Im Kanton Freiburg ist die Jagd vom 1. September 2025 bis Ende Februar 2026 (ausser zusätzlicher Jagden) gestattet.
Jagd
Um im Kanton Freiburg jagen zu dürfen, muss man ein Jagdpatent sowie eine jährliche Jagderlaubnis besitzen, und sich an die Weisungen des Amts für Wald un Natur halten.
Das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG), dessen Jagdverordnung vom 6. Juni 2016 (JaV), und die Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV) setzen die allgemeinen Bestimmungen der Jagd fest.
Die Jährliche Verordnung ILFD über die Planung der Jagdsaison (PlanV), erläutert die Details zur Jagd.
Formulare
Einschreiben Jagd (An das Oberamt der Wohngemeinde weiterleiten)
Bestellung der Jagdpatente 2025 Bestellung der Jagdpatente 2025 (Person, die nicht im Kanton Freiburg wohnt)Patent A
Anmeldung Gamsjagd 2025 Austausch der Kontrollmarken für die Gamsjagd 2025Patente B / C
Verkauf zusätzlicher Kontrollmarken für die Jagd (2025)Patente D / Ds
Bestellung des Sommerjagdpatents 2025 Bestellung der Sommerjagdpatents 2025 (Person, die nicht im Kanton Freiburg wohnt) Einschreibeformular für die Zuteilung eines Hochsitzes für die Jagd auf das Wildschwein 2025Patent H
Bestellung des Jagdpatents H 2025Jagdberechtigung für Jagdgast
Gesuch um Jagdberechtigung für Jagdgast 2025Ausbildung und Prüfung der Jägerkandidatinnen und Jägerkandidaten
Wer im Kanton Freiburg jagen will, muss die Jägerprüfung bestehen. Diese wird vom Amt für Wald und Natur (WNA) alle 2 Jahre durchgeführt.
Fähigkeitsausweis für Jäger und Jägerinnen
Um in anderen Kantonen oder im Ausland zu jagen, ist es oft notwendig, eine Bescheinigung vorzulegen, die das Bestehen der Jagdprüfung bestätigt.
Schiessnachweis
Periodisch müssen die Freiburger Jäger ihren Treffsicherheitsnachweis erfüllen. Im Kanton werden sowohl der kantonale als auch der nationale Treffsicherheitsnachweis anerkannt.
Regulierungsabschüsse
Nach einem Entscheid des Bundesgerichts und in Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Jagd in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler und internationaler Bedeutung verboten. Das Amt kann dort Regulierungsabschüsse bewilligen.
Jagdstatistik
Informationen gemäss Jagdstatistiken.
Jagd auf die Gämse - Auslosung
Die Frage ist nicht, zu wissen welche Gämse wir jagen wollen, sondern welche Abschüsse möglich sind um eine gesunde Population mit einer sozialen Struktur und einem möglichst natürlichen Alter zu gewährleisten.
Gesetzesbestimmungen
Link zu den anderen Seiten des Amts
Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Elias Pesenti
Amt für Wald und NaturSektion Fauna, Jagd und FischereiRoute du Mont Carmel 51762 Givisiez
Tel. 026 305 23 30Email
Herausgegeben von Amt für Wald und Natur
Letzte Änderung: 19.09.2025