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Verwertungsbegehren

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Verwertungsbegehren

Verwertungsbegehren


Der Gläubiger, der auf Grund seines Fortsetzungsbegehrens eine Pfändungsurkunde mit beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten erhält, muss innerhalb der Fristen, die auf der Pfändungsurkunde vermerkt sind, dem Betreibungsamt ein Verwertungsbegehren zukommen lassen:

  • für bewegliche Vermögensstücke sowie der Forderungen und anderen Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach dem Pfändungsvollzug;
  • für gepfändete Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Pfändungsvollzug.


Auf dem Verwertungsbegehren müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Adresse des Schuldners
  • Adresse des Gläubigers
  • Adresse des Gläubigervertreters
  • Die Forderungssumme:
  • identisch mit dem Zahlungsbefehl oder gemäss Rechtsöffnungsurteil
  • mit dem eventuell vom Gläubiger verlangten Zinsfuss und dem Datum, seit welchem der Zins gefordert wird (identisch mit dem Zahlungsbefehl oder gemäss Rechtsöffnungsurteil).
  • unter Abzug der vom Schuldner eventuell direkt an den Gläubiger geleisteten Abzahlungen; in diesem Fall müssen die Beträge und die Zahlungsdaten detailliert angegeben werden. 
  • Der Gläubiger kann auf dem Verwertungsbegehren keine Kosten oder Forderungen, die er möglicherweise auf dem Betreibungsbegehren vergessen hatte, hin- zufügen; dafür müsste er ein neues Betreibungsbegehren einreichen und einen neuen Zahlungsbefehl zustellen lassen.
  • Die Betreibungskosten müssen nicht erwähnt werden, sie sind schon auf dem Betreibungskonto verbucht.
  • Ort, Datum und Unterschrift:


Jedes Begehren muss vom Gläubiger oder seinem Vertreter datiert und unterzeichnet werden.

An wen wird das Verwertungsbegehren adressiert?


In jedem Fall an das Betreibungsamt, welches die Pfändungsurkunde erstellt hat, handle es sich um eine Sach- oder Grundstückpfändung, selbst wenn der Schuldner in der Zwischenzeit umgezogen ist (in diesem Fall wird das Betreibungsamt nötigenfalls das zuständige Amt am neuen Wohnort des Schuldners delegieren)

Kostenvorschuss



Für das Verwertungsbegehren ist kein Kostenvorschuss notwendig. Sollte das Betreibungsamt für die Verwertung einen Kostenvorschuss benötigen, wird dieser zum gegebenen Zeitpunkt verlangt.

Besondere Folgen



Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil und bilden daher eine Serie, werden, wenn ein einzelner Gläubiger das Verwertungsbegehren stellt und der Schuldner die geforderte Summe nicht bezahlt, die gepfändeten Objekte zugunsten aller Gläubiger dieser Serie verwertet.

Documents

Verwertungsbegehren DOC, 14.5k
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Herausgegeben von Betreibungsämter und Konkursamt

Letzte Änderung: 10.12.2024

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