Sie wird im Rahmen des Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Behörde (Bewilligungs- oder Genehmigungsbehörde) durchgeführt.
Indem die UVP schon in der Planungsphase eines Projektes dem Umweltschutz Rechnung trägt, können die mit der Realisierung des Vorhabens verbundenen negativen Umwelteinwirkungen begrenzt werden.
Wer eine UVP-pflichtige Anlage errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Bericht über die zu erwartenden Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt erstellen (Umweltverträglichkeitsbericht, UVB).
Aufgaben des Amts für Umwelt
- Begleitung der UVP-pflichtigen Projekte (Umweltschutzfachstelle gemäss Art. 12 UVPV)
- Beurteilung der Umweltverträglichkeitsberichte
- Überwachung der Umsetzung der Schutzmassnahmen
- Behandlung aller Raumplanungsdossiers
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Kontakt
Sektion UVP, Bodenschutz und Anlagensicherheit
Letzte Änderung : 09/06/2020