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Geldspiele

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Das kantonale Geldspielgesetz gewährleistet die Umsetzung des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017, der Bundesverordnung über Geldspiele vom 7. November 2018, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats und des Westschweizer Geldspielkonkordats.

Es regelt insbesondere:

  • das Zulassungsverfahren für die Niederlassung von Spielbanken und die Besteuerung der Bruttospielerträge;
  • die Durchführung und die Besteuerung von Geschicklichkeitsgrossspielen;
  • die Durchführung und die Beaufsichtigung von Kleinspielen.

Im kantonalen Gesetz und in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz und der Bundesverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Geschicklichkeitsgrossspiele

Automatisierte Geldspiele, die interkantonal oder online durchgeführt werden und bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;

Spiellokale

Öffentliche Orte, die ausschliesslich für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele bestimmt sind;

Kleinspiele: Kleinlotterien

Lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere, die nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online durchgeführt werden;

Lottos

Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, deren Gewinne in Sachpreisen oder Bargeld bestehen und deren Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke oder für die eigenen Zwecke der Veranstalterin oder des Veranstalters verwendet werden;

Tombolas

Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, bei denen die Summe aller Einsätze 50 000 Franken nicht übersteigt und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen.

Dokumente

  • Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (PDF, 202.37k)
  • Bundesverordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (PDF, 213.19k)
  • Geldspielgesetz vom 17. September 2020 (PDF, 774.21k)
  • Geldspielverordnung vom 14. Dezember 2020 (PDF, 364.75k)
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Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 17.04.2025

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