Dürrezustand: Mitteilung an die Nutzniesser einer Bewilligung zur Wasserentnahme
Trockenheit – Oberflächengewässer
Verbot der Wasserentnahmen und Aufhebung der Bewilligungen zur Wasserentnahme
Meldung vom Donnerstag, 21. September 2023
Das Verbot für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern ist in Kraft. Es betrifft sämtliche Oberflächengewässer des Kantons mit Ausnahme der Saane, des Broyekanals, des Grand Canal sowie des Greyerzer-, Schiffenen-, Murten- und Neuenbrugersees.
Aufgrund der aktuellen hydrologischen Bedingungen, der Wassertemperaturen und der meteorologischen Vorhersagen, können Wasserentnahmen aus folgenden Gewässern vorübergehend bewilligt werden:
- Aus der Broye
- Aus der Petite Glâne
- Aus der Sense
Für die interkantonalen Gewässer erfolgt diese Massnahme in Absprache mit den zuständigen Waadtländer und Berner Behörden.
In begründeten Fällen können Ausnahmebewilligungen beim Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, unter der Nummer 026 305 37 60 oder per Email unter der Adresse jean-claude.raemy@fr.ch (mit Kopie an alexandre.fahrni@fr.ch) beantragt werden. Die entsprechenden Gesuche müssen alle Angaben enthalten welche im „Merkblatt für Ausnahmebewilligungen“ aufgelistet sind, welches den Nutzniesser einer Bewilligung zugestellt wurde und auf dieser Seite verfügbar ist (siehe unter „Dokument“).
Diese Information ist gültig bis Montag, 25. September 2023 um 12 Uhr und wird dann aktualisiert.
Gesuche um Bewilligung
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer schreibt vor, dass Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung bewilligungspflichtig sind. Eine solche Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Mindestrestwassermenge zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird.
Gesuche um Bewilligung von Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern sind an das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer zu richten. Inhaber einer Bewilligung haben eine Nutzungsgebühr zu entrichten, deren Höhe in der Verordnung über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen festgelegt wird.
Das zuständige Amt achtet auf eine ausgewogene und sinnvolle Nutzung der Wasservorkommen. Wasserentnahmen zu Ernährungszwecken haben jederzeit Vorrang vor Wasserentnahmen für sonstige Zwecke. Ferner hat das zuständige Amt auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Wasserentnahmen zu achten, wie sie im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer oder im Bundesgesetz über die Fischerei festgeschrieben sind. Während Trockenperioden kann das zuständige Amt die Wasserentnahmebewilligungen vorübergehend aussetzen oder andere dem Gewässerschutz dienende Massnahmen anordnen.
Dokumentation
- Benützung der öffentlichen Gewässer - Bewilligungsgesuch
- Entnahme aus öffentlichem Wasser zum Bewässern von Kulturen - Bewilligungsgesuch
- Wasserentnahmen aus den Oberflächengewässern - Merkblatt für die Beantragung einer Ausnahmebewilligung
- Weisung über die Verwaltung der Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bei Trockenheit