Der Grundsatz eines den Gewässern bestimmten Raums ist erstmals im Jahre 1999 aufgekommen. Dieser hatte zum Ziel, Bauten von den Gewässern fernzuhalten, um einen Uferstreifen zu bewahren, der für die natürliche Dynamik der Fliessgewässer notwendig ist. Der Begriff "Gewässerraum" wurde erst später, nämlich 2011, in das Gewässerschutzgesetz (GSchG) festgeschrieben und führte eine zusätzliche Einschränkung ein. Auf den gleichen Grundsätzen basierend, hat der Gewässerraum nämlich auch zum Ziel, die Gewässerqualität durch eine extensive Gestaltung und Bewirtschaftung der Uferzone sicherzustellen.
Der Zweck des Gewässerraums kurzgefasst
- Hochwasser und Geschiebe auffangen sowie Entwässerung der Anbau- und Wohnflächen ermöglichen, um Überschwemmungen zu vermeiden und Infrastrukturen zu schützen
- Für saubereres Wasser sorgen
- Die Vielfalt und Entwicklung der aquatischen und terrestrischen Fauna und Flora sicherstellen
- Der Bevölkerung Erholungsraum zur Verfügung stellen
Wann und wie wird der Gewässerraum festgelegt?
Der Gewässerraum muss für alle Oberflächengewässer festgelegt werden, seien sie fliessend oder stehend.
Für Flüsse und Bäche umfasst der Gewässerraum das Flussbett sowie die Uferzonen (Korridor). Die Breite des Gewässerraums hängt von der Art und der Grösse des Fliessgewässers ab. Der Gewässerraum muss auch für eingedolte Fliessgewässer festgelegt werden. Bei stehenden Gewässern erstreckt sich der Gewässerraum vom Ufer aus.




Wer legt den Gewässerraum fest?
Die Kantone sind verpflichtet, den Oberflächengewässern auf ihrem Gebiet genügend Raum sicherzustellen. Im Kanton Freiburg ist das Amt für Umwelt für diese Aufgabe zuständig, sowohl für kleine wie auch für grosse Fliessgewässer. Es hat ebenfalls zur Aufgabe, die grundlegenden kantonalen Daten auf dem neuesten Stand zu halten, darunter das hydrographische Netz, der Gewässerraum und die Baugrenzen. Ferner obliegt es dem Amt, die Ziele der strategischen Planung der Revitalisierung der Fliess- und stehenden Gewässer zu definieren.
Ist der minimale Raumbedarf eines Fliessgewässers nicht festgelegt, so wird er vom Amt für Umwelt fallweise für die ihr unterbreiteten Projekte bestimmt. Wird er nicht festgelegt, so beträgt er provisorisch 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand.
Und wie steht es um die Gemeinden?
Obwohl die Abgrenzung dem Kanton obliegt, ist es Aufgabe der Gemeinden, die ihnen überwiesenen Daten zu überprüfen und den Gewässerraum in die Ortsplanung einzutragen. Bei Änderungen der Datengrundlage sind die Gemeinden dafür verantwortlich, den Verlauf des Gewässerraums punktuell anzupassen. Die Gemeinden müssen auch die Einschränkungen in Zusammenarbeit mit dem Kanton und den betroffenen Kreisen umsetzen.
Was im Gewässerraum erlaubt und was untersagt ist
- Es sind keine Neubauten erlaubt. Der Abstand einer Konstruktion zur Grenze des Gewässerraums beträgt mindestens 4 Meter (Baugrenze). Bereits bestehende und durch eine Baubewilligung legalisierte Bauten sind gewöhnlich nicht betroffen, da die Besitzstandswahrung gilt. Dieses Recht erlaubt auch gewisse Umbauten, solange das Gebäude nicht in Richtung des Fliessgewässers erweitert wird.
- Nur eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist erlaubt (keine Dünger, keine Pflanzenschutzmittel, kein Pflügen, einheimische Sträucher, späte Mahd usw.). Landwirte können Direktzahlungen erhalten, indem sie die so behandelten Flächen als Biodiversitätsförderflächen (zum Beispiel Hecken, Wiesen) direkt in GELAN anmelden.
- Jegliche Umgestaltung des Geländes, Aufschüttungen inbegriffen, ist untersagt, ausser sie ist Teil eines Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekts. Erosion wird toleriert (Erosion mehr als 3 Meter innerhalb Gewässerraum ist erlaubt).
Festlegung der Gewässerräume - wo stehen wir heute?
Der Kanton Freiburg war einer der ersten Kantone, die den minimalen Raum, wie er 1998 definiert wurde, eingeführt hat. Ungefähr ein Drittel der Gemeinden verfügt heute über einen abgegrenzten Gewässerraum.
Neue Grundsätze zur Abgrenzung des Gewässerraums, welche den jüngsten Bestimmungen des Bundes entsprechen, sind 2018 im Rahmen des kantonalen Richtplans in Kraft getreten. Infolge dieser Änderungen ist die vollständige Aktualisierung der Daten notwendig, die sich im Besitz des Amts für Umwelt befinden. Die neuen Daten (hydrographisches Netz, eingedolte Fliessgewässer, Abgrenzung des Gewässerraums) werden ab 2021 den Gemeinden übermittelt. Diese Daten müssen danach im Rahmen der Revisionen in die Ortspläne integriert werden.
Dokumentation
- Abgrenzung des Gewässerraums und der Baugrenzen - Kantonale Richtlinie
- Gewässerraum — Warum brauchen die Gewässer Raum?
- Gewässerraum und Landwirtschaft — Informationen zu den verbindlichen Aspekten für den Landwirtschaftsbetrieb
- Überquerung von Fliessgewässern mit Strassen und Wegen - Anforderungen in Bezug auf den Wasserbau
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Kontakt
Amt für Umwelt, Sektion Gewässer
Letzte Änderung : 09/06/2020