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Grossverbraucher

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Als Grossverbraucher im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh pro Verbrauchsstätte, was dem Verbrauch von etwa 140 Haushalten entspricht. Diese Betriebe müssen Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung planen und wählen dafür zwischen drei Umsetzungsvarianten, die im Übrigen auch zur Senkung ihres CO2-Ausstosses beitragen.

Seit der Änderung des Energiegesetzes des Bundes hat der Kanton diese Pflicht in sein Energiegesetz vom 9.  Juni 2000 aufgenommen (Art. 18a EnGe). Grossverbraucher müssen ihren Energieverbrauch analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung treffen. Sie können eine Zielvereinbarung mit dem Bund abschliessen, mit der sie sich zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichten. 

Inhalt
Richtlinie des Amts für Energie zum Vollzug der Bestimmungen über die Grossverbraucher im Energiebereich
Die drei Vollzugsvarianten: Beschrieb und Entscheidungshilfe
Deklaration
Informationsveranstaltung Herbst 2014

Mehr zum Thema

  • Leitfaden zur Unterstützung der Kantone bei der Umsetzung des Grossverbraucherartikels
  • Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014
  • Vollzugshilfe EN-140 Grossverbraucher

Werkzeugen

  • Werkzeug .xls für die Ausarbeitung der kantonalen Zielvereinbarung
  • Werkzeug .xls für das jährliche Monitoring der kantonalen Zielvereinbarung
  • Bedienungsanleitung
  • Energieverbrauchsanalyse (EVA)
Hauptbild
Grossverbraucher Energie
Grossverbraucher Energie © Vadym Terelyuk - Vadym Terelyuk
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  • Grossverbraucher

PEIK-Energieberatung

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Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Energie

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Energie

Letzte Änderung: 09.12.2024

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