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Mediation

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Die Vermittlung in einem aussergerichtlichen Verfahren.

Mediation

Die Mediation ist ein aussergerichtliches Verfahren. Im Wesentlichen ist darunter die Vermittlung durch eine neutrale und unabhängige Drittperson zu verstehen. Insofern ist sie der klassischen Schlichtung verwandt. Während der behördliche Schlichtungsversuch jedoch aus formloser Verhandlung besteht, ist die Mediation stärker strukturiert. Anders als bei der Schlichtungsbehörde stehen die Parteien zum Mediator in einem horizontalen Verhältnis. Entsprechend kommt den Mediatoren keinerlei Entscheidungsbefugnis zu, so dass die Mediation auch von der Schiedsgerichtsbarkeit klar zu trennen ist. Keine Partei kann zu einer Mediation gezwungen werden. Das gerichtliche Entscheidverfahren ist während der Mediation sistiert.

Während des Verfahrens kann jederzeit auf das Instrument der Mediation zurückgegriffen werden. Im Zivilverfahren ist die Organisation und die Durchführung der Mediation Sache der Parteien. Im Jugendstrafverfahren wird das Verfahren nicht weiterverfolgt, wenn die Mediation erfolgreich abgeschlossen wurde. Im Erwachsenenstrafprozessrecht ist die Möglichkeit der Mediation hingegen nicht vorgesehen; die Parteien können jedoch in den Strafangelegenheiten unter Erwachsenen privat auf die Mediation zurückgreifen. Gemäss Art. 119 der Kantonsverfassung wird eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet.

Die Mediation im Zivilverfahren ist unentgeltlich, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind.
 

Familienmediation

In den Familienangelegenheiten, in denen die Interessen der Kinder betroffen sind, namentlich im Hinblick auf Fragen des Sorge- und Besuchsrechts, und unter der Bedingung, dass die Eltern damit einverstanden sind, kann der Richter die Parteien vor einen Familienmediator schicken, der sie anhört und berät, mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zu erreichen.

 

Status des Mediators

Der Mediator ist unabhängig und neutral. Die Ausübung des Amts als Mediator setzt eine Genehmigung des Staatsrates voraus. Der Mediator wird vor Amtsantritt vereidigt.

Der Familienmediator muss über vertiefte Kenntnisse in Kinderpsychologie, Kindererziehung oder Sozialarbeit sowie über Grundkenntnisse im Familienrecht verfügen.

Die Parteien können ihren Mediator aus einem Register wählen, welches von der Mediationskommission geführt wird.

 

Büro für Mediation in Jugendstrafsachen

Dieses Büro übt die Mediation in den Strafverfahren gegen Jugendliche aus. Es ist dem Amt für Justiz administrativ angegliedert und besteht aus zwei französischsprachigen Mediatoren und einer deutschsprachigen Mediatorin.

 

Adresse

Büro für Mediation in Jugendstrafsachen
Zaehringenstrasse  1
Postfach
1701 Freiburg
T +41 26 305 75 20
M bmpm@fr.ch

Externe Links

  • Schweizerische Zivilprozessordnung
  • Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
  • Justizgesetz
  • Justizreglement
  • Verordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen

Interner Link

Register der vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren
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Kontaktinformation

Herausgegeben von Gerichtsbehörden

Letzte Änderung: 14.10.2015

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