Coronavirus
Öffentliche oder private Zusammenkünfte, an denen mehr als 5 Personen gleichzeitig teilnehmen, sind verboten.
Informationen Coronavirus
Jede Versammlung von mehr als 5 Personen ist verboten.
Der Oberamtmann erteilt und entzieht das Patent K und setzt die Betriebsabgabe fest (Art. 8 Bstb. a ÖGG).
Damit das Begehren geprüft werden kann, muss das Gesuch für ein Patent frühzeitig genug mittels dem Formular A „Bewilligungsgesuch (verschiedene) Patent K“, spätestens jedoch 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden. Bei grösseren Anlässen hat sich der Veranstalter auch an die speziellen Empfehlungen zu halten und das Zusatzformular B auszufüllen (siehe unten). Für das Patentgesuch wird die Stellungnahme der Gemeindebehörde eingefordert (Art. 17 Ziff. 1 ÖGR). Bei Bedarf kann der Oberamtmann andere Gutachten einholen (Kantonspolizei, Amt für Umweltschutz, Feuerinspektorat, usw.).
Wenn die Bedingungen erfüllt sind, erteilt der Oberamtmann zuhanden des Verantwortlichen der Veranstaltung die Bewilligung, welche mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein kann. Das Patent ist persönlich und unübertragbar (Art. 25 ÖGG).
Bewilligungspflicht und Gegenstand des Patent K
Die entgeltliche Abgabe oder der Verkauf an die Öffentlichkeit von Speisen und Getränken, die vor Ort konsumiert werden (Art. 2 Bstb. a ÖGG) ist eine Tätigkeit, welche ein Patent erfordert (Art. 14 ÖGG).
Das Patent K wird für eine Veranstaltung von kurzer Dauer erteilt (Art. 24 ÖGG), welche nicht länger als 20 Tage dauert (Art. 30 Bstb. c ÖGG).
Inhalt des Gesuchs „Patent K“
Das Gesuch ist schriftlich mit dem Formular A einzureichen (Art. 7 Ziff. 1 ÖGR), gegebenenfalls mit dem Zusatzformular B; sie sind beim Oberamt erhältlich.
A. Angaben betreffend den Veranstalter (Art. 7 ÖGR)
B. Angaben betreffend den Standort der Veranstaltung und der Installationen (Art. 7, 17 Ziff. 2, Art. 46, 47 und 48 ÖGR)
C. Angaben betreffend die Art, das Datum und die Dauer der Veranstaltung (Art. 7 Ziff. 1 ÖGR)
Zutrittsalter
Das Zutrittsalter ist das vollendete 15. Altersjahr, ausser sie sind in Begleitung eines Erwachsenen dessen Obhut sie anvertraut sind. Ab 22.00 Uhr können sich Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte mit dem Zusatzpatent B+ jedoch weigern, Minderjährige zu empfangen und zu bedienen (Art. 55 Abs. 1 ÖGG).
Gebühren und Abgaben
Die Gebühr beträgt je nach Dauer und Art der Veranstaltung zwischen 20.-- und 200.-- Franken (Art. 53 Ziff. 1 ÖGR).
Die Betriebsabgabe beträgt je nach Dauer und Art der Veranstaltung zwischen 30.-- und 4'000.-- Franken (Art. 42 ÖGG).
Für Verlängerungsbewilligungen wird eine Gebühr zwischen 15.-- und 100.-- Franken erhoben (Art. 58 ÖGR).
Letzte Änderung : 19/01/2021