Der Gewässerraum im Allgemeinen
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Definition
Ein Gewässerraum ist ein Korridor entlang der Oberflächengewässer, der im Gewässerschutzgesetz und der Gewässerschutzverordnung des Bundes (Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV ) vorgesehen ist.
Die Baugrenze ist ein mindestens 4 m breiter Streifen, der gemäss dem kantonalen Gewässergesetz (Art. 25 Abs. 3 GewG ) nicht bebaut werden darf. Sie wird zum Gewässerraum dazugeschlagen. Die Aufhebung der Baugrenze wurde vom Grossen Rat am 8. September 2023 verlangt. Das GewG wird derzeit geändert, was in naher Zukunft zu einer teilweisen Aufhebung der Baugrenze führen dürfte.
Ziele
Der GWR garantiert den Schutz gegen Hochwasser, die Gewässerqualität, fördert die Biodiversität und stellt Erholungsgebiete bereit. Des Weiteren ermöglicht er eine bessere Anpassung der Gewässer an den Klimawandel.
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Bundesrecht
Der Gewässerraum (GWR) ist in der Gewässerschutzverordnung des Bundes (Art. 41a und 41b GSchV ) festgelegt.
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Art. 36a GSchG ) verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum der Oberflächengewässer abzugrenzen und ihn in der Nutzungsplanung rechtlich abzusichern, ihn also in die Ortsplanungen (OP) zu integrieren.
Kantonale Rechtsgrundlage
Der Staat Freiburg hat in den 2000er-Jahren mit der Abgrenzung der Gewässerräume (GWR) begonnen. Sie wurden nach und nach in die Ortsplanung (OP) der Gemeinden integriert und werden seit knapp 20 Jahren bei der Bearbeitung von Baubewilligungsgesuchen berücksichtigt.
Aufgrund der 2011 erfolgten Änderung des Bundesgesetzes musste der Staat Freiburg seine Vorgehensweise bei der Abgrenzung des GWR an die neuen gesetzlichen Grundlagen anpassen. Der Staat Freiburg hat in Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen Grundsätze für die Abgrenzung des Gewässerraums festgelegt, die 2018 in den kantonalen Richtplan aufgenommen wurden (kantonale Richtlinie «Abgrenzung des Gewässerraums und der Baugrenzen»).
Auf diesen Prinzipien aufbauend hat das AfU die Daten zur Abgrenzung der GWR für alle Fliess- und stehenden Gewässer des Kantons aktualisiert. Diese Arbeit ist abgeschlossen und die Daten stehen der Öffentlichkeit auf dem Kartenportal des Kantons Freiburg zur Verfügung.
Zusammenhang mit den Gewässerrevitalisierungen
Die vom Staat Freiburg durchgeführte Planung der Revitalisierungen (Art. 41d GSchV ) ermöglicht es, die Revitalisierungsarbeiten zu projektieren, um den natürlichen Zustand der Fliessgewässer wiederherzustellen, die Wasserqualität zu verbessern und ihnen wieder mehr Raum zu geben. Aus diesem Grund wurde der Gewässerraum in den Abschnitten erweitert, die gemäss der kantonalen Planung vorrangig revitalisiert werden sollen. Die Planung wird derzeit gemäss der Vorgaben des Bundes (Art. 41d Abs. 4 GSchV) aktualisiert
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Allgemeine Methode
Der Gewässerraum (GWR) ist in der Gewässerschutzverordnung des Bundes (Art. 41a und 41b GSchV ) festgelegt. Er wird gemäss den Rechtsgrundlagen und den Empfehlungen des Bundes sowie der diesbezüglichen kantonalen Richtlinie abgegrenzt.
Die Abgrenzung des GWR erfolgt auf der Grundlage der natürlichen Breite eines Fliessgewässers. Hierbei wird der natürlichen Breite beidseits des Wasserlaufs eine Distanz hinzuaddiert.
