Aufgrund einer Softwareumstellung wird die Rechnungsstellung 2025 für Anlegeplätze und landwirtschaftliche Wasserentnahmen mit einigen Wochen Verspätung erfolgen. Wir danken für Ihr Verständnis.
Wasserentnahme
Wasser ist eine wertvolle Ressource, die einen sorgfältigen Umgang erfordert. Das kantonale Gesetz über die öffentlichen Sachen legt fest, dass Fliessgewässer, natürliche Seen, Staubecken und Wasserrückhaltebecken öffentliche Gewässer sind. Laut diesem Gesetz ist die Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern bewilligungspflichtig.
Trockenheit – Mitteilung an die Nutzniesser einer Bewilligung zur Wasserentnahme
Aktuelle Lage
Meldung vom Montag, 29. September 2025
Die Abflussmengen in den Fliessgewässern des Kantons Freiburg sind wieder gestiegen und weisen nun keine ausgeprägte Niederwassersituation mehr auf. Die Wassertemperatur ist für die Fische nicht mehr kritisch. Die Anzahl der Wasserentnahmen in den Fliessgewässern ist angesichts der Jahreszeit nur noch sehr klein und deren Auswirkungen auf die Abflussmengen ist gering. Das allgemeine Verbot für Wasserentnahmen aus den Oberflächengewässern im Kanton Freiburg wird im Verlauf dieser Woche aufgehoben.
Wer eine Bewilligung zur Wasserentnahme besitzt, darf ab heute wieder Wasser entnehmen, im Rahmen der Bestimmungen seiner/ihrer Bewilligung.
Hinweis: Dieses Vorgehen ist für die interkantonalen Gewässer mit den zuständigen Waadtländer und Berner Behörden abgestimmt.
Gesuche um Bewilligung
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer schreibt vor, dass Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung bewilligungspflichtig sind. Eine solche Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Mindestrestwassermenge zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird.
Gesuche um Bewilligung von Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern sind an das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer zu richten. Inhaber einer Bewilligung haben eine Nutzungsgebühr zu entrichten, deren Höhe in der Verordnung über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen festgelegt wird.
Das zuständige Amt achtet auf eine ausgewogene und sinnvolle Nutzung der Wasservorkommen. Wasserentnahmen zu Ernährungszwecken haben jederzeit Vorrang vor Wasserentnahmen für sonstige Zwecke. Ferner hat das zuständige Amt auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Wasserentnahmen zu achten, wie sie im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer oder im Bundesgesetz über die Fischerei festgeschrieben sind. Während Trockenperioden kann das zuständige Amt die Wasserentnahmebewilligungen vorübergehend aussetzen oder andere dem Gewässerschutz dienende Massnahmen anordnen.
Dokumentation
- Benützung der öffentlichen Gewässer - Bewilligungsgesuch PDF, 124.16k
- Entnahme aus öffentlichem Wasser zum Bewässern von Kulturen - Bewilligungsgesuch PDF, 123.94k
- Wasserentnahmen aus den Oberflächengewässern - Merkblatt für die Beantragung einer Ausnahmebewilligung PDF, 103.05k
- Weisung über die Verwaltung der Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bei Trockenheit PDF, 45.03k
Kontakt
Herausgegeben von Thema Wasser
Letzte Änderung: 29.09.2025