Organisation
Als spezielle Gerichtsbarkeit eingeführt aufgrund des Gesetzes über die Bodenverbesserungen übt die Rekurskommission für Bodenverbesserungen (nachfolgend RKBO) ihre Befugnisse gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege aus (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b, 117 und 118 VRG).Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, Sonderausgabe 2000 "Bodenverbesserungen"
Namentlich die Entscheide des Vorstandes und der Schätzungskommission einer Körperschaft (Art. 197 Abs. 1 lit. a GBO) sind beim Organ, welches die Entscheidung getroffen hat, mit Einsprache anfechtbar. Die erlassenen Einsprachentscheide (Art. 203 Abs. 1 GBO) können mit Beschwerde bei der RKBO angefochten werden. Das Verwaltungsverfahren (Art. 76 bis 100 VRG) ist grundsätzlich anwendbar unter Berücksichtigung der Sonderregeln von Art. 203 bis 207 GBO. Die RKBO entscheidet als letzte kantonale Instanz (Art. 203 Abs. 3 GBO). Die RKBO setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und neun Beisitzenden, die vom Grossen Rat gewählt werden. Vgl.Adresse
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p.A. Herr Jacques Menoud, Präsident Rue des Moines 58 1680 Romont Für den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht verfahren Sie wie folgt: