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Spiellokale

  • Leistung
Lead

Öffentliche Orte, die ausschliesslich für die Durchführung von Geschicklichkeitsgrossspielen bestimmt sind.

Grundsatz und Bewilligung

Aktivitäten in einem Spiellokal

  • Spiellokale dienen ausschliesslich der Durchführung von Geschicklichkeitsgrossspielen und von Unterhaltungsspielen im Sinne des Gesetzes über die Ausübung des Handels.
  • Insbesondere der Verkauf und das Servieren von Speisen und Getränken ist in Spiellokalen verboten.
  • Von diesem Verbot ausgenommen ist die Bereitstellung eines Automaten für alkoholfreie Getränke und Esswaren.

Patentsystem

  • Betreiberinnen und Betreiber von Spiellokalen müssen im Besitz eines Patentes sein. Dieses Patent ist persönlich und unübertragbar.
  • Das Patent wird für fünf Jahre und für bestimmte Räume erteilt. Es wird von Amtes wegen unter den in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erneuert.

Persönliche Anforderungen

Das Patent wird einer Person erteilt:

  • die entweder Schweizer Bürger/in oder Angehörige/r eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation oder, bei Angehörigen anderer Staaten, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist;
  • handlungsfähig ist;
  • gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;
  • die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass das Spiellokal unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird.

Räumlichkeiten

Jedes Spiellokal muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei sowie der Gesundheit vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf den Gebieten des Umweltschutzes und der Zugänglichkeit für Personen mit verminderter Mobilität bleiben vorbehalten.

Öffnungszeiten

Spiellokale dürfen täglich von 10 Uhr bis Mitternacht geöffnet sein.

Schutz von Minderjährigen

Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Zutritt zu Spiellokalen.

Gebühren

Erteilung eines Patents: 500–800 Franken

Übernahme oder Erneuerung: 300 Franken

Verweigerung oder Entzug: 100–300 Franken

Formulare

Sie können das gewünschte Gesuchsformular hier herunterladen.

Dokumente

  • Neues Patent für Spielsalon PDF, 53.92k
  • Übernahme Patent für Spielsalon PDF, 56.53k
  • Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele PDF, 202.37k
  • Bundesverordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele PDF, 213.19k
  • Geldspielgesetz vom 17. September 2020 PDF, 774.21k
  • Geldspielverordnung vom 14. Dezember 2020 PDF, 364.75k
  • Amt für Gewerbepolizei
  • Geldspiele
    • Kleine Pokerturniere
    • Kleinlotterien
    • Spiellokale

    • Tombolas und Lottos
    • Unterhaltungsapparate
  • Patent A für das Hotelleriegewerbe
  • Patent B für einen Betrieb mit Alkohol
  • Patent C für einen Betrieb ohne Alkohol
  • Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett
  • Patent F für durchgehende Restauration
  • Patent G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist
  • Patent K für eine kurze Dauer
  • Patent U für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist
  • Patent V für eine fahrende Küche
  • Reisende
  • Traiteurpatent
  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gewerbepolizei

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 23.05.2025

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