Diese Hauptaufgaben sind:
Das Amt bietet Gemeinden, Gemeindeverbänden, Agglomerationen und öffentlich-rechtlichen Gemeindebetrieben massgeschneiderte Fachkenntnisse in finanziellen, administrativen und legislativen Fragen. Dazu gehören insbesondere die Rechtsberatung, die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Musterreglementen und der Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen sowie die Begleitung bei gesetzgeberischen Entwicklungen wie der Revision des Gemeindegesetzes.
Das Amt übt die Finanzaufsicht über die Gemeinden aus und – gemeinsam mit den Präfekturen – die Aufsicht über deren Verwaltungsorganisation. Damit trägt es zur Transparenz, guter Governance und Nachhaltigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei.
Das Amt unterstützt aktiv Projekte zur Gemeindefusion und zur interkommunalen Zusammenarbeit, indem es Werkzeuge, Analysen und Beratung anbietet, die auf die Bedürfnisse der Gemeinden abgestimmt sind.
Das Amt stellt den Gemeinden Instrumente zur Verfügung, die die tägliche und finanzielle Verwaltung erleichtern und die Erstellung verlässlicher Statistiken zur Unterstützung von Entscheidungsprozessen ermöglichen.
Das Amt spielt eine Schlüsselrolle als Vermittler zwischen den kantonalen Behörden und den Körperschaften, indem es die Kommunikation, die Koordination und die Umsetzung der öffentlichen Politik erleichtert.
- Die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16 Mai 2004 (KV ) (SGF 10.1)
- Das Gesetz vom 25 September 1980 über die Gemeinden (GG ) (SGF 140.1)
- Das Ausführungsreglement vom 28 Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (ARGG ) (SGF 140.11)
- Die Verordnung vom 24 November 2015 über die Namen der Gemeinden und deren Zugehörigkeit zu den Verwaltungsbezirken (NGBV ) (SGF 112.51)
- Das Gesetz vom 21 August 2020 über die Agglomerationen (AggG ) (SGF 140.2)
- Die Verordnung vom 28 Februar 2023 über das Verzeichnis der Bürgergemeinden (VBV ) (SGF 140.71)
- Das Gesetz vom 6 April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG , SGF 115.1)
- Das Reglement vom 10 Juli 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRR , SGF 115.11)
- Das Gesetz vom 9 Dezember 2010 über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse (GZG ) (SGF 141.1.1)
- Das Gesetz vom 10 Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG ) (SGF 632.1)
- Das Gesetz vom 22 März 2018 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHG ) (SGF 140.6)
- Die Verordnung vom 14 Oktober 2019 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHV ) (SGF 140.61)
- Das Gesetz vom 16 November 2009 über den interkommunalen Finanzausgleich (IFAG ) (SGF 142.1)
- Die Verordnung über den interkommunalen Finanzausgleich (IFAV ) (SGF 142.11)
- Der Beschluss vom 26 September 2023 über die stellvertretenden Oberamtspersonen, die mit der Aufsicht über die Gemeindeverbände beauftragt sind (SGF 140.13 )
- Amtliche Sammlung (ASF ): liste des dernières adoptions d’actes législatifs
- Systematische Gesetzessammlung (SGF ): liste de l’ensemble des actes législatifs en vigueur ou abrogés
Sein Ziel ist es, das Vertrauen, die Zusammenarbeit und die Leistungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu stärken, um zum Wohlbefinden und zur harmonischen und nachhaltigen Entwicklung des Kantons Freiburg beizutragen.