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Kleinlotterien

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Lead

Begriff: Kleinlotterien die nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online durchgeführt werden.

Bewilligung

Wer eine Kleinlotterie (Kleinspiel) durchführen will, muss bei der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde eine Bewilligung beantragen.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Juristische Person nach Schweizer Recht
  • Guter Leumund
  • Gewähr bieten für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung
  • Konzept, das sicherstellt, dass das Spiel sicher und auf transparente Weise durchgeführt wird und dass von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
  • Dritte können nur dann mit der Organisation beauftragt werden, wenn sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.
  • Im Voraus festgelegte Gewinnverteilung
  • Reingewinne sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke oder für die Zwecke der Veranstalterin oder des Veranstalters vorgesehen
  • Angemessenes Verhältnis zwischen Durchführungskosten und Gewinnen
  • Der Höchstbetrag für einen einzelnen Einsatz ist auf 10 Franken begrenzt.
  • Die Summe aller Einsätze ist auf 100 000 Franken begrenzt.
  • Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 % der Gesamtsumme aller Einsätze.
  • Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.
  • Pro Veranstalter/in und Jahr werden höchstens zwei Kleinlotterien bewilligt.

Gesuchsverfahren für Kleinlotterien

 Das Gesuch für die Durchführung einer Kleinlotterie ist mit den folgenden Auskünften schriftlich an das Amt zu richten:

  • Name der gesuchstellenden juristischen Person;
  • geplante Verwendung der erzielten Reingewinne;
  • wenn die Lotterie Dritten anvertraut wird: Name der Veranstalterin oder des Veranstalters und gemeinnützige Zwecke, die er oder sie verfolgt;
  • Konzept des Spiels, das dessen Transparenz und eine geringe Gefahr von exzessivem Geldspiel sicherstellt;
  • Höchsteinsatzbetrag;
  • Summe aller Einsätze;
  • Konzept für die Rückverteilung an die Spielerinnen und Spieler;
  • Anteil der Gewinnlose;
  • Dauer der Lotterie.

Frist

Das Bewilligungsgesuch muss spätestens dreissig Tage vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.

Gebühr

Für die Erteilung einer Bewilligung für eine Kleinlotterie oder ein Lotto wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.

Dokumente

  • D_FORM_Bewilligungsgesuch für eine Kleinlotterie_V_15.12.2020 PDF, 129.5k
  • Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele PDF, 202.37k
  • Bundesverordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele PDF, 213.19k
  • Geldspielgesetz vom 17. September 2020 PDF, 774.21k
  • Geldspielverordnung vom 14. Dezember 2020 PDF, 364.75k
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  • Patent K für eine kurze Dauer
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  • Patent V für eine fahrende Küche
  • Reisende
  • Traiteurpatent
  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gewerbepolizei

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 23.05.2025

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