Die Baugrenze von 4 m wird anschliessend zum GWR dazugeschlagen. Gemäss der laufenden Revision des GewG soll die Baugrenze nur dort beibehalten werden, wo die Gemeinden sie für den Zugang zum Gewässer und dessen Unterhalt für nötig erachten.
Methoden für sehr kleine, kleine und mittlere Fliessgewässer
Sehr kleine Fliessgewässer sind Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite.
Kleine Fliessgewässer sind Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1 bis 1,5 m natürlicher Breite.
Mittlere Fliessgewässer sind Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1,5 bis 15 m natürlicher Breite.
Bei den sehr kleinen, kleinen und mittleren Fliessgewässern entspricht die natürliche Breite dem Flussbett, das in seinen natürlichen Abschnitten durch das jährliche Hochwasser verändert wird. Es handelt sich hierbei also um die Breite des Fliessgewässers in einer natürlichen Umgebung oder vor seiner Eindolung.
Der GWR wird gemäss den Vorgaben von Art. 41a GSchV auf der Grundlage seiner natürlichen Breite abgegrenzt. Diese Vorgaben werden in der folgenden Abbildung grafisch dargestellt.
Die horizontale Achse bildet die natürliche Breite des Fliessgewässers (in Metern) ab und die vertikale Achse steht für die Breite (in Metern) des GWR.
Die grüne durchgezogene Linie stellt die Breite des minimalen Gewässerraum («minimaler Raumbedarf») in Zusammenhang mit der natürlichen Breite dar. Der minimale GWR dient der Gewährleistung des Hochwasserschutzes und der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionen des Fliessgewässers. Dies ist der geläufigste GWR.
Die blaue durchgezogene Linie bildet die Breite des erweiterten GWR («Gewässerraum Biodiversität») in Zusammenhang mit der natürlichen Breite ab. Bei geschützten Biotopen und in den Abschnitten, die prioritär revitalisiert werden sollen, wird der minimale GWR erweitert, damit die ökologischen Funktionen des Fliessgewässers besser erfüllt werden können.
Für ein Fliessgewässer, dessen natürliche Breite beispielsweise bei 3 m liegt, beträgt der
- minimale GWR 15 m (7,5 m beidseits der Gewässerachse);
- GWR Biodiversität 23 m (11,5 m beidseits der Gewässerachse).
Die kantonale Richtlinie «Abgrenzung des Gewässerraums und der Baugrenzen» enthält weitere Informationen zur kantonalen Regelung der Abgrenzung des GWR der sehr kleinen, kleinen und mittleren Fliessgewässer.
Methode für grosse Fliessgewässer
Grosse Fliessgewässer sind Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 15 m.
Entsprechend den Empfehlungen des Bundes wird die natürliche Breite für grosse Fliessgewässer anhand historischer, hydrologischer und/oder hydraulischer Daten bestimmt.
Die detaillierte Methode ist in der Publikation des Bundesamts für Umwelt (BAFU) veröffentlicht: «Gewässerraum für grosse Fliessgewässer in der Schweiz ».
Methode für stehende Gewässer
Bei stehenden Gewässern wird der Gewässerraum ab der Uferlinie oder einem bestimmten Wasserstand bestimmt.
Die kantonale Richtlinie «Abgrenzung des Gewässerraums und der Baugrenzen» enthält weitere Informationen zur kantonalen Regelung der Abgrenzung des GWR der stehenden Gewässer.
Spezielle Fälle
Gemäss der kantonalen Richtlinie wird für Fliessgewässer im Wald und in Sömmerungsgebieten sowie für künstlich angelegte Fliessgewässer kein Gewässerraum abgegrenzt.
Der GWR gewährleistet gemäss Bundesrecht (Art. 38 GSchG ) den für eine Ausdolung von Fliessgewässern notwendigen Raum. Er wird nur für die eingedolten Fliessgewässer festgelegt, die in der Planung der Offenlegung von Fliessgewässern verzeichnet sind oder sich in der Nähe von Gebäuden befinden. Für die anderen eingedolten Fliessgewässer beträgt die Baugrenze beidseits der Gewässerachse 4 m.
