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Wasserentnahme

Lead

Wasser ist eine wertvolle Ressource, die einen sorgfältigen Umgang erfordert. Das kantonale Gesetz über die öffentlichen Sachen legt fest, dass Fliessgewässer, natürliche Seen, Staubecken und Wasserrückhaltebecken öffentliche Gewässer sind. Laut diesem Gesetz ist die Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern bewilligungspflichtig.

Aufgrund einer Softwareumstellung wird die Rechnungsstellung 2025 für Anlegeplätze und landwirtschaftliche Wasserentnahmen mit einigen Wochen Verspätung erfolgen. Wir danken für Ihr Verständnis.

Trockenheit – Mitteilung an die Nutzniesser einer Bewilligung zur Wasserentnahme

Tockenheit – Oberflächengewässer
Verbot der Wasserentnahmen und Aufhebung der Bewilligungen zur Wasserentnahme

Meldung vom Montag, 14. Juli 2025

Das Verbot für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern ist in Kraft. Die Wasserentnahmen aus der Saane, dem Broyekanal, dem Grand Canal sowie aus dem Greyerzer-, Schiffenen-, Murten- und Neuenburgersee sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Aufgrund der aktuellen hydrologischen Bedingungen und Wassertemperaturen können Wasserentnahmen aus allen Oberflächengewässern bis am Donnerstag, 17. Juli um 12 Uhr vorübergehend bewilligt werden. Besitzer einer Bewilligung können während dieser Dauer Wasserentnahmen gemäss den Bestimmungen ihrer Bewilligung tätigen.

Für die interkantonalen Gewässer erfolgt diese Massnahme in Absprache mit den zuständigen Waadtländer und Berner Behörden.

Diese Information ist gültig bis Donnerstag, 17. Juli um 12 Uhr und wird dann aktualisiert.

Gesuche um Bewilligung

Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer schreibt vor, dass Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung bewilligungspflichtig sind. Eine solche Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Mindestrestwassermenge zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird.

Gesuche um Bewilligung von Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern sind an das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer zu richten. Inhaber einer Bewilligung haben eine Nutzungsgebühr zu entrichten, deren Höhe in der Verordnung über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen festgelegt wird.

Das zuständige Amt achtet auf eine ausgewogene und sinnvolle Nutzung der Wasservorkommen. Wasserentnahmen zu Ernährungszwecken haben jederzeit Vorrang vor Wasserentnahmen für sonstige Zwecke. Ferner hat das zuständige Amt auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Wasserentnahmen zu achten, wie sie im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer oder im Bundesgesetz über die Fischerei festgeschrieben sind. Während Trockenperioden kann das zuständige Amt die Wasserentnahmebewilligungen vorübergehend aussetzen oder andere dem Gewässerschutz dienende Massnahmen anordnen.

Dokumentation

  • Benützung der öffentlichen Gewässer - Bewilligungsgesuch PDF, 124.16k
  • Entnahme aus öffentlichem Wasser zum Bewässern von Kulturen - Bewilligungsgesuch PDF, 123.94k
  • Wasserentnahmen aus den Oberflächengewässern - Merkblatt für die Beantragung einer Ausnahmebewilligung PDF, 103.05k
  • Weisung über die Verwaltung der Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bei Trockenheit PDF, 45.03k

Kontakt

Amt für Umwelt, Sektion Gewässer

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Wasserentnahme
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Herausgegeben von Thema Wasser

Letzte Änderung: 14.07.2025

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