Zum Zwecke der Walderhaltung und um Bauten vor den Gefahren des Waldes (herunterfallende Äste, umstürzende Bäume, Schatten) zu schützen, sind Werke im Wald und in dessen Nähe verboten.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Bauten, die forstlichen Zwecken dienen, d.h. Werke, die für die Bewirtschaftung des Waldes unerlässlich sind (z. B. Waldstrassen, Werkhöfe).
Alle Bauten und Werke müssen eine minimale Distanz von 20 Metern zum Waldrand respektieren. In diesem Fall ist keine forstliche Bewilligung notwendig. Die Regelungen von anderen Gesetzgebungen (Raumplanung, Baupolizei, Naturschutz usw.) bleiben vorbehalten.
Folgendes ist nach eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung verboten:
- Bauten und Werke weniger als 20m weit vom Wald entfernt
- Bauten und Werke im Wald
- Nichtforstliche Kleinbauten im Wald
Das Amt für Wald und Natur kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
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Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Noémi Gay
Amt für Wald und Natur
Sektion Wald und Naturgefahren
Route du Mont Carmel 5
1762 Givisiez
Tel. 026 305 23 35
Email
Letzte Änderung : 12/11/2020