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Gesuch um Abweichung zu den Baugrenzen einer Kantonsstrasse

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Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) kann Abweichungen zu den Baugrenzen einer Kantonsstrasse gewähren, soweit sie durch besondere Umstände gerechtfertigt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzen.

Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) kann Abweichungen zu den Baugrenzen einer Kantonsstrasse gewähren, soweit sie durch besondere Umstände gerechtfertigt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzen (Art. 145 Mobilitätsgesetz MobG). Der Inhalt von Artikel 145 MobG lautet wie folgt:

Art. 145 MobG
Vergrössern Art. 145 MobG © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
Art. 145 MobG

Artikel 65 des Mobilitätsreglements legt fest, dass das Tiefbauamt (TBA) dafür zuständig ist, im Namen der RIMU Entscheidungen in Anwendung von Art. 145 MobG zu treffen.

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Gesuch um Abweichung zu den Baugrenzen einer Kantonsstrasse
Gesuch um Abweichung zu den Baugrenzen einer Kantonsstrasse © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
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Amt für Mobilität (MobA)

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Herausgegeben von Amt für Mobilität (MobA)

Letzte Änderung: 13.06.2024

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