Bewilligungsverfahren (Patent K)
Der Oberamtmann erteilt und entzieht das Patent K und setzt die Betriebsabgabe fest (Art. 8 Bstb. a ÖGG).
Damit das Begehren geprüft werden kann, muss das Gesuch für ein Patent frühzeitig genug mittels dem Formular A „Bewilligungsgesuch (verschiedene) Patent K“, spätestens jedoch 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden. Bei grösseren Anlässen hat sich der Veranstalter auch an die speziellen Empfehlungen zu halten und das Zusatzformular B auszufüllen (siehe unten). Für das Patentgesuch wird die Stellungnahme der Gemeindebehörde eingefordert (Art. 17 Ziff. 1 ÖGR). Bei Bedarf kann der Oberamtmann andere Gutachten einholen (Kantonspolizei, Amt für Umweltschutz, Feuerinspektorat, usw.).
Wenn die Bedingungen erfüllt sind, erteilt der Oberamtmann zuhanden des Verantwortlichen der Veranstaltung die Bewilligung, welche mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein kann. Das Patent ist persönlich und unübertragbar (Art. 25 ÖGG).
Bewilligungspflicht und Gegenstand des Patent K
Die entgeltliche Abgabe oder der Verkauf an die Öffentlichkeit von Speisen und Getränken, die vor Ort konsumiert werden (Art. 2 Bstb. a ÖGG) ist eine Tätigkeit, welche ein Patent erfordert (Art. 14 ÖGG).
Das Patent K wird für eine Veranstaltung von kurzer Dauer erteilt (Art. 24 ÖGG), welche nicht länger als 20 Tage dauert (Art. 30 Bstb. c ÖGG).
Inhalt des Gesuchs „Patent K“
Das Gesuch ist schriftlich mit dem Formular A einzureichen (Art. 7 Ziff. 1 ÖGR), gegebenenfalls mit dem Zusatzformular B; sie sind beim Oberamt erhältlich.
A. Angaben betreffend den Veranstalter (Art. 7 ÖGR)
- Name und Adresse der verantwortlichen Person (Art. 7 Ziff. 1 Litt. c ÖGR), mit Telefonnummer
- Bei Bedarf kann der Oberamtmann folgende Unterlagen einfordern: ein Strafregisterauszug; eine Aufenthaltsbewilligung für ausländische Gesuchsteller; eine Bestätigung des Friedensgerichts, dass der Gesuchsteller nicht handlungsunfähig ist; eine Erklärung des Betreibungs- und Konkursamtes der Wohngemeinden der letzten fünf Jahre, worin bestätigt wird, dass gegen den Gesuchsteller keine Verlustscheine bestehen; ein Lebenslauf; ein ärztliches Zeugnis, worin bestätigt wird, dass der Gesuchsteller weder an Tuberkulose noch an einer offensichtlich psychischen Störung leidet (Art. 7 Ziff. 2 und Art. 4 Litt. e bis k ÖGR).
B. Angaben betreffend den Standort der Veranstaltung und der Installationen (Art. 7, 17 Ziff. 2, Art. 46, 47 und 48 ÖGR)
- Auf dem Gesuch sind der genaue Standort und das Aufnahmevermögen der Veranstaltung anzugeben (Art. 7 Ziff. 1 Bstb. a ÖGR)
- Die sanitären Anlagen (Wasserstellen und WC) müssen zur Genüge vorhanden sein (Art. 17 Ziff. 2 ÖGR)
- Jede für eine zeitweilige Veranstaltung bestimmte Einrichtung muss der Spezialgesetzgebung über die Feuerpolizei sowie den einschlägigen Bauvorschriften entsprechen (Art. 46 ARGTG, Brandschutzvorschriften VKF-Norm)
- Jede für eine zeitweilige Veranstaltung bestimmte Einrichtung muss der Gesetzgebung über die Lebensmittel entsprechen (Art. 47 ÖGR)
- Die durch den Betrieb einer zeitweiligen Veranstaltung entstehenden Immissionen müssen der Gesetzgebung über den Lärmschutz entsprechen (Art. 48 und Art. 74 ÖGR und Bundesverordnung SLV)
C. Angaben betreffend die Art, das Datum und die Dauer der Veranstaltung (Art. 7 Ziff. 1 ÖGR)
- Die Art der Veranstaltung muss klar angegeben werden
- Die Öffnungszeiten und eventuellen Verlängerungsgesuche (höchstens bis 03.00 Uhr) müssen ebenfalls angegeben werden (Art. 46 Ziff. 1 und Art. 49 Ziff. 1 ÖGR)
Zutrittsalter
Das Zutrittsalter ist das vollendete 15. Altersjahr, ausser sie sind in Begleitung eines Erwachsenen dessen Obhut sie anvertraut sind. Ab 22.00 Uhr können sich Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte mit dem Zusatzpatent B+ jedoch weigern, Minderjährige zu empfangen und zu bedienen (Art. 55 Abs. 1 ÖGG).
Gebühren und Abgaben
Die Gebühr beträgt je nach Dauer und Art der Veranstaltung zwischen 20.-- und 200.-- Franken (Art. 53 Ziff. 1 ÖGR).
Die Betriebsabgabe beträgt je nach Dauer und Art der Veranstaltung zwischen 30.-- und 4'000.-- Franken (Art. 42 ÖGG).
Für Verlängerungsbewilligungen wird eine Gebühr zwischen 15.-- und 100.-- Franken erhoben (Art. 58 ÖGR).
Allgemeine Unterlagen
- Covid-19 - Grossveranstaltungen - Pflichtenheft für Sicherheitskonzept - 20.01.2022
- Covid-19 - Veranstaltung mit Covid-Zertifikat- Schutzschirm – 20.07.21
- Temporäre Veranstaltungen / Formular A für Bewilligungsgesuch (Patent K, Verlängerung, usw.)
- Temporäre Veranstaltungen / Zusatzformular B
- Anzuwendende Richtlinien für die Gemeinden und die Organisatoren (2013)
Gesetzesgrundlage
- Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (ÖGG; SGF 952.1)
- Ausführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (AV COVID-19-Verordnung besondere Lage)
- Ausführungsreglement vom 16. November 1992 zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (ÖGR; SGF 952.11)
- Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG - 814.711)