Dokumente
- Meldeformular für Solaranlagen für die Gemeinde
- Beschluss
- Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen (Oktober 2015)
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Die Revision der Raumplanungsverordnung (RPV) , die am 1. Juli 2022 in Kraft trat, hat Auswirkungen auf die Praxis im Zusammenhang mit Solaranlagen, insbesondere auf die Frage, wie diese auf Dächern integriert werden können.
Die Änderungen der RPV, insbesondere Art. 32a Abs. 1 Bst. b und d und die Einführung des neuen Abs. 1bis bewirken eine Lockerung dieser Praxis, die auf der Richtlinie zur architektonischen Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen (Oktober 2015), basiert, und fügen gleichzeitig ein Element hinzu, das bei Flachdächern zu berücksichtigen ist.
Gegenüber dem Inhalt der betreffenden Richtlinie ergeben sich für Anlagen auf einem Schrägdach folgende Änderungen:
- Installationen ragen von oben nicht aus dem Dach heraus. → Bisher mussten Installationen weder von vorne noch von oben aus dem Dach herausragen.
- Sie bilden ein zusammengefügtes Ganzes; Ausnahmen aus technischen Gründen oder einer versetzte Anordnung aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche sind zulässig. → Bisher gab es keine zulässigen Ausnahmen.
Für Flachdächer sind die Änderungen wie folgt:
- Installationen ragen nicht mehr als 1 Meter über den oberen First des Daches hinaus. → Früher durften sie nicht mehr als 50 cm herausragen.
- Sie sind so weit von der Dachkante entfernt, dass sie im 45-Grad-Winkel von unten nicht sichtbar sind. → Bisher mussten sie 50 cm von der betrachteten Fassadenkante zurückversetzt werden.
- Sie sind nach heutigem Stand der Technik wenig reflektierend. → Bisher gab es keinen Hinweis darauf.
Die anderen Punkte der Richtlinie werden beibehalten. Es wird schnellstmöglich an diese Lockerungen angepasst, die sich aus dem neuen Bundesgesetz ergeben.
Inzwischen ist aber der neue Inhalt von Art. 32a BV direkt anwendbar (die kantonale Weisung kann nicht strenger oder flexibler sein als das Bundesrecht vorsieht).
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Im Sine des Umweltschutzgesetzes (USG) sind Lichtreflexionen vorsorglich zu begrenzen. Dies gilt auch für Solaranlagen, unabhängig davon, ob sie der Baubewilligungspflicht unterliegen oder nicht.
Obschon Solaranlagen nach dem Stand der Technik reflexionsarm auszuführen sind, bleibt das Risiko von störenden temporären Blendwirkungen bestehen – insbesondere in bestimmten Situationen. Es gilt folgenden Anordnungen besondere Beachtung zu schenken:
- Die reflektierende Fläche ist nördlich ausgerichtet und befindet sich unterhalb eines anderen Gebäudes.
- Die reflektierende Fläche ist mit einem Anstellwinkel von 60° oder mehr installiert und befindet sich unterhalb eines anderen Gebäudes.
In anderen Fällen ist eine Blendwirkung nicht auszuschliessen, das Risiko ist jedoch geringer. Mit dem Blendtool lassen sich bereits in der Planungsphase eines Bauvorhabens Blendwirkungen an einem bestimmten Immissionsort modellieren. Anzumerken ist, dass die Berechnung eine theoretische Modellierung ist, die für sich alleine nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob eine Emission übermässig ist oder nicht.
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Unter den Neuerungen der Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten, ist insbesondere die Anpassung von Artikel 18a Abs. 1 RPG hervorzuheben. Künftig sind Solaranlagen von der Bewilligungspflicht befreit, wenn sie ausreichend an das Gebäude angepasst sind. Dies gilt nicht mehr nur für Anlagen auf Dächern, sondern neu auch für solche an Fassaden.
Solche Anlagen sind der Gemeinde gemäss Artikel 87 Abs. 3 RPBR spätestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten zu melden.
Die Voraussetzungen, unter denen an Fassaden angebrachte Anlagen von der Bewilligungspflicht befreit werden können, ergeben sich aus dem neuen Artikel 32abis der Raumplanungsverordnung, der folgenden Inhalt hat :
1 Solaranlagen an einer Fassade gelten als genügend angepasst wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen :
a. Sie sind als eine zusammenhängende kompakte rechteckige Fläche oder als mehrere sich gleichmässig wiederholende rechteckige Flächen angeordnet;b. Sie ersetzen bisher einheitlich gestaltete Fassadenelemente oder Bauteile einheitlich;c. Sie decken Giebelflächen von Schrägdächern vollständig ab;d. Sie weisen eine möglichst ähnliche Farbgebung wie nicht mit Solarmodulen abgedeckte anschliessende Fassadenflächen auf;e. Sie befinden sich in einer Arbeitszone;f. Sie liegen im Geltungsbereich von gebietsbezogenen Bauzonen betreffenden kantonalen oder kommunalen Gestaltungsvorschriften zu Solaranlagen an Fassaden und entsprechen diesen;g. Sie erfüllen eine entsprechende Voraussetzung, die im kantonalen Recht für Solaranlagen an Fassaden innerhalb von Bauzonen vorgesehen ist.
Bemerkung : Die Buchstaben f. und g. von Artikel 32abis Abs. 1 sind derzeit nicht anwendbar, da der Kanton Freiburg für Solarnlagen an Fassaden noch keine entsprechende Gesetzgebung erlassen hat.
2 Soweit das kantonale Recht nicht anderes vorsieht, müssen sie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen :
a. Sie überdecken vorhandene Gliederungs- oder Schmuckelemente nicht;b. Sie ragen von vorne betrachtet nicht über die Fassadenkanten hinaus;c. Sie sind in einem maximalen Abstand von 20 cm zur Fassade und parallel zu dieser angeordnet;d. Sie sind in einheitlicher Farbgebung und Materialisierung sowie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt.
Bemerkung : Derzeit besteht nach kantonalem Recht noch keine entgegenstehende Bestimmung, da der Kanton Freiburg für Solarnlagen an Fassaden noch keine entsprechende Gesetzgebung erlassen hat.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäss Artikel 18 Abs. 3 und 4 RPG (bereits in Rechtskraft), Solaranlagen auf Kulturgütern oder in Landschaften von kantonaler oder nationaler Bedeutung weiterhin einer Baubewilligungspflicht unterstehen. Sie dürfen diese Güter oder Landschaften nicht erheblich beeinträchtigen. Im Übrigen überwiegt das Interesse an der Nutzung von Solarenergie bei bestehenden oder neuen Bauten grundsätzlich die ästhetischen Aspekte.
Das Meldeformular sowie die Richtlinie der RIMU vom Oktober 2015 zur architektonischen Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen, welche auf unserer Internetseite zu finden sind, werden demnächst angepasst.
Arbeitssicherheit bei Arbeiten auf Dächern
⚠ Obligatorische Sicherheitsmaßnahmen (Suva)
Hagelhinweis der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV ):
Erhöhen Sie den Hagelwiderstand Ihrer Solaranlage und verwenden Sie das Hagelregister: www.hagelregister.ch Die Kantonale Gebäudeversicherung empfiehlt einen Widerstand eines Hagelkorns von 3 cm oder mehr (HW 3).