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Konsumkredit

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Lead

Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten sind einer Bewilligung unterstellt.

Definition

Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten sind gemäss Artikel 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit einer Bewilligung unterstellt.

Persönliche Voraussetzungen

  • Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
  • Er oder sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungs­pflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.
  • Gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller dürfen keine Verlustscheine vorliegen.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

  • Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, der Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250'000 Franken verfügen.
  • Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals sein Nettovermögen.

Fachliche Voraussetzungen

Wer als Kreditgeber tätig sein will, muss:

  • über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbil­dungsgesetz vom 13. Dezember 2002 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
  • Wer als Kreditvermittler tätig sein will, muss sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen.

Berufshaftpflichtversicherung

Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt.

Folgende Sicherheiten sind der Berufshaft­pflichtversicherung gleichgestellt: 

  • die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung;
  • ein Sperrkonto bei einer Bank.

Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.

Umfang der Sicherheit

Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:

  • 500'000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
  • 10'000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.

Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten. Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:

  • 500'000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
  •  10'000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.

Befristung und Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn: 

  • sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;
  • die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Für die Erteilung einer Bewilligung für die Gewährung oder die Vermittlung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1000 Franken erhoben.

Für jede Erneuerung der Bewilligung wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.

Für die Verweigerung einer Bewilligung sowie für alle Aufsichtsmassnahmen in diesem Bereich wird je nach Umfang und Komplexität der geleisteten Arbeit eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben

Dokumente

Gesuch für eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Kreditgeber (PDF, 35.69k)

Links

  • Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG)
  • Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG)
  • Gesetz über die Ausübung des Handels vom 25. September 1997 (HAG)
  • Reglement über die Ausübung des Handels vom 14. September 1999 (HAR)
  • Amt für Gewerbepolizei
  • Geldspiele
  • Patent A für das Hotelleriegewerbe
  • Patent B für einen Betrieb mit Alkohol
  • Patent C für einen Betrieb ohne Alkohol
  • Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett
  • Patent F für durchgehende Restauration
  • Patent G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist
  • Patent K für eine kurze Dauer
  • Patent U für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist
  • Patent V für eine fahrende Küche
  • Reisende
  • Traiteurpatent
  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
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Amt für Gewerbepolizei

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 23.05.2025

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