Das Programm sieht 85 Massnahmen vor: 62 Massnahmen fallen in die Zuständigkeit des Staatsrats und 23 Massnahmen in die Zuständigkeit des Grossen Rates. 18 dieser 23 Massnahmen sind im Gesetz zur Sanierung der Kantonsfinanzen (SKfG) verankert. Sie sind Gegenstand des Referendums. 5 Massnahmen sind oder werden in Zukunft im Rahmen separater Gesetzesänderungen geregelt. Die 18 im Gesetz verankerten Massnahmen wurden am 10. Oktober 2025 vom Grossen Rat mit grosser Mehrheit angenommen. Diese betreffen hauptsächlich das Staatspersonal, die Reduzierung bestimmter Kosten, gezielte Einnahmensteigerungen und eine Änderung der Aufteilung bestimmter Kosten zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
Das Programm bringt dem Staat deutliche Verbesserungen in der Höhe von 121 Millionen Franken im Jahr 2026, 151 Millionen Franken im Jahr 2027 und 133 Millionen Franken im Jahr 2028 ein, was einem positiven Gesamteffekt von 405 Millionen Franken im Zeitraum 2026-2028 entspricht.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Mit dem Programm soll der Anstieg der Ausgaben eingedämmt werden. Diese steigen jedoch weiter an (+3,3 % zwischen dem Voranschlag 2025 und dem Voranschlagsentwurf 2026), da sich unser Kanton weiterentwickelt und dieser Fortschritt einen entsprechenden Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen mit sich bringt. Der Staatsrat hat zwar bestimmte Projekte im Rahmen des Sanierungsprogramms priorisiert und neu geplant, aber dennoch Wert darauf gelegt, seine Investitionsbemühungen fortzusetzen, um die Realisierung wichtiger Infrastrukturen nicht auf künftige Generationen zu verschieben.
Schulen. Das Gesetz als solches hat keine Auswirkungen auf den Schulbereich. Die gesetzlichen Anpassungen, die eine Änderung der Berechnung der Stipendien zur Folge haben, insbesondere um das Einkommen der Eltern, die der Quellensteuer unterliegen, besser zu berücksichtigen, wurden im Juni 2025 vom Grossen Rat separat verabschiedet.
Spitäler. Im Gesetz sind keine Budgetkürzungen für das Freiburger Spital oder das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit vorgesehen.
Pflegeheime. Der Betrag für die Pflege, der Personen in Pflegeheimen in Rechnung gestellt wird, wird von 13 Franken auf 23 Franken pro Tag erhöht. Diese Massnahme betrifft ausschliesslich Personen, die über ausreichende eigene Mittel verfügen. Sie hat jedoch keine Auswirkungen auf Personen, die Ergänzungsleistungen oder Beiträge an die Betreuungskosten erhalten.
Öffentlicher Verkehr. Das Sanierungsprogramm ändert die Aufteilung der Finanzierung des lokalen und regionalen Verkehrs, indem es eine Parität (50 %-50 %) zwischen dem Staat und den Gemeinden in diesem Bereich einführt. Die Zunahme der Kosten für die Gemeinden wird jedoch in den Nettowirkungen des Sanierungsprogramms berücksichtigt und somit durch andere Massnahmen weitgehend kompensiert. Das Programm sollte demnach zu keiner Abnahme der Leistungen führen.
Öffentliche Ordnung. Keinen Einfluss. Die Sicherheit der Bevölkerung ist gewährleistet.
Subventionen. Das Gesetz sieht vor, die Subventionierung mehrerer Bereiche neu zu bewerten. Nach einer Übergangsphase wird die Unterstützung für den Bau von Gebäuden für die Kindergärten und Primarschulen eingestellt. Der effektive kantonale Beitragssatz für diese Bauten, die grösstenteils von den Gemeinden finanziert werden, ist relativ gering. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, werden die Forstsubventionen auf ihrem Niveau von 2025 beibehalten, obwohl ursprünglich eine Erhöhung vorgesehen war. Der kantonale Beitrag an die Wahlkampfkosten, der den politischen Parteien bei Wahlen gewährt wird, wird reduziert. Er wird für kantonale Wahlen von 20 % auf 10 % und für eidgenössische Wahlen von 15 % auf 10 % gesenkt.
Nein. Mit dem Programm zur Sanierung der Kantonsfinanzen kann eine Erhöhung des Steuerfusses vermieden werden. Die wichtigste steuerliche Massnahme des Gesetzes ist die Aussetzung des «Ausgleichs der kalten Progression». Dieser Ausgleichsmechanismus, der darin besteht, die Steuertabellen und Steuerabzüge an die Teuerung anzupassen, hätte zu einem Rückgang der Steuereinnahmen geführt. Durch die Aussetzung für den Zeitraum 2026–2028 können diese Einnahmen in Höhe von 28 Millionen Franken für den Staat und fast 23 Millionen Franken für die Gemeinden gesichert werden. Die Obergrenze für den Abzug von Fahrkosten wird zudem von 12 000 Franken auf 8000 Franken gesenkt. Gleichzeitig wird die Kantonale Steuerverwaltung mit neuen Mitteln ausgestattet, um die Steuerprüfung zu verstärken.
Nein. Zwei Massnahmen betreffen die Löhne der Staatsangestellten: die Verschiebung der jährlichen Erhöhung (Stufe) und das Einfrieren der Indexierung (ausser bei hoher Inflation). Somit werden die Löhne nicht sinken, sondern weniger schnell steigen. Es ist zu beachten, dass Gehälter unter 65 000 Franken von der Verschiebung der Stufe nicht betroffen sind, die zudem aufgrund des Referendums gegen das Gesetz zur Sanierung der Kantonsfinanzen im Jahr 2026 nicht angewendet wird.
Nein. Das Programm zur Sanierung der Kantonsfinanzen umfasst sowohl Massnahmen, die gesetzliche Anpassungen erfordern, als auch Massnahmen, die in die Zuständigkeit des Staatsrats fallen. Das Gesetz betrifft nur einen Teil der erstgenannten Massnahmen. Die Massnahmen, die in die Zuständigkeit des Staatsrats fallen, wurden bereits getroffen und werden grösstenteils ab 2026 umgesetzt. Sie reichen jedoch nicht aus, um das in der Verfassung geforderte Haushaltsgleichgewicht zu erreichen. Sollte das Gesetz zur Sanierung der Kantonsfinanzen abgelehnt werden, so ist zu beachten, dass ab 2027 mit Steuererhöhungen und Kürzungen bei anderen Leistungen zu rechnen ist.
Nein. Das Programm sieht mehrere Massnahmen vor, die Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen haben, die negativ (Kürzung bestimmter Subventionen, Erhöhung des Finanzierungsgrades der Gemeinden usw.) oder positiv ausfallen können (steuerliche Massnahmen, von den Gemeinden analog angewandte Sparmassnahmen usw.). Über einen Zeitraum von drei Jahren stellt dies eine Verschlechterung der Finanzen aller Gemeinden in der Höhe von rund 10 Millionen Franken dar, was weniger als 0,2 % des Gesamtaufwands der Freiburger Gemeinden entspricht. Die Ausarbeitung eines Voranschlags für 2026 ohne die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen könnte hingegen weitere Massnahmen zur Folge haben, welche die Gemeinden betreffen.