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Traiteurpatent

  • Leistung
Lead

Das Patent T berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Mahlzeiten für Dritte in deren Wohnung oder an anderen Orten anzubieten.

Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Traiteurpatent T

Das Patent T berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Mahlzeiten für Dritte in deren Wohnung oder an anderen Orten anzubieten, indem Leistungen analog jenen eines Gastwirts erbracht werden, namentlich die Zubereitung, die Lieferung und das Servieren von Speisen und Getränken.

Externe Links

  • SCHWEIZERISCHES STRAFREGISTER
  • Gesetz über die öffentlichen Gaststätten vom 24. September 1991(ÖGG)
  • Reglement über die öffentlichen Gaststätten vom 16. November 1992 (ÖGR)
  • Richtlinien vom 11. Dezember 2012 für den Bau und die Einrichtung von öffentlichen Gaststätten

Persönliche Anforderungen für die Erteilung des Traiteurpatentes T

Das Patent wird einer Person erteilt:

  • mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen;
  • die handlungsfähig ist;
  • gegen die keine Verlustscheine ausgestellt worden sind;
  • die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird;
  • die im Besitz eines Dokumentes ist, welches bescheinigt, dass sie die Kurse im Bereich der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten, über die Lebensmittelhygiene und -mikrobiologie sowie über die Sicherheit am Arbeitsplatz erworben hat.

Die Liste der Dokumente und Auskünfte, die die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben, ist im Formular für das Patentgesuch aufgeführt.

Technische Bedingungen für die Erteilung des Patentes T


Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bedingungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.

Einige praktische Informationen

Gültigkeitsdauer des Patentes



Das Patent T wird in der Regel für eine Dauer von 2 Jahren erteilt. Diese Dauer kann verkürzt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.



Gebühr 

Für das Patent T ist eine Gebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 1000.- zu bezahlen. 
Für einen laufenden Betrieb beträgt die Gebühr: Fr. 100.-
Für die Erneuerung eines Patentes beträgt die Gebühr:  Fr. 100.-

 

Betriebsabgabe




Die Betriebsabgabe für einen Betrieb mit Patent T beträgt je nach angegebenem Umsatz zwischen Fr. 100.- und Fr. 4000.-. Sie wird jährlich erhoben.

Dokumente

Gesuch für ein Traiteurpatent (Patent T) PDF, 71.24k
  • Amt für Gewerbepolizei
  • Geldspiele
  • Patent A für das Hotelleriegewerbe
  • Patent B für einen Betrieb mit Alkohol
  • Patent C für einen Betrieb ohne Alkohol
  • Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett
  • Patent F für durchgehende Restauration
  • Patent G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist
  • Patent K für eine kurze Dauer
  • Patent U für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist
  • Patent V für eine fahrende Küche
  • Reisende
  • Traiteurpatent

  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gewerbepolizei

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 23.05.2025

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