Trockenheit – Mitteilung an die Nutzniesser einer Bewilligung zur Wasserentnahme
Aktuelle Lage
Meldung vom Donnerstag, 25. Juni 2026
Das Verbot für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern ist in Kraft. Es betrifft sämtliche Oberflächengewässer des Kantons mit Ausnahme der Saane, des Broyekanals, des Grand Canal sowie des Greyerzer-, Schiffenen-, Murten- und Neuenburgersees.
In dringenden Fällen können Ausnahmebewilligungen beim Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, unter der Nummer 026 305 37 60 oder per Email unter der Adresse jean-claude.raemy@fr.ch (mit Kopie an leo.sapia@fr.ch) beantragt werden. Die entsprechenden Gesuche müssen alle Angaben enthalten welche im „Merkblatt für Ausnahmebewilligungen“ aufgelistet sind, welches den Nutzniesser einer Bewilligung zugestellt wurde und auf dieser Seite verfügbar ist (siehe unter „Dokument“).
Wichtig: Aufgrund der aktuellen hydrologischen Bedingungen, der Wassertemperaturen und der Wetterprognosen, können Wasserentnahmen aus folgenden Gewässern vorübergehend bewilligt werden :
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Sense, Entnahme ausschließlich nachts zwischen 21 Uhr und 08 Uhr gestattet
Wer eine Bewilligung zur Wasserentnahme aus diesen Gewässern besitzt, darf im Rahmen der Bestimmungen seiner/ihrer Bewilligung Wasser entnehmen.
Diese Regelung gilt bis Montag, 29. Juni, um 12 Uhr. Sie wird dann aktualisiert.
Hinweis: Diese Massnahmen sind für die interkantonalen Gewässer mit den zuständigen Waadtländer und Berner Behörden abgestimmt.
Im Kanton Freiburg bestehen derzeit rund 70 Bewilligungen für Wasserentnahmen. Diese dienen hauptsächlich der Landwirtschaft, aber auch anderen Zwecken wie dem Wärmeaustausch, der Kieswäsche oder der Speisung von Fischzuchtanlagen und Teichen sowie der Nutzung der Wasserkraft.
Für jede Wasserentnahme ist eine Bewilligung erforderlich, gestützt auf:
- das kantonale Gesetz über die öffentlichen Sachen für Entnahmen aus öffentlichen Gewässern;
- das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer für Entnahmen aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung. Diese Entnahmen können bewilligt werden, sofern jederzeit eine ausreichende Restwassermenge gewährleistet ist.
Rolle des Staates
Die Behörde sorgt für eine ausgewogene und sinnvolle Nutzung der Wasservorkommen. Wasserentnahmen zu Ernährungszwecken haben jederzeit Vorrang vor Wasserentnahmen für sonstige Zwecke.
Ferner hat die Behörde dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Wasserentnahmen, wie sie im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer oder im Bundesgesetz über die Fischerei festgelegt sind, eingehalten werden.
Einschränkungen
Während Trockenperioden kann die Behörde die Wasserentnahmebewilligungen vorübergehend aussetzen oder andere dem Gewässerschutz dienende Massnahmen anordnen.
- Weitere Informationen dazu: lien vers la page 2.2 Suivi de la sécheresse
Bewilligungsgesuche
Bewilligungsgesuche für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern sind an das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, und für Entnahmen aus dem Grundwasser an das Amt für Umwelt, Sektion Gewässerschutz, zu richten.
Inhaber einer Bewilligung haben eine Nutzungsgebühr zu entrichten, deren Höhe in der enstpsrechenden Verordnung festgelegt ist.
Dokumentation
- Benützung der öffentlichen Gewässer - Bewilligungsgesuch PDF, 124.16k
- Entnahme aus öffentlichem Wasser zum Bewässern von Kulturen - Bewilligungsgesuch PDF, 123.94k
- Wasserentnahmen aus den Oberflächengewässern - Merkblatt für die Beantragung einer Ausnahmebewilligung PDF, 150.43k
- Weisung über die Verwaltung der Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bei Trockenheit PDF, 45.03k