Gesuch um Baubewilligung im Kanton Freiburg
Alle Anträge auf Baubewilligung (ordentliche und vereinfachte) und Vorprüfungsgesuche müssen in der FRIAC-Anwendung eingegeben werden. Die notwendigen Informationen finden Sie im Bauhandbuch und unter den verschiedenen Links, die Sie auf dieser Seite finden können.
FRIAC BauhandbuchArten von Baubewilligungen
Die Gesetzgebung des Kantons Freiburg sieht für jegliche Baute eine behördliche Bewilligung vor: Erstellungs-, Wiederaufbau-, Umbau-, Vergrösserungs- und Instandstellungsarbeiten; Abbruch-, Aufschüttungs- und Abgrabungs- und Materialausbeutungsarbeiten; Heizungsinstallationen, usw. (vergleiche insbesondere Art. 135 RPBG).
Je nach Art und Masse des Bauvorhabens wird die Bewilligung vom Oberamtmann (Ordentliches Verfahren), oder von der Gemeindebehörde erteilt (vereinfachtes Verfahren).
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Jedes Bauprojekt kann Gegenstand eines Vorprüfungsgesuches sein mit dem Zweck, den Gesuchsteller über die Zulässigkeit des Projektes zu informieren (Art. 137 Abs. 1 RPBG und art. 88 RPBR ).
Es ist freiwillig ausser:
- für Objekte betreffend einer Abbaubewilligung (Art. 155 RPBG);
- wenn eine Vorschrift des Gemeindebaureglements ein Vorgesuch vorsieht (z.B. für Bauten ausserhalb der Bauzone, für Projekte, die sich auf geschützte Objekte beziehen oder in einer Schutzzone bzw. einem Schutzperimeter befinden).
Weitere Informationen finden Sie im Bauhandbuch.
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Die in Artikel 84 RPBR aufgeführten Arbeiten bedürfen einer Bewilligung durch die Oberamtsperson gemäss ordentlichem Verfahren (Art. 139 Abs. 1 RPBG ).
Das ordentliche Verfahren ist auch für folgende Gegenstände anwendbar:
- Standortbewilligung Handelt es sich um ein bedeutendes oder besondere Probleme aufweisendes Projekt, hat der Gesuchsteller die Möglichkeit, vor Einreichung des endgültigen Gesuches, ein Standortbewilligungsgesuch zu unterbreiten (Art. 152 f. RPBG ).
- Detailerschliessungbewilligung (DEB)
Die Behörde, die den Entscheid über dieses Verfahren trifft, ist das Oberamt, in dem sich Ihr Bauwerk befindet.
Weitere Informationen finden Sie im Bauhandbuch.
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Das vereinfachte Verfahren ist per Definition ein erleichtertes Verfahren für Objekte von geringfügiger Bedeutung, die weder zum Wohnen oder Arbeiten benutzt werden noch dazu bestimmt sind. Die nach dem vereinfachten Verfahren baubewilligungspflichtigen Arbeiten sind in Artikel 85 RPBR definiert.
Geringfügige Bauten unterstehen der Bewilligung des Gemeinderates (Art. 139 Abs. 1 RPBG ).
Die Behörde, die den Entscheid in diesem Verfahren trifft, ist die Gemeinde, in der Ihr Projekt liegt.
Weitere Informationen finden Sie im Bauhandbuch.
Berechtigte Person zur Einreichung der Pläne
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Keine besonderen Qualifikationen erforderlich.
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Personen, die berechtigt sind, Pläne für ein Baugesuch einzureichen, das dem ordentlichen Verfahren unterliegt (Art. 84 RPBR ):
- Tätigkeit für ein Für ein Architekturbüro mit Sitz im Kanton Freiburg:Zur Einreichung von Plänen muss die qualifizierte Person über eine Eintragungsbestätigung im REG verfügen (Art. 6 und 7 RPBR ).
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Tätigkeit für ein Architekturbüro mit Sitz in einem anderen Kanton oder einem anderen Land:Es gilt der Grundsatz des freien Marktzugangs und des Herkunftsortes gemäss Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Art. 2 und 3 BGBM ).
Daher muss die qualifizierte Person zur Einreichung der Pläne entweder über eine Eintragungsbestätigung im REG verfügen (Art. 6 und 7 RPBR ) oder über eine Bewilligung verfügen, die den Vorschriften des Kantons oder Landes entspricht, in dem das Architekturbüro seinen Sitz hat.
Ausländischer Abschluss:Wenn die Berechtigte Person, die die Pläne einreicht, in einem Architekturbüro in der Schweiz tätig ist und lediglich über einen ausländischen Abschluss verfügt, muss sie über eine Anerkennung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verfügen.
Befreiung:In Kantonen, die keinen Abschluss oder keine besondere Ausbildung verlangen, muss die qualifizierte Person, die die Pläne einreicht, dies im Menü "Projektverfasser(in)" des FRIAC-Dossiers angeben. Der Kanton Freiburg verlangt in diesem Fall keinen beruflichen Nachweis.
Einreichung des Nachweises:Der berufliche Nachweis (Eintragungsbestätigung, Anerkennung, kantonale Bewilligung) ist in der obligatorischen Rubrik Bescheinigungen / Protokolle / Korrespondenz in FRIAC einzureichen.
Weitere Informationen:Weitere Informationen zur Regelung der Berufsausübung für Architekten in der Schweiz finden Sie auf der Website des SBFI .
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Keine besonderen Qualifikationen erforderlich.
Bauten ausserhalb der Bauzone
Das Errichten von Bauten ausserhalb der Bauzone ist durch die einschlägigen Bundesbestimmungen geregelt (Art. 16a und 22 ff. RPG ) (Verfahrensschema). Sowohl im Rahmen des ordentlichen als auch des vereinfachten Verfahrens ist eine Sonderbewilligung der RUBD nötig. Nicht immer verlangt das Gemeindebaureglement ein Vorprüfungsgesuch. Empfehlenswert ist es jedoch auf jeden Fall.
Die folgende Seite enthält nützliche Informationen.
Solaranlagen
Die untenstehende Seite enthält alle Unterlagen zu Solaranlagen, wie Das Meldeformular, der Beschluss vom 10 Dezember 2014 sowie die Richtlinie.
Erstellen eines Dossiers
Auf der folgenden Seite finden Sie alle Informationen zur Erstellung eines Dossiers für eine Baubewilligung für alle Verfahrensarten.
Nützliche Links
Links sind auch auf dieser Seite oben rechts unter Verlinkte Seiten zu sehen.
- Richtlinien zur Anwendung der Änderung der Grenzen und Teilung einer ParzellLetzte Änderung: 01.01.2023
- Dokumente für Gemeinden
- Schema - Ordentliches Verfahren
- Verteilung der BRPA-Mitarbeiter nach Gemeinde
- Online-Karten - Thema: Bau und Raumplanung
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700 ).
- Bundesverordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1 ).
- Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG, SGF 710.1, siehe BDLF ).
- Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR, SGF 710.11, siehe BDLF ).
- Interkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB, SGF 710.7, siehe BDLF ).
- Gemeindenbaureglements (GBR)
- Zu finden auf den Websites der Gemeinden

