Der Kanton führt ein Kataster, in dem Standorte erfasst sind, an denen Schadstoffe verwendet, ausgeschüttet oder gelagert wurden (Ablagerungsstandorte von Abfällen, Betriebsstandorte, Unfallstandorte und Schiessanlagen). Untersuchungen werden durchgeführt, um Umweltschäden zu identifizieren, belastete Standorte zu sanieren oder längerfristige schädliche Einwirkungen zu verhindern. Ziel ist es, das Einbringen von Schadstoffen in das Grundwasser, in Oberflächengewässer, in den Boden und in die Luft zu unterbinden.
In erster Linie geht es darum, durch die Analyse von Dokumenten, Archiven oder Zeugenaussagen die Tätigkeiten zu identifizieren und zu kartieren, die zu einer Verschmutzung geführt haben könnten. Der Kataster der belasteten Standorte wird fortlaufend nachgeführt.
Unabhängig davon, ob das Ausmass der Verschmutzung überprüft wurde oder nicht, müssen anschliessend die Mobilisierungswege der Stoffe ermittelt und die Bedeutung sowie die Empfindlichkeit der gefährdeten Schutzgüter und Lebensräume bewertet werden. Probenahmen und Analysen werden durchgeführt, um das Vorliegen einer Beeinträchtigung zu bestätigen oder die Entwicklung der Qualität von Gewässern, Boden oder Luft mittelfristig zu überwachen.
Ist eine schädliche Einwirkung nachgewiesen oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Einwirkung, gilt es, die technischen Mittel zu bestimmen, mit denen der Standort saniert oder jegliche Gefahr für die Umwelt und die Bevölkerung abgewendet werden kann. Das Amt für Umwelt (AfU) legt Sanierungsziele sowie die angemessenen technischen und finanziellen Mittel fest, um einen optimalen Schutz zu gewährleisten. Es prüft die Zweckmässigkeit der von der Bauherrschaft vorgeschlagenen Massnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastung. Umbauten oder Neubauten auf belasteten Standorten können neue Expositionsrisiken mit sich bringen. Das AfU überprüft daher, ob geeignete bauliche Massnahmen zum Schutz der Bewohner umgesetzt werden.
Beurteilung
- Die baulichen Massnahmen zur Sanierung belasteter Standorte müssen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sein, mit Ausnahme von Spielplätzen und öffentlichen und privaten Grünanlagen, für welche eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2060 gilt.
- Die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs für alle untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte muss bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen sein. Davon ausgenommen sind durch die Verwendung von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen belastete Standorte, für die eine Frist bis zum 31. Dezember 2035 gilt.
Das kantonale Kataster muss um die durch die Verwendung von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen belasteten Standorte sowie um die. Spielplätze und Grünanlagen ergänzt