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Beglaubigungen und Apostillen

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Beglaubigungen und Apostillen : praktische Informationen

Was ist eine Beglaubigung?

Es handelt sich um das Verfahren, wonach die Echtheit einer Unterschrift bestätigt wird.

Die Staatskanzlei ist die zuständige Behörde für die Beglaubigung von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden. Die besonderen Zuständigkeiten, die anderen Behörden oder Ämtern übertragen wurden, bleiben vorbehalten.

Was ist eine Apostille (Überbeglaubigung)?

Es handelt sich hierbei um das Verfahren, mit dem die Echtheit der Unterschrift einer Urkundsperson bestätigt wird.

Im Kanton Freiburg ist für diese Verfahren die Staatskanzlei zuständig. Im Ausland wird die Apostille nach der betreffenden Haager Konvention von 1961 erstellt. In Ländern, welche nicht Vertragspartner dieser Konvention sind, ist die Überbeglaubigung durch die ausländische Regierung und der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz zu erstellen.

Anträge

Ein Antrag kann am Schalter oder per Post gestellt werden. In diesem Fall ist es wichtig, das Bestimmungsland der zu beglaubigenden Dokumente anzugeben und ein frankiertes Antwortcouvert beizulegen.

Arten von Dokumenten

Die Staatskanzlei des Kantons Freiburg beglaubigt unterschriebene Dokumente von Behörden, öffentlichen Verwaltungen und Freiburger Notaren. Zum Beispiel:

  • Scheidungsurteile von freiburgischen Gerichten
  • Auszüge aus freiburgischen Zivilstandsurkunden (Geburt, Heirat, Tod, ...)
  • von einem Freiburger Notar unterzeichnete Kauf und Verkaufsverträge
  • Arztzeugnisse, tierärztliche Bescheinigungen, ... (werden vom betreffenden Amt beglaubigt)
  • Wohnsitzbescheinigungen (Gemeinde, wenn sie ihre Unterschrift bei der Staatskanzlei eingereicht hat, sonst Oberamt des betreffenden Bezirks)
  • Auszüge aus dem kantonalen Handelsregister
  • Dokumente verschiedener Herkunft, von einem Freiburger Notar beglaubigte originalgetreue Kopien.
  • Exportdokumente, die von der Handelskammer ausgestellt wurden

Die Staatskanzlei beglaubigt folgende Unterschriften nicht direkt:

  • Unterschriften von Privatpersonen (werden von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt)
  • Unterschrift einer Person, die berechtigt ist, das Unternehmen im Kanton Freiburg zu vertreten (wird von einer Notarin oder einem Notar, einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber eines Bezirksgerichts des Kantons Freiburg oder vom Handelsregisteramt beglaubigt)
  • Schulzeugnisse (beglaubigt die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten - BKAD)
  • Diplome und Bescheinigungen der Universität Freiburg (beglaubigt UNI Info)
  • Arztzeugnisse (beglaubigt die Direktion für Gesundheit und Soziales).

Die Staatskanzlei beglaubigt folgende Unterschriften nicht:

  • Dokumente von Bundesämtern oder von der Bundeskanzlei
  • Dokumente anderer Kantone (beglaubigt die Staatskanzlei des betreffenden Kantons)
  • Dokumente anderer Länder.

Die zu beglaubigende Unterschrift muss handschriftlich sein (Kopien oder Scans werden nicht akzeptiert)

Der Sektor Administration und Beglaubigungen nimmt diese Aufgabe wahr. Zu diesem Zweck führt er das Register der gültigen Unterschriften der zuständigen Behörden des Kantons Freiburg.

Tarife

Die Tarife liegen zwischen 5 und 30 Franken pro Dokument. Der Betrag wird bar oder mit Kreditkarte am Schalter bezahlt (per Rechnung für Postsendungen).

Zeit

Am Schalter

In der Regel wird die Anfrage sofort bearbeitet. 

Bei grossen Mengen und/oder je nach Kundenandrang werden die Dokumente im Verlauf des Tages oder der Woche ausgestellt. 

Per Post 

Die Anfrage wird innerhalb von 1 bis 3 Tagen nach Eingang der Dokumente bearbeitet (je nach Menge).

Auskunft: bei der ausländischen Behörde

Bei Fragen zum Vorgehen im Ausland nehmen Sie vorher mit der Vertretung des betreffenden Landes Kontakt auf. Die Staatskanzlei kann keine Auskunft über das Vorgehen erteilen. Die Liste der ausländischen Vertretungen in der Schweiz finden sie auf der Website des Bundes.

Beglaubigungen für die Schweiz

Eine Unterschrift, die nicht für das Ausland bestimmt ist, kann nur ein Notar beglaubigen.

Unterlagen

  • Beglaubigung von Unterschriften - Genehmigung von den ermächtigten Gemeinden (PDF, 165.54k)
  • L’ABC de l’apostille (Franz.) (PDF, 1.66MB)
  • ABCs of Apostilles (English) (PDF, 1.66MB)

Beglaubigung mit Apostille oder einfache Beglaubigung

Der Typ der Beglaubigung hängt vom Bestimmungsland der Dokumente ab.

Beglaubigung mit Apostille

Die Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens anerkennen die Gültigkeit eines Dokuments, ohne dass dieses das Visum eines Konsulats oder einer Botschaft trägt, sofern es mit einer Beglaubigung mit Apostille versehen ist.

Die Apostille wird ausschliesslich auf der Unterschrift eines Beamten (z.B. Kantonschemiker oder Kantonsarzt), eines Zivilstandsbeamten oder eines Notars angebracht. Sie darf nicht auf einem von einer Privatperson unterschriebenen Dokument angebracht werden.

Einfache Beglaubigung

Eine einfache Beglaubigung ist der von allen Nichtvertragsstaaten der Haager Übereinkunft anerkannte Stempel, sobald das Dokument das Visum einer Vertretung in der Schweiz (Botschaft, Konsulat oder Mission) trägt.

Diese Art von Beglaubigung ist für jeden Dokumentstyp möglich, sofern die Unterschrift auf dem Dokument beim Beglaubigungsdienst bekannt ist.

Gesetzliche Grundlagen

  • Gesetz vom 17. November 2005 über die Beglaubigung von Unterschriften
  • Verordnung vom 10. Januar 2006 über die Beglaubigung von Unterschriften
Hauptbild
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Beglaubigungen und Apostilles © 2018 Etat de Fribourg
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Herausgegeben von Staatskanzlei des Kantons Freiburg

Letzte Änderung: 29.04.2025

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