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Tombolas und Lottos

Lead

Tombolas und Lottos

Melde- oder Bewilligungsverfahren für Tombolas und Lottos.

Seit das kantonale Geldspielgesetz (EGBGS), mit dem das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) umgesetzt wird, am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, gibt es zwei Arten von Kleinlotterien.

Tombolas

Die Tombolas (bzw. «Lotto-Tombolas» oder «Lotto mit Sachpreisen») sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, bei denen die Summe aller Einsätze CHF 50'000.- nicht übersteigt und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen (Waren wie Schinken, Fahrräder, Autos und auch Einkaufsgutscheine).  
Tombolas müssen vorgängig mit dem untenstehenden Formular dem Oberamt gemeldet werden.  
Wenn die Tombola an einem Ort stattfindet, der über kein Patent für den Verkauf von Speisen und Getränken verfügt, muss ein entsprechendes Patent (Patent K) beantragt werden. 

Lottos

Rechtliche Aspekte

Lottos sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, deren Gewinne in Sachpreisen oder Bargeld bestehen und deren Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke oder für die Bedürfnisse der Veranstalterin oder des Veranstalters verwendet werden, vorausgesetzt Letztere verfolgen keine wirtschaftlichen Zwecke.  

Allgemeine Voraussetzungen: 

  • Juristische Person nach Schweizer Recht (z. B. Verein).
  • Guter Leumund.
  • Gewähr bieten für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung.
  • Konzept, das sicherstellt, dass das Spiel sicher und auf transparente Weise durchgeführt wird und dass von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
  • Dritte dürfen nur dann mit der Organisation beauftragt werden, wenn sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.
  • Im Voraus festgelegte Gewinnverteilung.
  • Der Reingewinn muss vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Er kann für die Bedürfnisse der Veranstalterin oder des Veranstalters verwendet werden, sofern diese keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.
  • Angemessenes Verhältnis zwischen Durchführungskosten und Gewinnen.
  • Der Höchstbetrag für einen einzelnen Einsatz ist auf CHF 10.- begrenzt.
  • Die Summe aller Einsätze ist auf CHF 100'000.- begrenzt.
  • Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 % der Gesamtsumme aller Einsätze.
  • Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn aus.

Für die Durchführung von Lottos braucht es eine Bewilligung des Oberamtes. Pro Veranstalterin oder Veranstalter werden jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt.

Nach Abschluss des Lottos muss die Veranstalterin oder der Veranstalter dem Amt für Gewerbepolizei einen Bericht zustellen. Dieser enthält die Abrechnung über das Spiel, Angaben zum Spielverlauf sowie Angaben zur Verwendung der Erträge.  

Wenn das Lotto an einem Ort stattfindet, der über kein Patent für den Verkauf von Speisen und Getränken stattfindet, muss ein entsprechendes Patent (Patent K) beantragt werden.  

Praktische Aspekte

Diese Anforderungen haben zur Folge, dass das Konzept von Lottos mit Gewinnen in Bargeld, wie sie traditionsgemäss vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung durchgeführt wurden, nicht mit dem geltenden Recht vereinbar ist (namentlich der Grundsatz eines Gewinnloses von zehn und möglicherweise auch die Rückverteilung von 50 % an die Spieler, da diese nicht im Voraus genau definiert ist).

Das neue Recht verlangt, dass die Anzahl der zum Verkauf angebotenen Kartons im Voraus bestimmt ist, um den Wert der Einsätze festzulegen, was auch von der interkantonalen Geldspielaufsicht (gespa) bestätigt wurde. Dieser Wert darf am Tag der Durchführung des Lottos nicht mehr geändert werden, da die Regel, wonach mindestens jedes 10. Los gewinnt, eingehalten werden muss.

Aus diesem Grund hat die Oberamtspersonenkonferenz entschieden, dass Lottos mit Gewinnen in Bargeld unter der Bedingung stattfinden dürfen, dass der Veranstalter das Konzept gemäss den beiden Beispielen im Anhang zum Formular «Bewilligungsgesuch für die Veranstaltung von Lottos mit Gewinnen in Bargeld (Kleinlotterie)» strikt einhält (siehe Ziffer 5 unten).

Gemäss diesem Konzept muss die Anzahl der Kartons, die zum Verkauf angeboten werden, im Voraus bestimmt sein. Diese Kartons behalten ihre Gültigkeit für die gesamte Dauer des Spiels. Daher ist es nicht gestattet, Zusatzkarten oder Lose für Spezialgänge wie für ein Bingo während der Durchführung des Lottos zu verkaufen.

Es obliegt dem Veranstalter nachzuweisen, dass sein Lotto sowohl alle vorgenannten Regeln als auch das von der Oberamtspersonenkonferenz genehmigte Konzept einhält. Daher ist nebst dem Formular «Bewilligungsgesuch für die Veranstaltung von Lottos mit Gewinnen in Bargeld (Kleinlotterie)» ebenfalls zwingend der Rückverteilungsplan, der sich auf die im Anhang aufgeführten zwei Beispiele stützt, einzureichen.

Weitere allgemeine Information

Alle Kleinlotterien – Tombolas inbegriffen –, die ganz oder teilweise ausserhalb eines Unterhaltungsanlasses angeboten werden (z. B. eine Tombola, deren Lose vor oder während dem Unterhaltungsanlass verkauft werden), benötigen eine Bewilligung vom Amt für Gewerbepolizei.

Dokumente

  • DE_Formular Bewilligungsgesuch für die Veranstaltung von Lottos mit Gewinnen in Bargeld_V_19.01.2023 (PDF, 216.51k)
  • DE_Berechnung für das Bewilligungsgesuch von Lottos mit Gewinnen in Bargeld_V_19.01.2023 (XLSX, 12.57k)
  • Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (PDF, 202.37k)
  • Bundesverordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (PDF, 213.19k)
  • Geldspielgesetz vom 17. September 2020 (PDF, 774.21k)
  • Geldspielverordnung vom 14. Dezember 2020 (PDF, 364.75k)
  • DE_formular-ankundigung-einer-tombola (PDF, 38.9k)
  • Amt für Gewerbepolizei
  • Geldspiele
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    • Kleinlotterien
    • Spiellokale
    • Tombolas und Lottos

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  • Traiteurpatent
  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gewerbepolizei

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 17.04.2025

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