Abbildungen
Vergrössern Gewässerraum - Natürliche Breite und optionale Baugrenze © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
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Wo sind die aktualisierten Daten zu finden?
Die aktualisierten Daten zur Abgrenzung des Gewässerraums (GWR) sind auf dem Kartenportal des Kantons Freiburg (https://maps.fr.ch > Thema Umwelt) und dem landwirtschaftlichen Informationssystem GELAN einsehbar.
Die alten Daten, die in der Ortsplanung (OP) von einigen Gemeinden zu finden sind, können über das Portal des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster des Kantons Freiburg ) abgerufen werden.
Zweck der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung der aktualisierten Daten zur Abgrenzung dient der Information aller betroffenen Instanzen (Gemeinden, Regionen, Umweltorganisationen, Einzelpersonen, Landwirtinnen und Landwirte usw.).
Den Gemeinden ist es hierdurch möglich, auf ihre konkrete Situation bezogene Informationen zum GWR zu erhalten. Auskünfte werden von der Fachstellen der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) (siehe nachfolgende Kontaktangaben) erteilt.
Die aktualisierten Daten zur Abgrenzung werden nicht mit ihrer Veröffentlichung, sondern erst mit ihrer Aufnahme in die Ortsplanung (OP) verbindlich. Sie werden aber in jedem Fall bei Baubewilligungsgesuchen berücksichtigt.
Möglichkeiten zur Einsprache gegen die veröffentlichten Daten
Gegen die veröffentlichten Daten zur Abgrenzung kann keine Einsprache eingelegt werden, da sie nicht verbindlich sind (sie dienen lediglich informativen Zwecken). Die Möglichkeit, Einsprache gegen die Abgrenzung zu erheben, besteht ab dem Zeitpunkt der Auflage der Ortsplanung (OP).
Was ist der Unterschied zu den bestehenden Daten der OP?
Für die Gemeinden, welche die GWR bereits in ihrem Nutzungsplan verankert haben, betreffen die wichtigsten Änderungen die Landwirtschaftszone, die alten Anpassungen des GWR bei Gebäuden sowie den GWR der grossen Fliessgewässer.
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Nutzen der aktualisierten Daten zur Abgrenzung
Das Amt für Umwelt (AfU) ist verpflichtet, die aktualisierten Daten zur Abgrenzung des Gewässerraums zu berücksichtigen bei der Prüfung
- der Ortsplanungen (OP);
- von Wasserbauprojekten (Revitalisierung, Hochwasserschutz);
- von Baubewilligungsgesuchen von Projekten, die sich im Gewässerraum befinden.
Folgen für die Ortsplanungen (OP)
Die aktualisierten Daten zur Abgrenzung sind in die OP zu übernehmen.
Die RIMU ersucht die Gemeinden für die bereits eingereichten Dossiers, die aktualisierten Daten zu berücksichtigen, und achtet gleichzeitig darauf, dass es bei der Bearbeitung der Dossiers deswegen nicht zu Verzögerungen kommt.
Folgen für die Regionalplanung
Die Regionen haben im Rahmen der Ausarbeitung der regionalen Richtpläne die Möglichkeit, die veröffentlichten Daten zu konsultieren und die Auswirkungen der aktualisierten Gewässerräume auf die Arbeitszonen zu analysieren.
In der regionalen Strategie der Arbeitszonen könnten diese Flächen als unverfügbar bezeichnet werden und entsprechend der im kantonalen Richtplan verankerten Grundsätze könnte verlangt werden, dass ihre Nutzung innerhalb von 3 Jahren nach Genehmigung des regionalen Richtplans bei einer Änderung der Ortsplanung erneut überprüft wird.
