Das Hauptziel des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG), das 2013 mit einer Mehrheit von 62,9 % vom Volk angenommen wurde, ist die haushälterische Nutzung des Bodens. Am 29. September 2023 verabschiedete das Bundesparlament eine Revision dieses Gesetzes, die als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» ausgearbeitet wurde. Mit diesen neuen Bestimmungen, auch als RPG 2 bekannt, werden die Anforderungen an die Bewirtschaftung von Bauten ausserhalb der Bauzone deutlich verschärft.
Ab dem 1. Juli 2026 müssen die Kantone sicherstellen, dass die Zahl der Gebäude und die versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzone im Vergleich zu den vom Bund festgelegten Referenzwerten stabil bleiben. Für den Kanton Freiburg betragen diese Referenzwerte 32 856 Gebäude und 1924 ha versiegelte Fläche, wobei eine maximale Zunahme von 2 % erlaubt ist. Die Kantone haben fünf Jahre Zeit, um ein entsprechendes Stabilisierungskonzept in ihrem kantonalen Richtplan auszuarbeiten.
Seit dem Referenzzeitpunkt vom 29. September 2023 ist die Zahl der Gebäude ausserhalb der Bauzone im Kanton Freiburg um 165 gestiegen. Die gemäss RPG 2 maximal zulässige Zunahme beträgt 2 % bzw. 657 Gebäude. Auf der anderen Seite ging die versiegelte Fläche im Kanton Freiburg um 3,3 Hektar zurück; zulässig ist gemäss RPG 2 eine Zunahme von bis zu 38 Hektar.
Etappe 1 der Umsetzung auf Kantonsebene: Einführung der Abbruchprämie
Ab dem 1. Juli 2026 besteht laut RPG 2 ein Anspruch auf eine Abbruchprämie. Damit soll der Rückbau ungenutzter oder störender Gebäude ausserhalb der Bauzone gefördert werden. Die Prämie deckt die Abbruchkosten. Nicht gedeckt sind hingegen allfällige Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten. Mit der Einführung dieser Prämie müssen die Kantone ihre entsprechenden Rechtsgrundlagen rasch anzupassen.
Der Staatsrat schlägt eine Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) sowie dessen Ausführungsreglements (RPBR) vor, um:
- die Modalitäten für die Gewährung der Abbruchprämie festzulegen;
- die Finanzierung durch den kantonalen Mehrwertfonds gemäss den Vorgaben des Bundes zu konkretisieren;
- ein System von Pauschalbeträgen einzuführen, die je nach Art des abgebrochenen Bauwerks nach einem Preis pro m³ festgelegt werden;
- den prämienberechtigten Abbruch von Objekten geringfügiger Bedeutung, die sich ausserhalb der Bauzone befinden und deren Grundfläche 6 m² oder mehr beträgt, dem vereinfachten Verfahren zu unterstellen.
Die Prämien werden nur für Abbrucharbeiten gewährt, für die nach dem 1. Juli 2026 ein Bewilligungsgesuch eingereicht wurde.
Etappe 2 der Umsetzung auf Kantonsebene: Stabilisierung und Gebietsansatz
Parallel dazu arbeitet der Kanton an der Entwicklung:
- des kantonalen Monitorings, das ein unverzichtbares Instrument zur Verfolgung der Entwicklung des Gebäudebestands und der versiegelten Flächen seit dem 29. September 2023 ist und bis zum 1. Juli 2026 eingerichtet sein muss;
- des Stabilisierungskonzepts, das die kantonale Strategie zur Begrenzung der Bautätigkeit und der Versiegelung ausserhalb der Bauzone festlegt und 2027 in die Vernehmlassung gegeben werden soll;
- des Gebietsansatzes, einem fakultativen Instrument, das unter strengen Auflagen neue Ausnahmen ausserhalb der Bauzone ermöglicht.
Diese Elemente werden in den kantonalen Richtplan integriert und dem Bund spätestens 2029 zur Genehmigung vorgelegt. Gleichzeitig werden die Änderungen des kantonalen Gesetzes unterbreitet werden.
Ein koordiniertes Verfahren
Die Umsetzung von RPG 2 wird von einem Steuerungsausschuss unter dem Vorsitz des Direktors für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) geleitet. Dem Ausschuss gehören zudem der Direktor der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD), der Finanzdirektor (FIND) sowie Vertreterinnen und Vertreter der Oberämter des Greyerz- und des Sensebezirks, des Freiburger Gemeindeverbandes, des WWF Freiburg und der Freiburgischen Landwirtschaftskammer an. Für das Monitoring und die Abbruchprämie wurden ausserdem spezifische Arbeitsgruppen eingesetzt.
Die öffentliche Vernehmlassung zu den beiden Erlassentwürfen für die erste Umsetzungsetappe – Änderung des RPBG und des RPBR – läuft und dauert bis zum 25. März 2026.