Verfahren
Das Bundesrecht hat nur im Jugendstrafbereich (ab 2007) und im Zivilbereich (ab 2011) eine Mediation in verallgemeinerter Weise eingeführt.
Im Erwachsenenstrafrecht ist die Mediation im gerichtlichen Rahmen nur in gewissen Fällen möglich – sie steht den Parteien jedoch auf privater Basis ausserhalb eines Gerichtsverfahrens offen.
Die Mediation kann auf Initiative einer richterlichen Behörde oder einer bzw. mehrerer Parteien stattfinden. Die Parteien sind verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung, die sie abgeschlossen haben, was die beste und die pragmatischste Lösung darstellt.
Die Ausübung der Mediation im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bedarf einer Bewilligung und ist der Aufsicht durch die Kommission für Mediation unterstellt. Die Mediatorinnen und Mediatoren müssen unabhängig, unparteiisch und neutral sein und sind zu Verschwiegenheit verpflichtet. Verfehlungen gegen diese Vorschriften ziehen analoge Sanktionen wie jene gegen Anwälte und Notare nach sich.
Register der vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren
Mediatorinnen und Mediatoren, die ihr Amt in Gerichtsverfahren ausüben möchten, müssen im Register der vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren eingetragen sein.
In diesem Register finden Sie die notwendigen Angaben zu den jeweiligen Personen sowie gegebenenfalls die Präzisierung ihrer Bezeichnung als Familienmediatorin oder –mediator im Sinne von Artikel 126 Abs. 3 des Justizgesetzes durch die Kommission für Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen (letzte Spalte des Registers).
Ebenfalls finden Sie darin eine Information über die von jeder Person angebotenen verschiedenen Fachbereiche der Mediation.
Die Angabe der angebotenen Mediationsfachbereiche ist informativ und erfolgt unter der Verantwortung einzelnen Mediatorinnen und Mediatoren. Eine Haftung der Kommission für Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen ist ausgeschlossen.
Eintragung in das Register
Mediatorinnen und Mediatoren, die sich in das Mediationsregister eintragen lassen wollen, senden der Mediationskommission ein Gesuch mit den nötigen Unterlagen, das heisst: ein Motivationsschreiben, eine Kopie der Identitätskarte, Kopien der Diplome, einen Lebenslauf mit Aus- und Weiterbildungsnachweisen, eine Kopie des SDM-Titels, ein Strafregisterauszug sowie das vollständig ausgefüllte «Formular für die Veröffentlichung».
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen (MedV) prüft die Kommission, ob die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:
- Mindestalter von 30 Jahren
- Hochschulabschluss oder als gleichwertig erachtete Ausbildung
- Solide Berufserfahrung
- Fachausbildung (Grundausbildung und Weiterbildung), die von einer in der Schweiz auf dem Gebiet der Mediation anerkannten Vereinigung (namentlich Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation, Schweizerischer Dachverband Mediation, Schweizerischer Anwaltsverband oder Schweizerischer Verein für Familienmediation) anerkannt wird, und erwiesene Fähigkeiten im Mediationsbereich.
- Genügend Erfahrung und Kenntnisse im betroffenen Fachgebiet, welche die Aufnahme ins Register mit den Tätigkeitsgebieten oder besonderen Qualifikationen rechtfertigen.
- Kein Eintrag im Strafregister wegen einer vorsätzlich begangenen Widerhandlung gegen Redlichkeit und Ehre.
Mediatorinnen und Mediatoren, die sich für die Familienmediation eintragen lassen wollen, müssen im Besitz des Titels Mediator/in SDM mit Spezialisierung in Familienmediation des Schweizerischen Dachverbands Mediation sein und die Anforderungen von Art. 126 Abs. 3 des Justizgesetzes (JG) erfüllen, das heisst – gemäss Art. 8 Abs. 1 MedV – über vertiefte Kenntnisse in Kinderpsychologie, Kindererziehung oder Sozialarbeit verfügen.
Sobald die Kommission die Eintragung genehmigt hat, erhält die Mediatorin oder der Mediator eine Eintragungsverfügung und eine Vorladung für die Vereidigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission gemäss Art. 9 Abs. 1 MedV.
Büro für Mediation in Jugendstrafsachen
Das Büro übt die Mediation in Jugendstrafverfahren aus.
Es ist dem Amt für Justiz administrativ zugewiesen. Ihm gehören zwei französischsprachige Mediatoren und eine deutschsprachige Mediatorin an:
Die Kommission für Mediation
Die Kommission für Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen übt die Oberaufsicht aus über die der Verordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen unterstellten Personen, d.h. über die vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Mediation ausüben.
Sie hat ausserdem folgende Befugnisse:
- Sie entscheidet über Eintragungen, Nachführungen und Streichungen im Register der Mediatorinnen und Mediatoren.
- Sie wacht darüber, ob die Mediatorinnen und Mediatoren ihre Tätigkeit gemäss ihrem Eid oder ihrem feierlichen Versprechen ausüben.
- Sie übt die Disziplinargewalt aus.
- Sie erlässt die nötigen Weisungen.
Die Ausübung des Auftrags der Kommission ist in Artikel 5 der Verordnung beschrieben.
- Die Kommission kann die Instruktion und die Vorbereitung ihrer Entscheide an eines ihrer Mitglieder oder an das Amt für Justiz delegieren.
- Sofern sich kein Mitglied dem widersetzt, kann die Kommission über Eintragungen, Nachführungen und Streichungen im Register der Mediatorinnen und Mediatoren auf dem Zirkularweg entscheiden.
Im Übrigen richten sich Organisation und Arbeitsweise der Kommission nach dem Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
Zusammensetzung
Präsident
- Romain Collaud, Staatsrat, Direktor SJSD
Ordentliche Mitglieder
- Isabelle Brunner Wicht, Anwältin
- Frédérique Bütikofer Repond, Gerichtspräsidentin
- Gérard Demierre, Mediator SVM und SDM
- Monica Loup, Mediatorin SVM und SDM
- Violaine Monnerat, Friedensrichterin
Ersatzmitglieder
- Nicole Bornet, Mediatorin SVM und SDM
- Christiane Brem Kponton, Mediatorin SVM und SDM
- Nicole Schmutz-Larequi, Anwältin
- Marie-Laure Paschoud Page, Friedensrichterin
- Marc Sugnaux, Kantonsrichter
Sekretariat
- Amt für Justiz
Tabelle der Mediatoren
Dokument
Register Mediatorinnen und Mediatoren
Adressen
Kommission für Mediationc/o Amt für JustizReichengasse 27Postfach 6171701 Freiburg
Büro für Mediation in JugendstrafsachenRue de Zaehringen 1Postfach1701 Freiburg
T +41 26 305 75 20