Es kann eine Pflicht zur Rückzonung von unüberbauten Parzellen in der Arbeitszone vorgesehen werden, was den Handlungsspielraum der Region hinsichtlich der Quote für unüberbaute Arbeitszonen erhöht. Die Region kann die Quote derselben Gemeinde oder einer anderen zuteilen.
Folgen für die Baubewilligungen
Die Bundesgesetzgebung verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum (GWR) ab dem Zeitpunkt seiner Abgrenzung zu berücksichtigen. Der Kanton Freiburg hat die Abgrenzung seiner Gewässerräume abgeschlossen. Seitdem sind die aktualisierten Daten zur Abgrenzung bei den Baubewilligungsgesuchen zu berücksichtigen.
Alle Baubewilligungsgesuche im Zusammenhang mit Parzellen, die sich innerhalb des GWR befinden, werden vom Amt für Umwelt (AfU) auf der Grundlage der aktualisierten Daten zur Abgrenzung begutachtet.
Wenn im OP einer Gemeinde bereits ein Gewässerraum eingetragen ist, ist dieser im Rahmen der Prüfung der Baubewilligungsgesuche zu berücksichtigen, selbst wenn dieser noch nicht den aktualisierten Daten entspricht (vorfrageweise Überprüfung der Pläne).
Folgen für spezifische Projekte (Revitalisierungen usw.)
Die aktualisierten Daten zur Abgrenzung berücksichtigen Gewässerräume, die bereits früher im Rahmen von Wasserbauprojekten festgelegt wurden. In einigen neueren Fällen sind die veröffentlichten Daten noch zu aktualisieren.
Wenn der GWR nicht im Zonennutzungsplan (ZNP) der Gemeinde eingetragen ist, legt ihn das Amt für Umwelt für die ihm unterstellten Projekte lokal fest. Hierbei stützt es sich auf die aktualisierten Daten zur Abgrenzung, die den Online-Karten des Kantons entnommen werden können.
Der Gewässerraum im Detail
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Grundstücksbesitz
Am Besitzstand eines Grundstücks, das sich ganz oder teilweise im Gewässerraum (GWR) befindet, ändert sich nichts.
Baueinschränkungen
Das Bundesrecht sieht Baueinschränkungen für Grundstücke vor, die sich innerhalb des GWR befinden.
Ausnahmen werden in dicht überbauten Gebieten gestattet, wenn die umgebenden Parzellen überbaut sind, die topografischen Bedingungen nur wenig Spielraum lassen sowie für Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen und für Kleinanlagen, die der Gewässernutzung dienen (Art. 41c Abs. 1 GSchV ).
Das kantonale Recht gestattet innerhalb der Baugrenze von 4 m leichte Umgebungsarbeiten, weil für den Gewässerunterhalt die Durchfahrt von Fahrzeugen oder Maschinen gewährleistet sein muss.
Nutzungsbeschränkungen
Das Bundesrecht beschränkt die Nutzung von Grundstücken, die sich im Gewässerraum befinden. Der Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Dünger und die Bodenbearbeitung ist untersagt (Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV ).
Eingedolte Fliessgewässer
Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt werden (Art. 38 GSchG ). Die Fliessgewässer, für die ein GWR abgegrenzt wurde, sind in der Regel auszudolen, wenn sich hierfür eine Gelegenheit bietet (u. a. Erneuerung der Kanalisation, Revitalisierungsprojekte).
Finanzieller Ausgleich
Ein finanzieller Ausgleich oder ein Grundstückstausch im Zusammenhang mit der Übernahme des Gewässerraums in die OP sowie den damit zusammenhängenden Nutzungsbeschränkungen sind nicht vorgesehen.
Erosion
Der Gewässerraum (GWR) ermöglicht es den Gewässern, ihre natürliche Gewässerdynamik zu entwickeln. Auch wenn der Rand des Grundstücks durch das Fliessgewässer oder die Wasserfläche beschädigt wird, ist die natürliche Erosion zu tolerieren (Art. 41c Abs. 5 GSchV ).
