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Gerichtsbehörden - Schlichtungsbehörden in Mietsachen und Mietgericht

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Art. 197 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verlangt bei Streitigkeiten im Mietwesen, dass dem Entscheidverfahren in der Hauptsache ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgeht. Diese muss gemäss Art. 200 paritätisch zusammengesetzt sein.

Schlichtungskommissionen für Mietsachen

Zuständigkeit der Kommissionen
Sie sind Mieterin oder Mieter oder Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes und sind der Meinung, Opfer eines Missbrauchs zu sein oder in Streitigkeiten verwickelt, die Themen wie Mieterhöhung, Bestreitung der Nebenkostenabrechnung (Heizung usw.), Kündigung des Mietvertrages oder Missbräuche betreffend den Schutz gegen Kündigungen betreffen, so können sie ihre Beanstandungen an die zuständige Schlichtungskommission, das heisst an die Kommission des Standortes des Gebäudes, richten.

Die Schlichtungskommissionen für Mietsachen ermöglichen es, Missbräuche zu bekämpfen, Streitigkeiten zwischen Eigentümerinnen oder Eigentümern und Mieterinnen oder Mietern zu schlichten und einen gewissen Schutz der Mieterinnen und Mieter zu gewährleisten.

Die Schlichtungskommissionen haben gemäss der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 201 ZPO; SR 272) auch die Aufgabe der Rechtsberatung.

Beim Schlichtungsverfahren müssen die Regeln nach den Art. 202 ff. der schweizerischen Zivilprozessordnung eingehalten werden.

Organisation
Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen sind drei Schlichtungskommissionen zuständig:

  • eine Schlichtungskommission für den Saanebezirk
  • eine Schlichtungskommission für den Sense- und Seebezirk
  • eine Schlichtungskommission für die südlichen Bezirke, nämlich den Greyerz-, den Glane,-, den Broye- und den Vivisbachbezirk

Die Schlichtungsbehörde verhandelt unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten; sie oder er bezeichnet turnusgemäss je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vermieter- und der Mieterseite als Beisitzende.

Die Schlichtungskommissionen sind administrativ der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zugewiesen.

Mietgericht

Organisation
Die Gerichtsbarkeit in Mietsachen wird von den drei folgenden Gerichten ausgeübt:

ein Gericht für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg;
ein Gericht für den Sense- und Seebezirk mit Sitz in Tafers;
ein Gericht für den Greyerz-, Glane-, Broye- und Vivisbachbezirk mit Sitz in Bulle.

In der Regel tagt das Mietgericht in den Räumlichkeiten des Gerichts desjenigen Bezirks, in welchem das Mietobjekt liegt.

Das Mietgericht tagt mit drei Mitgliedern, nämlich der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie zwei Beisitzenden, von denen eine Person die Eigentümerorganisationen, die andere die Mieterorganisationen vertritt.

Zuständigkeiten
Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich über alle Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, Verpächtern und Pächtern sowie Mietern und Untermietern, allenfalls auch anderen am Vertrag Beteiligten, die aus einem Mietvertrag oder einem nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag über eine im Kanton gelegene unbewegliche Sache und ihre Zugehör entstehen.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt. Dies in Fällen des summarischen Verfahrens sowie in Ausweisungsverfahren.

Gerichtskosten
Bei den Streitigkeiten betreffend Wohnungsmietverträgen werden keine Gerichtskosten erhoben, sofern das Mietobjekt die Hauptwohnung darstellt und es nicht luxuriöser Natur ist.

Adressen

Schlichtungskommission in Mietsachen für den Saanebezirk
Grand-Rue 27
1700 Freiburg
T (montags bis mittwochs) 026 305 45 75

Für den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht verfahren Sie wie folgt: klicken Sie hier

Schlichtungskommission in Mietsachen für den Sense- und Seebezirk
Postfach 96
1712 Tafers
T 026 305 45 77

Für den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht verfahren Sie wie folgt: klicken Sie hier

Schlichtungskommission in Mietsachen für die südlichen Bezirke
Rue des Moines 58
Postfach 160
1680 Romont
T 026 305 45 76

Für den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht verfahren Sie wie folgt: klicken Sie hier

Dokumente

  • Formular für die Anzeige der Mietzinsfestsetzung anlässlich des Abschlusses eines neuen Mietvertrags PDF, 41.43k
  • Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen PDF, 274.81k
  • Formular für die Kündigung des Mietverhältnisses PDF, 284.64k

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Kontaktinformation

Herausgegeben von Gerichtsbehörden

Letzte Änderung: 18.07.2025

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