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Patent V für eine fahrende Küche

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Lead

Das Patent V berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Speisen, die in einem Fahrzeug oder Anhänger mit geeigneter Einrichtung für gastronomische Zwecke zubereitet oder weiterverarbeitet werden, zum Mitnehmen zu verkaufen.

Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Patent V für eine fahrende Küche

Das Patent V berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Speisen, die in einem Fahrzeug oder Anhänger mit geeigneter Einrichtung für gastronomische Zwecke zubereitet oder weiterverarbeitet werden, zum Mitnehmen zu verkaufen.

Es berechtigt ausserdem zum Verkauf von alkoholfreien Getränken.

Gegebenenfalls umfasst es auch Traiteur-Dienstleistungen, die ab der gleichen Einrichtung erbracht werden, sofern diese Nebentätigkeit den Bestimmungen des Lebensmittelrechts entspricht.

Fahrzeuge oder Anhänger, ab denen selbst zubereitete oder weiterverarbeitete Speisen zum Mitnehmen verkauft werden, dürfen über kein zusätzliches Mobiliar für den Konsum vor Ort verfügen.

Persönliche Bedingungen für die Erteilung des Patents V für eine fahrende Küche

Das Patent wird einer Person erteilt:

  • die Schweizer Bürgerin, Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation oder, bei Angehörigen anderer Staaten, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist;
  • handlungsfähig ist;
  • gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;
  • die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird;
  • die über eine Bescheinigung verfügt, die bestätigt, dass sie die Teilausbildung für Inhaber/innen eines Patents V absolviert hat.

Die Liste der Dokumente, anhand derer geprüft wird, ob die Bedingungen erfüllt sind, finden Sie auf dem Patentgesuchsformular.

Externe Links

  • Schweizerisches Strafregister
  • Gesetz über die öffentlichen Gaststätten vom 24. September 1991 (ÖGG)
  • Reglement über die öffentlichen Gaststätten vom 16 November 1992 (ÖGR)

Technische Bedingungen für die Erteilung des Patents V


Das Patent V ist an eine bestimmte mobile Einrichtung gebunden, die allenfalls zusätzlich über Lager- oder Produktionsräumlichkeiten verfügt.

Jede öffentliche Gaststätte muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei sowie der Gesundheit vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf den Gebieten des Umweltschutzes und der Zugänglichkeit für Behinderte bleiben vorbehalten.

Dies gilt auch für Fahrzeuge oder Anhänger mit fahrenden Küchen und ihre allfälligen zusätzlichen Räumlichkeiten. Bevor ein Standort genutzt wird, muss zudem die Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden, in der die Bedingungen für die Zurverfügungstellung seines öffentlichen oder privaten Grundes festgehalten sind. Der Betrieb einer mobilen Einrichtung an einem bestimmten Standort erfordert ausserdem eine polizeiliche Bewilligung, die von den Gemeindebehörden ausgestellt wird.

Diverse praktische Informationen


Betriebszeiten

Fahrende Küchen mit einem Patent V dürfen nach der Gesetzgebung über die Öffnungszeiten der Geschäfte betrieben werden. Die Gemeinden können jedoch den Betrieb bis 22 Uhr bewilligen (Liste der Gemeinden)

Gültigkeitsdauer des Patents

Das Patent V wird grundsätzlich für 2 Jahre erteilt. Die Gültigkeitsdauer kann gekürzt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

Gebühr

Für das Patent V wird eine Gebühr zwischen 50 und 600 Franken erhoben.
 
Die Gebühr für einen laufenden Betrieb wurde auf 100 Franken festgesetzt.
Die Gebühr für eine Patenterneuerung beträgt 100 Franken.


Die Betriebsabgabe für eine fahrende Küche wird entsprechend dem deklarierten Umsatz zwischen 100 und 4000 Franken festgesetzt. Sie wird jährlich erhoben.

Dokumente

  • Gesuch um ein Patent V für den Betrieb einer fahrenden Küche (PDF, 46.78k)
  • Gesetz vom 4. November 2016 zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten (PDF, 16.57k)
  • Verordnung vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Reglements über die öffentlichen Gaststätten (PDF, 18.1k)
  • Amt für Gewerbepolizei
  • Geldspiele
  • Patent A für das Hotelleriegewerbe
  • Patent B für einen Betrieb mit Alkohol
  • Patent C für einen Betrieb ohne Alkohol
  • Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett
  • Patent F für durchgehende Restauration
  • Patent G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist
  • Patent K für eine kurze Dauer
  • Patent U für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist
  • Patent V für eine fahrende Küche

  • Reisende
  • Traiteurpatent
  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gewerbepolizei

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 23.05.2025

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