Massnahmen zum Schutz vor Erosion sind nur dann zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um Menschen oder Sachwerte zu schützen.
Für Wasserbauprojekte an Fliessgewässern liegt die Bauherrschaft bei der Gemeinde. Eingriffe und Projekte benötigen die jeweiligen Bewilligungen von Kanton und Gemeinden.
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Bestehende Bauten und Infrastrukturen
Mit dem Begriff Bauten werden Gebäude, andere Bauten sowie Bauarbeiten (u. a. Schwimmbäder, Terrassen, unterirdische Garagen, Gartenanlagen, Parkplätze, Aufschüttungen, Erdbewegungen) bezeichnet.
Unter dem Begriff Infrastruktur sind insbesondere Strassen, Wege, Masten, Rohrleitungen usw. zu verstehen.
Bestandesschutz
Generell gilt für rechtmässig erstellte Gebäude innerhalb des GWR der Bestandesschutz; sie können somit innerhalb des GWR verbleiben. Erneuerungen sind möglich, aber Nutzungsänderungen oder Erweiterungen sind nur in eng gefassten Fällen zulässig.
In Bauzonen darf die Abweichung zum geltenden Recht nach den in Artikel 69 Abs. 2 RPBG festgelegten Grundsätzen nicht wesentlich verstärkt werden und es dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, zu denen der GWR und seine Ziele gehören, entgegenstehen. Es gibt einen Spielraum für Erweiterungen entlang oder hinter der Gebäudefront, doch muss jeder Fall einzeln geprüft werden. So wird die Einreichung eines Vorprüfungsgesuchs empfohlen.
Neue Bauten und Infrastrukturen
Im Gewässerraum dürfen in der Regel keine neuen Bauten oder Infrastrukturen errichtet werden. Es können nur standortgebundene Bauten und Infrastrukturen von öffentlichem Interesse genehmigt werden (Fuss- und Wanderwege, Brücken, Flusskraftwerke oder Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder ‑einleitung dienen) (Art. 41c, Abs. 1 GSchV ).
Innerhalb der Baugrenze kann eine neue Baute oder Infrastruktur genehmigt werden, sofern der Einsatz von Fahrzeugen und Maschinen für Unterhaltsarbeiten möglich ist und die hierfür notwendigen Bewilligungen (Gemeinde und Kanton) vorliegen.
Ein Zaun ohne Fundament, der für Wildtiere durchlässig ist, kann genehmigt werden, wenn er an der Oberkante der Uferböschung errichtet wird. Innerhalb der Baugrenze kann unter Vorbehalt der hierfür notwendigen Bewilligungen (Gemeinde und Kanton) das Aufstellen eines Zauns genehmigt werden.
Weitere Ausnahmen sind unter strikten Auflagen möglich, insbesondere, wenn die umgebenden Parzellen überbaut sind oder die topografischen Bedingungen nur wenig Spielraum lassen.
Bei Vorliegen eines Baubewilligungsgesuchs kann beurteilt werden, was innerhalb des Gewässerraums oder der Baugrenze zulässig ist und was nicht. Anträge, die nicht dem Baubewilligungsverfahren unterliegen, können an das Amt für Umwelt (afu_gwr@fr.ch) gerichtet werden.
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Dauerkulturen
Bereits bestehende Dauerkulturen, wie der mehrjährige Gemüsebau, die sich ganz oder teilweise innerhalb des Gewässerraums oder der Baugrenze befinden, stehen unter Bestandesschutz (Art. 41c, Abs. 2 GSchV ) und können genutzt, unterhalten und instand gestellt werden.
