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Baubewilligungen aus Sicht der Mobilität

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Das Amt für Mobilität (MobA) prüft alle Baubewilligungsgesuche und auch die Baugesuche für die Detailerschliessung aus Sicht der Verkehrsinfrastrukturen und der Mobilität.

Das Amt für Mobilität (MobA) prüft alle Baubewilligungsgesuche und auch die Baugesuche für die Detailerschliessung aus Sicht der Verkehrsinfrastrukturen und der Mobilität. Massgebend für diese Prüfungen sind die Gesetze, Weisungen, Reglemente und kommunalen Gesetzgebungen (Gemeindebaureglemente) sowie die einschlägigen Normen, insbesondere die Normen des VSS (Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute).

Das MobA stellt namentlich sicher, dass:

  • die Bauten die Vorgaben des Mobilitätsgesetzes einhalten
  • die Ein- und Ausfahrten sicher sind und den Normen entsprechen (Zweckmässigkeit, Ort, Sicht usw.)
  • die Bauten zugänglich sind (Befahrbarkeit für Lastwagen, Parkplätze usw.)
  • die Strassengeometrie adäquat ist (motorisierter Verkehr und Fussverkehr)
  • die Auswirkungen auf das Strassennetz tragbar sind
  • ein korrekt bemessenes Parkplatzangebot vorliegt (für Autos und Velos)

Dokumenten

Bauhandbuch (Version 02.2022) PDF, 10.94MB

Weiterführende Links

  • Bauhandbuch
  • Friac
  • Gesuch um Abweichung zu den Baugrenzen einer Kantonsstrasse
Hauptbild
Permis de construire / Baubewilligungen
Permis de construire / Baubewilligungen © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
  • Baubewilligungen aus Sicht der Mobilität

  • Carpooling und geteilte Mobilität
  • Gesuch um Abweichung zu den Baugrenzen einer Kantonsstrasse
  • Mikrozensus Mobilität und Verkehr 2015
  • Mikrozensus Mobilität und Verkehr 2021
  • Mobilitätsmanagement im Unternehmen
  • Planung der Mobilität
  • Sachplan Anlagen der kombinierten Mobilität
  • Umfahrungsstrassen - Evaluation und Priorisierung
  • Verkehrsbelastung - Strassenverkehrszählung
  • Vorprojektstudien für 3 Umfahrungsstrassen
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Mobilität (MobA)

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Mobilität (MobA)

Letzte Änderung: 29.12.2023

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