Die Sonderbewilligung ausserhalb der Bauzone ist ein Entscheid der RIMU, der über das BRPA im Rahmen der Prüfung von Projekten ausserhalb der Bauzone erlassen wird. Sie ist für Projekte erforderlich, die einem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren für Baubewilligungen unterliegen, und ergänzt die von der zuständigen Behörde (Oberamt oder Gemeinde, je nach anwendbarem Verfahren) erteilte Baubewilligung.
Gemäss dem am 1. Juli 2026 in Kraft tretenden Bundesrecht erhalten Eigentümer von Bauten und Anlagen, die ausserhalb der Bauzone liegen, bei der Vornahme eines Abbruchs eines Bauwerks eine Prämie. Bei Abbruch von Bauten und Anlagen, die nicht für landwirtschaftliche oder touristische Zwecke genutzt werden, wird die Prämie nur ausbezahlt, wenn kein Ersatzbau errichtet wird (Art. 5a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, RPG).
Gemäss den Bestimmungen des kantonalen Rechts erfolgt die Berechnung der Prämie auf der Grundlage von Beträgen, die anhand eines Pauschalbetrags pro m³ berechnet werden, der je nach Art des abgebrochenen Bauwerks festgelegt wird. Die Kriterien für die Berechnung der Prämie (siehe die nachstehende Tabelle) sowie die Bedingungen für die Ausrichtung der Prämie werden vom Staatsrat im Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) festgelegt*.
Die Kriterien für die Berechnung der Abbruchprämie gemäss Anhang 4 RPBR*:
| Art des abgebrochenen Objekts |
Pauschalbetrag pro Kubikmeter |
|
|---|---|---|
| 1) | Gebäude für den Aufenthalt oder die Aufnahme von Personen (z.B. Wohnhaus, Herberge, Restaurationsbetrieb, Schule usw.) |
CHF 30.00 |
| 2) | Gemischt genutztes Gebäude (Gebäude für den Aufenthalt oder die Aufnahme von Personen mit einem Teil für die landwirtschaftliche/gartenbauliche Bewirtschaftung oder für handwerkliche/gewerbliche Tätigkeiten) |
CHF 20.00 |
| 3) | Gebäude für industrielle, handwerkliche oder gewerbliche Zwecke, landwirtschaftliches Betriebsgebäude für die Tieraufzucht, die Tierhaltung oder den produzierenden Gartenbau (mit innerer Unterteilung) |
CHF 15.00 |
| 4) | Lager-/Zwischenlagergebäude, Halle, Hangar, Scheune, Schuppen, Lagerhaus, Silo (ohne innere Unterteilung) |
CHF 10.00 |
| 5) | Baute oder Anlage verschiedener Natur (wie Rückhaltebecken, Güllegrube, Brücke, Steg, Schwimmbad usw.) |
CHF 10.00 |
| 6) | Kleine Baute oder Anbaute (wie Hütte, Garage, Auto-Unterstand, Holzschuppen usw.) |
CHF 5.00 |
| 7) | Leichte Baute, wiederverwendbar (z.B. Tunnel-Unterstand, Tunnel für die landwirtschaftliche Nutzung, den Gemüseanbau oder den Gartenbau, Bienenstock, Jurte, Container) |
CHF 5.00 |
| 8) | Andere | Betrag von der RIMU festzulegen |
Das RPBR* sieht vor, dass das Gesuch für den Erhalt einer Prämie dem Gesuch um Abbruchbewilligung für das betreffende Objekt beizulegen ist. Zu beachten ist hierbei, dass Prämien nur für Abbrucharbeiten gewährt werden, für die nach dem 1. Juli 2026 mit der durch den Staat zur Verfügung gestellten Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren ein Bewilligungsgesuch bei der Gemeinde eingereicht wurde.
Gemäss den vorgesehenen Bestimmungen des RPBR*, wenn das Gesuch für den Erhalt einer Abbruchprämie entsprechend den oben genannten Modalitäten eingereicht wurde, wird die Prämie nur unter folgenden Bedingungen ausgerichtet:
- Die Fläche, auf der das Objekt stand, ist wieder unversiegelt, vorbehalten bleiben Fälle eines Wiederaufbaus zu landwirtschaftlichen oder touristischen Zwecken in Anwendung von Art. 5a Abs. 1 RPG;
- die Nutzung der Parzelle ist vollständig rechtskonform – allfällige widerrechtliche Bauten und Anlagen auf der entsprechenden Parzelle, die von der Direktion festgestellt worden sind, wurden von der Eigentümerschaft wiederhergestellt oder der Rechtmässigkeit zugeführt;
- die Gemeinde hat die ordnungsgemässe Ausführung der Arbeiten sowie die Wiederherstellung oder die Zuführung zur Rechtmässigkeit allfälliger festgestellter widerrechtlicher Bauten und Anlagen bestätigt.
Zur Gesuchstellung für den Erhalt einer Abbruchprämie muss das Formular "Gesuch für den Erhalt einer Abbruchprämie" ausgefüllt und im PDF-Format zusammen mit einem Anhang mit den Volumenberechnungen über die FRIAC-Anwendung dem Baugesuch beigelegt werden.
* Die entsprechenden reglementarischen Grundlagen befinden sich derzeit noch im Verfahren der Annahme durch den Staatsrat, sodass Änderungen zum jetzigen Zeitpunkt vorbehalten bleiben. Die Dokumente werden jedoch bereits jetzt zur Verfügung gestellt, um die Registrierung der Gesuche zu ermöglichen. Das BRPA behält sich demnach vor, vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin je nach dem endgültigen Wortlaut der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zusätzliche Informationen anzufordern.
Nützliche Dokumente und Links
- Tabelle für Berechnungen nach Art. 42 Abs. 3 RPVBei Computerproblemen mit dieser Datei wenden Sie sich bitte an den BRPA.
- Landwirtschaftliche Baubewilligung - Formulare von Grangeneuve
- Gesuch für den Erhalt einer Abbruchprämie
- Fünf Kurzfilme, um die Vorschriften für den Bau außerhalb von Bauzonen kennenzulernen
- Richtlinie betreffend die teilweise Änderung von Gebäuden, die ausserhalb der Bauzone liegen
- Weisung vom 20.12.2022 über landwirtschaftliche Wohnbauten und Gebäude ausserhalb der Bauzone(Art. 16a RPG und Art. 34 RPV )
- Richtlinie zur Erzeugung von Energie aus Biomasse in der Landwirtschftszone(Art. 34a al. 2 und 3 RPV )
- Merkblatt für den Umbau von geschützten Gebäuden ausserhalb der Bauzone(Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG )
- Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)