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Baubewilligungsverfahren - Energie

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Auf den Gebäudebereich entfällt nahezu die Hälfte des Gesamtenergieverbrauchs. Deshalb gibt es Vorschriften, die hinsichtlich der Energie bei Neubauten und Sanierungen eingehalten werden müssen.

Seit 1979 verfügt die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) über Mustervorschriften im Energiebereich (MuKEn), die von den Kantonen eingehalten werden. Der Kanton Freiburg hat die MuKEn 2014 namentlich in Bezug auf die Wärmedämmung der Gebäudehülle umgesetzt. Wird ein Systemnachweis im Sinne der Norm SIA 380/1 erbracht, darf die spezifische Heizleistung bei Schulgebäuden und Mehrfamilienhäusern den Wert von 20 W/m2 und bei Einfamilienhäusern und Verwaltungsgebäuden den Wert von 25 W/m2 nicht überschreiten. Der Grenzwert für die spezifische Heizleistung (PH,li) hängt von der Differenz zwischen der Auslegungstemperatur und ‑8 °C ab.

Der Kanton hat ferner auf den folgenden Gebieten Massnahmen getroffen, die im Energiegesetz vom 9. Juni 2000 verankert sind:

  • Elektroheizungen (Art. 15)
  • Neue öffentliche Gebäude (Art. 5)
  • Lüftung, Klimatisierung und Wärmerückgewinnung (Art. 16)
  • Heizungen im Freien (Art. 13)
  • Gebäudeenergieausweis GEAK (Art. 11a)
  • Warmwasseraufbereitung (Art. 13a)
  • Wärme-Kraft-Kopplung (Art. 13a)
  • Zeitweise belegte Gebäude (Art. 13a)
  • Beleuchtung (Art. 15a)
  • Komfortklimaanlagen (Art. 16)
  • Grossverbraucher von Wärme (>5 GWh/Jahr) oder Strom (>0.5 GWh/Jahr) (Art. 18a)

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Baubewilligungsverfahren - Energie
Baubewilligungsverfahren - Energie © KangeStudio - KangeStudio
  • Gesetzgebung Energie
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Herausgegeben von Amt für Energie

Letzte Änderung: 12.12.2024

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