Organisation
Der Kanton ist in sieben Gerichtsbezirke unterteilt, die den Verwaltungsbezirken entsprechen. Das Friedensgericht tagt in Dreierbesetzung mit zwei Beisitzenden unter der Leitung der Friedensrichterin oder des Friedensrichters.
Zuständigkeit
Das Friedensgericht ist in erster Linie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Ihre Präsidentin oder ihr Präsident ist die Friedensrichterin oder der Friedensrichter. Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint und wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung) getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen (Vertretung durch die Ehegattin oder den Ehegatten/eingetragene Partnerin oder eigetragenen Partner, Vertretung bei medizinischen Massnahmen, Schutz der Person, die sich in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung aufhaltet) nicht genügen.
Die Erwachsenenschutzbehörde kann eine Beistandschaft errichten. Es existieren 4 Arten von Beistandschaften: die Begleitbeistandschaft, die Vertretungsbeistandschaft, die Mitwirkungsbeistandschaft sowie die umfassende Beistandschaft. Sie kann ebenfalls eine fürsorgerische Unterbringung anordnen.
Die Erwachsenenschutzbehörde ist auch für die gerichtliche Beurteilung der ärztlichen Unterbringungsentscheide zuständig.
Die Kindesschutzbehörde ist für die Anordnung sämtlicher Kindesschutzmassnahmen zuständig wie z.B. den Eltern Weisungen erteilen, ihnen zur Unterstützung oder zur Überwachung des persönlichen Verkehrs eine Erziehungsbeistandschaft vorschlagen. Ist das Kindeswohl ernsthaft gefährdet, kann die Kindeschutzbehörde als letztes Mittel die Platzierung des Kindes anordnen.
Nicht miteinander verheiratete Eltern können erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Die Erklärung kann entweder gleichzeitig mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater gegenüber dem Zivilstandsamt oder später gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes abgegeben werden. Ist ein Elternteil nicht bereit, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes gelangen. Die gemeinsame elterliche Sorge darf einem Elternteil nur in begründeten Ausnahmefällen vorenthalten werden (nur wenn das Kindeswohl durch die Verfügung der gemeinsamen Sorge schwerwiegend gefährdet wird).
Die Entscheide der Schutzbehörde können mit Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts angefochten werden.
Dem Friedensgericht und der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter kommen Aufgaben im Bereich des Erbrechts zu. Neben den Steuerinventaren, die die Friedensrichterin oder der Friedensrichter nach einem Todesfall je nach Situation aufzunehmen hat, hat sie oder er auch die für die Sicherung des Erbganges nötigen Massnahmen zu treffen. Unter diesem Titel ist sie oder er mit der Testamentseröffnung und der Ausstellung von Erbbescheinigungen befasst.
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter kann unter anderem richterliche Betretungsverbote erlassen.
Adressen
Friedensgericht des Saanebezirks
Rue des Chanoines 1Postfach 6141701 Freiburg+41 26 305 86 00jpsarine@fr.chFür den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht nutzen Sie bitte das entsprechende Verfahren.
Friedensgericht des Sensebezirks
Schwarzseestrasse 5Postfach 371712 Tafers+41 26 305 86 70fgsense@fr.chFür den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht nutzen Sie bitte das entsprechende Verfahren.
Friedensgericht des Greyerzbezirks
Rue de l'Europe 10Postfach1630 Bulle+41 26 305 86 40jpgruyere@fr.chFür den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht nutzen Sie bitte das entsprechende Verfahren.
Friedensgericht des Seebezirks
Freiburgstrasse 69Postfach 763280 MurtenT +41 26 305 86 60fgsee@fr.chjplac@fr.chFür den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht nutzen Sie bitte das entsprechende Verfahren.
Friedensgericht des Glanebezirks
Rue de Moines 581680 Romont+41 26 305 86 30jpglane@fr.chFür den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht nutzen Sie bitte das entsprechende Verfahren.
Friedensgericht des Broyebezirks
Av. de la Gare 1111470 Estavayer-le-Lac+41 26 305 86 20jpbroye@fr.chFür den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht nutzen Sie bitte das entsprechende Verfahren.
Friedensgericht des Vivisbachbezirks
Ch. du Château 111618 Châtel-St-Denis+41 26 305 86 80jpveveyse@fr.chFür den Versand einer sicheren elektronischen Nachricht nutzen Sie bitte das entsprechende Verfahren.