Die Revision des SaM und die entsprechenden Anpassungen des Richtplans bilden das Herzstück der aktuellen Richtplanänderung. Der Kanton ist verpflichtet, etwa alle zehn Jahre seine Grundlagen für die Sicherung der langfristigen Versorgung mit Baumaterialien zu aktualisieren. Die Konsultation im Sommer 2024 sowie das Anhörungsverfahren 2025 haben zu zahlreichen Stellungnahmen geführt – von Gemeinden, Verbänden, politischen Parteien, Privatpersonen und der Eidgenossenschaft.
Hauptsächliche Anpassungen infolge der Vernehmlassung
Staatsrat Jean-François Steiert, der Direktor für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU), betonte bei der Präsentation des Berichtes an den Grossen Rat, dass die Auswertung der Vernehmlassung und die Anhörung der Gemeinden ebenso anspruchsvoll wie wertvoll waren. Sie hätten es dem Staatsrat erlaubt, die folgenden wesentlichen Anpassungen vorzunehmen, womit verschiedene Interessen besser berücksichtigt werden können:
- Reduktion des geschätzten kantonalen Materialbedarfs um 10 %, u. a. dank stärkerer Berücksichtigung von Recyclingmaterial, was auch zur Folge hat, dass der Druck zur Eröffnung neuer Kiesgruben oder zur Erweiterung bestehender Kiesgruben verringert wird.
- Einführung neuer Abstandsregeln (im Rahmen der Umsetzung der Motion 2024-GC174, siehe Medienmitteilung): 100 m Mindestabstand zur Bauzone sowie 50 m Abstand zu Gebäudegruppen ausserhalb der Bauzone.
- Stärkere Gewichtung des Schutzes von Fruchtfolgeflächen (FFF).
- Überarbeitung der Kriterien für die Standortbewertung und Streichung wenig relevanter Kriterien, wie etwa «Nähe zu urbanisierten Gebieten».
- Präzisierungen zum Schutz von Grundwasser und Biodiversität, inklusive zusätzlicher hydrologischer Abklärungen für sensible Gebiete.
Festlegung von 15 prioritären Abbaugebieten
Nach erneuter Anhörung der Gemeinden wurden die definitiven 15 prioritären Sektoren für den Materialabbau festgelegt. Für jeden dieser Standorte wird neu ein eigenes Projektblatt im Richtplan geführt, wie es der Bund verlangt. Dieses definiert die zentralen Rahmenbedingungen für eine spätere kommunale Planung.
Die Eintragung dieser Standorte schafft die planerischen Voraussetzungen für eine langfristig gesicherte Versorgung mit Baumaterialien – ohne jedoch eine Pflicht zur Realisierung auszulösen. Die Gemeinden behalten die Hoheit über ihre Nutzungsplanung.
Rückzug des Projekts «Musée d’art contemporain (MAC) Middes»
Das Projektblatt P0803 MAC Middes wurde nach intensiver Prüfung und aufgrund klarer Ergebnisse aus Vernehmlassung und Bundesvorgaben vollständig aus dem Richtplan entfernt.
Der Bund kam im Vorprüfungsbericht zum Schluss, dass das Projekt nicht mit der Raumplanungsgesetzgebung vereinbar sei. Die geplante Errichtung eines Museums ausserhalb des Siedlungsgebiets sei nicht standortgebunden und verletze Grundsätze der Siedlungsentwicklung nach innen.
Die Konsultation zeigte zudem zahlreiche kritische Rückmeldungen zur Standortwahl (Mobilität, Landschaftsbild, Nachhaltigkeit, fehlende Einbettung in kantonale Kulturstrategie). Auch der Grossrat reichte ein Mandat zum Rückzug ein – dieses wird nun als erledigt betrachtet, da der Rückzug bereits erfolgt ist.
Mit dem Entscheid schafft der Staatsrat Klarheit und verhindert, dass öffentliche Planungs‑ oder Finanzressourcen in ein nach heutigem Stand nicht genehmigungsfähiges Projekt fliessen.
Weitere Richtplananpassungen
Neben den neuen Projektblättern zu den prioritären Sektoren für den Materialabbau und dem Rückzug des Projektblatts MAC Middes umfasst das zweite Dossier zur Änderung des Richtplans folgende Änderungen:
- Anpassungen zum Thema «T411 – Störfälle», insbesondere zur Klärung der Aufgaben von Kanton und Gemeinden.
- Neues Projektblatt P0514 «Parc du Chocolat Cailler» mit klar verstärkten Anforderungen an Landschafts‑ und Kulturerbeschutz (ISOS).
- Neues Projektblatt P0804 zur Erweiterung des Strafvollzugsstandorts Bellechasse.
- Diverse redaktionelle und technische Korrekturen.
Weiteres Vorgehen
Der Grossrat wird mit dem verabschiedeten Bericht des Staatsrats nun formell im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Richtplanänderungen informiert. Anschliessend wird der Staatsrat das Dossier verabschieden und zur bundesrätlichen Genehmigung einreichen. Bis zu diesem Zeitpunkt können – falls notwendig – punktuelle Anpassungen vorgenommen werden.