Gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz (Art. 69 RPBG) wird die Gewährung einer Abweichung zu den Baugrenzen einer Kantonsstrasse des Weiteren davon abhängig gemacht, dass die Eigentümerschaft für den Fall der Ausführung der Baubewilligung auf eine Mehrwertsentschädigung für diese Arbeiten verzichtet, sollte es später zu einer Enteignung kommen. Dieser Verzicht unterliegt der Unterschrift eines Reverses, mit dem sich die Eigentümerschaft bereit erklärt, auf die Ausübung eines Rechts zu verzichten, das ihr mit der Gewährung der Abweichung erteilt wurde.
Damit die Behörde über das Abweichungsgesuch entscheiden kann und nach der Erteilung der Baubewilligung die Eintragung der Anmerkung im Grundbuch ersuchen kann, muss die gesuchstellende Person dem Baubewilligungsgesuch ein begründetes Abweichungsgesuch und den Antrag um Anmerkung eines Reverses beilegen.
Für das Revers Dokument (siehe unten) muss das ausgefüllte und durch der/den BesitzerIn(nen) des Grundes unterschriebene Original per Post an folgende Adresse gesendet werden:
Amt für Mobilität (MobA)
Grand-Rue 32
Postfach
1701 Freiburg