Unser Gehör ist ununterbrochen Lärmereignissen ausgesetzt, seien sie positiv oder negativ. Das Amt für Umwelt koordiniert Lärmschutzbezogene Massnahmen.
Es ist unumstritten, dass das Lärmempfinden subjektiv ist. So kann je nach Bedingungen, unter denen uns eine „akustische Botschaft“ erreicht, diese entweder positiv (Freude, Interesse) oder negativ (Ablenkung, Störung, Unruhe) empfunden werden.
Die Auswirkungen einer mässigen Lärmbelastung auf den Menschen hängen hauptsächlich vom Geräuschpegel und der Expositionsdauer ab. Derartiger Lärm kann Ablenkung verursachen, Stressreaktionen auslösen oder Schlafstörungen zur Folge haben.
Wird das menschliche Gehör einer übermässigen Lautstärke ausgesetzt, setzt es als Reaktion vorübergehend seine Empfindlichkeit herab. Dauert die Belastung jedoch an und wiederholt sich in kurzen Zeitabständen, wird dieser Verlust an Empfindlichkeit endgültig. Eine lang dauernde übermässige Lärmexposition beschleunigt den Alterungsprozess des Gehörs und führt zu Schwerhörigkeit (Altersschwerhörigkeit).
Aufgaben des Amts für Umwelt
- Koordination der Massnahmen der Dienststellen zum Lärmschutz
- Bearbeitung der Raumplanungs- und Erschliessungsdossiers sowie der Baubewilligungsgesuche
- Bearbeitung der Beschwerden auf Anfrage der staatlichen Dienststellen, der Gemeinden und der Oberämter.
Die Lärmschutz- und Schallverordnung (LSSV) regelt die Kompetenzen und Zuständigkeiten im Kanton Freiburg.
Strassen
Die ausführende Behörde richtet sich nach dem Status der jeweiligen Strasse.
- Nationalstrasse
- Bundesamt für Strassen (ASTRA)
- Kantonale Strasse
- Tiefbauamt (TBA), zuständige Behörde
- Amt für Mobilität (MobA), Verkehrsbelastung - Strassenverkehrszählung
- Gemeindestrasse: betroffene Gemeinde.
Mehr dazu: Lärmschutz an Strassen im Kanton Freiburg
Eisenbahn, Luftfahrt und Waffenplätze
Die Verantwortung liegt bei den Bundesbehörden.
- Eisenbahn
- Bundesamt für Verkehr (BAV)
- Zivilluftfahrt
- Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
- Militärische Luftfahrt, Waffen-, Schiess- und Übungsplätze
Mehr dazu: Massnahmen gegen Schiesslärm
Baustellen
Für die Anwendung der Richtlinien zum Baustellenlärm sind die Gemeinden zuständig (für die Baupolizei zuständige Behörde).
Mehr dazu: Massnahmen gegen Baulärm
Öffentliche Ruhe
Grundsätzlich sind gemäss Art. 11 des USG jegliche Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Einwirkungen, welche schädlich oder lästig sind, zu begrenzen.
Die Gemeinden können in ihren Polizeireglementen die Vorschriften für die öffentliche Ruhe und Ordnung festlegen.
Sie sind dafür zuständig, die Emissionen von mobilen Geräten und Maschinen sowie ähnlichen Lärm durch ein allgemein gültiges Reglement, durch Betriebszeiten oder bauliche Massnahmen zu begrenzen.
Während folgenden Ruhezeiten sind lärmige Arbeiten generell zu unterlassen:
- Mittagsruhe: in der Regel von 12.00 bis 13.00 Uhr
- Abendruhe an Werktagen: in der Regel von 19.00 oder 20.00 Uhr bis zur Nachtruhe
- Abendruhe an Samstagen: in der Regel von 17.00 oder 18.00 Uhr bis zur Nachtruhe
- Nachtruhe: in der Regel von 22.00 bis 07.00 Uhr
- Tagesruhe: Sonntage und allgemeine Feiertage
Lärmklagen
Die Gemeinden behandeln die Klagen in ihrem Zuständigkeitsbereich und bemühen sich dabei um eine Schlichtung. Auf ihr Ersuchen nimmt das AfU eine technische Bewertung der Immissionen vor. Erweist sich eine Sanierungsverfügung als nötig, so leiten die Gemeinden das Dossier an die RIMU weiter (gemäss Art. 7 Abs 4 LSSV).
Die Befugnisse nach kommunalem Polizeirecht im Bereich der öffentlichen Ruhe bleiben vorbehalten.
Öffentliche Lokale und Veranstaltungen
Für die Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen, Gaststätten und Terrassen ist folgende Vollzugshilfe anzuwenden. Wenn eine Terrasse vorgesehen ist, ist eine Beurteilung gemäss Anhang 3 der Vollzugshilfe den Baugesuchunterlagen beizulegen.
Das AfU begutachtet die Patentgesuche gemäss der Gesetzgebung über die öffentliche Gaststätte.
Das Oberamt ist die zuständige Behörde, um über die notwendigen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Lärm und den mit dem Schall verbundenen Gefahren von öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen zu entscheiden.
Die Befugnisse der Kantonspolizei im Bereich der öffentlichen Ordnung bleiben vorbehalten.
Hier finden Sie weitere Angaben zu Veranstaltungen mit Schall und Laser
Industrie- und Gewerbelärm
- Informationen zur Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm
- Vollzugshilfe Cercle Bruit Beurteilung Luft-Wasser Wärmepumpen
Sportanlagen
Alltagslärm
Für die Beurteilung von sogenanntem Alltagslärm, sei dies Tierhaltung, Kirchenglocken, Rasenmähen etc. kann die Vollzugshilfe für Alltagslärm angewendet werden.