Minimale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf Kantonsstrassen: Staatsrat verabschiedet Änderung des Mobilitätsgesetzes
Auf Kantonsstrassen soll grundsätzlich eine Mindestgeschwindigkeit von 50 km/h gelten. Der Staatsrat hat eine entsprechende Änderung des Mobilitätsgesetzes (MobG) zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Damit wird der rechtliche Rahmen präzisiert.
Veröffentlicht am 07. November 2025 - 11h51
Diese Gesetzesänderung folgt der Motion 2022-GC-202, eingereicht von den Grossräten Jean-Daniel Chardonnens und François Genoud, die am 27. November 2023 vom Grossen Rat angenommen worden war.
Öffentliche Vernehmlassung
Die öffentliche Vernehmlassung fand vom 26. März bis zum 26. Juni 2025 statt und brachte 34 Stellungnahmen mit unterschiedlichen Meinungen ein. Die Wirtschaft, mehrere Gemeinden und bestimmte Parteien, insbesondere die SVP und Die Mitte, unterstützten den Entwurf und begrüssten eine Klarstellung, die dem Verkehrsfluss und der Kohärenz des Strassennetzes zugutekommt. Demgegenüber lehnten der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Mitte Links und der Freiburger Gemeindeverband (FGV) den Entwurf ab und verwiesen auf eine Redundanz mit dem Bundesrecht, eine mögliche Behinderung der lokalen Politik und eine Beeinträchtigung der kommunalen Autonomie. Schliesslich wiesen mehrere Stellen auf eine Unklarheit in der Formulierung des Textes hin.
Aufgrund dieser Rückmeldungen wurde der Wortlaut der Bestimmung leicht angepasst, ohne dass dies Auswirkungen auf den Geltungsbereich der Bestimmung hatte. Trotz der unterschiedlichen Meinungen wird vorgeschlagen, den Änderungsentwurf beizubehalten, wie es in der dem Staatsrat übermittelten Motion gefordert wird.
Präzisierung des rechtlichen Rahmens
Entsprechend des Motionsantrags soll deshalb im MobG festgehalten werden, dass auf Kantonsstrassen grundsätzlich eine minimale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt und Abweichungen nur in besonderen, im Bundesrecht vorgesehenen Fällen möglich sind, insbesondere aus Gründen des Lärmschutzes oder der Sicherheit. Die Gesetzesänderung verursacht keine zusätzlichen Kosten. Sie hat auch keine Auswirkungen auf das Personal oder die Aufgabenverteilung zwischen Staat und Gemeinden.
In seiner Botschaft zeigt Staatsrat auf, dass der Kanton bereits eine verhältnismässige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Politik verfolgt, indem er Tempo 30 auf gerechtfertigte und spezifische Situationen beschränkt. Konkret gilt Tempo 30 heute auf 0,2 Prozent des 623 Kilometer langen Kantonsstrassen-Netzes, auf 31 Prozent gilt Tempo 50 und auf 68,8 Prozent gilt eine Höchstgeschwindigkeit von über 50 km/h.
Beilagen
Herausgegeben von Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
Letzte Änderung: 07.11.2025 - 18h00