Nutzungsbeschränkungen
Die Nutzungsbeschränkungen betreffen das Verbot der Bodenbearbeitung, der Austragung von Gülle sowie des Einsatzes von Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Des Weiteren sind innerhalb des Gewässerraums ausschliesslich Biodiversitätsförderflächen (BFF) gestattet (extensive Bewirtschaftung). Das Verbot tritt mit Aufnahme des Gewässerraums in die OP in Kraft (Legalisierung). Bisher verfügt der Staat jedoch über keinen Mechanismus, um die Einhaltung dieser Anforderungen zu kontrollieren. Zuständigkeit, organisatorische Abläufe und Sanktionen für die Umsetzung und Überwachung müssen noch zwischen den beteiligten Ämtern geklärt werden.
Es wurden Arbeitsgruppen mit den betroffenen Akteuren eingesetzt, um die Koordination und das Kontrollsystem festzulegen, mit denen die Umsetzung der Betriebsbeschränkungen sichergestellt werden soll, wobei die diesbezüglichen Entwicklungen auf Bundes- und interkantonaler Ebene verfolgt werden. Bis zur Einführung eines einheitlichen Kontrollsystems für das gesamte Kantonsgebiet und bis 2028 werden von den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten keine Änderungen bei der Bewirtschaftung der Grundstücke verlangt.
Wurde für ein eingedoltes Fliessgewässer ein Gewässerraum abgegrenzt, kann, solange die Eindolung besteht, keine Nutzungsbeschränkung verhängt werden.
Pufferstreifen
Die aktuellen Anforderungen für Pufferstreifen und den Gewässerschutz bleiben in Kraft (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV ).
Bei kleinen Fliessgewässern (natürliche Breite 1–1,5 m) entspricht der Gewässerraum (GWR) ungefähr der Pufferzone, also rund 6 m.
Zulässige Arbeiten
Die weiter oben genannten Nutzungsbeschränkungen und Ausnahmen im Zusammenhang mit Bauten und Infrastrukturen gelten ebenfalls für landwirtschaftliche Flächen.
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Nutzungsbeschränkungen
Innerhalb des Gewässerraums ist das Pflügen und der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln auf Grünflächen wie Gärten oder Parkanlagen untersagt.
Aktuell ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln bereits auf einem 3 bis 6 m breiten Streifen entlang von Gewässern untersagt (Bundesverordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen; ChemRRV ).
Das Verbot tritt mit Aufnahme des Gewässerraums in die OP in Kraft (Legalisierung).
Zulässige Arbeiten
Innerhalb des Gewässerraums sind kleinere Massnahmen, durch welche die Qualität der Gewässer und der Ufer verbessert werden können, gestattet. Eingriffe und Projekte bedürfen der erforderlichen Bewilligungen des Kantons und der Gemeinden.
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Bei Fragen zur Abgrenzung des Gewässerraums und zu den Baubeschränkungen erteilt das Amt für Umwelt (afu_gwr@fr.ch) Auskunft.
Bei Fragen zur Bewirtschaftung von Parzellen und zu den Nutzungsbeschränkungen für landwirtschaftliche Grundstücke können Sie sich an Grangeneuve wenden (grangeneuve-pd-dz@fr.ch).
Bei Fragen zu OP, Baubewilligungen und Regionalplanungen gibt das Bau- und Raumplanungsamt Auskunft (seca@fr.ch).
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- Rechtliche Grundlagen - Gewässer
- Ein Raum zum Schutz der Gewässer und vor den Gewässern
- Abgrenzung des Gewässerraums und der Baugrenzen - Kantonale Richtlinie PDF, 2.06MB
- Festlegung des Gewässerraums in den Kantonen (bpuk.ch)
- Gewässerraum und Landwirtschaft - Informationen zu den verbindlichen Aspekten für den Landwirtschaftsbetrieb PDF, 1.01MB
- Sicherung des Gewässerraums, Bundesamt für Umwelt
- Gewässerraum für grosse Fliessgewässer in der Schweiz, Bundesamt für Umwelt
- Revitalisierung der Fliessgewässer und Seeufer