Trockenheit – Oberflächengewässer
Information über die Niedrigwasserlage und freiwillige Beschränkung der Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern
Meldung vom Montag, 1. Juni 2026
Die Fliessgewässer weisen zurzeit tiefe Abflüsse auf, so dass die Situation für die Wasserlebewesen kritisch wird. Gemäss unserer Einschätzung besteht das Risiko, dass die für diese Woche angekündigten Niederschläge nicht ausreichen, um den Rückgang der Abflüsse in den Fliessgewässern zu bremsen.
Angesichts dieser Bedingungen bitten wir sie, die Wasserentnahmen aus Fliessgewässern und Teichen so weit wie möglich zu reduzieren.
Je nach Entwicklung der Abflussmengen und Temperaturen könnte der Staat Freiburg bald gezwungen sein, Wasserentnahmen aus Freiburger Oberflächengewässer formell zu verbieten.
Wir ersuchen Sie ab heute auf dieser Internetseite nachzuschauen, ob ein Verbot zur Wasserentnahme in Kraft getreten ist.
Online-Informationen über die Abflussmengen und die Wassertemperaturen sind unter folgenden Webadressen erhältlich:hydrodaten.admin.ch , vhv.ch , naturgefahren.sites.be.ch , fribourg.hydrique.ch .
Diese Mitteilung wurde mit den Kantonen Waadt und Bern koordiniert.
Wir bitten Sie, diese Information an alle weiteren Nutzniesser Ihrer Bewilligung weiterzuleiten.
Gesuche um Bewilligung
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer schreibt vor, dass Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung bewilligungspflichtig sind. Eine solche Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Mindestrestwassermenge zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird.
Gesuche um Bewilligung von Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern sind an das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer zu richten. Inhaber einer Bewilligung haben eine Nutzungsgebühr zu entrichten, deren Höhe in der Verordnung über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen festgelegt wird.
Das zuständige Amt achtet auf eine ausgewogene und sinnvolle Nutzung der Wasservorkommen. Wasserentnahmen zu Ernährungszwecken haben jederzeit Vorrang vor Wasserentnahmen für sonstige Zwecke. Ferner hat das zuständige Amt auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Wasserentnahmen zu achten, wie sie im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer oder im Bundesgesetz über die Fischerei festgeschrieben sind. Während Trockenperioden kann das zuständige Amt die Wasserentnahmebewilligungen vorübergehend aussetzen oder andere dem Gewässerschutz dienende Massnahmen anordnen.
Dokumentation
- Benützung der öffentlichen Gewässer - Bewilligungsgesuch PDF, 124.16k
- Entnahme aus öffentlichem Wasser zum Bewässern von Kulturen - Bewilligungsgesuch PDF, 123.94k
- Wasserentnahmen aus den Oberflächengewässern - Merkblatt für die Beantragung einer Ausnahmebewilligung PDF, 103.05k
- Weisung über die Verwaltung der Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bei Trockenheit PDF, 45.03k