Nützliche Informationen für Lehrbetriebe:
Hier finden Sie die Liste der Lehrstellen des Berufsfelds Landwirtschaft mit den Aktivitäten und Verfügbarkeiten.
Wenn Sie einen Betrieb besichtigen möchten, empfehlen wir Ihnen, direkt den Berufsbildner zu kontaktieren. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Wahl neben den Betriebsstrukturen und Einrichtungen, vor allem auch die menschlichen Beziehungen und Kontakte.
Wichtige Punkte zum Lehrvertrag
(gemäss Lehrvertrag AgriAliForm und dem kantonalen Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft – NAV)
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann maximal auf 3 Monate verlängert werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage. Der Vertrag kann aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden (Art. 337 OR). Auf schriftliches Gesuch kann die zuständige kantonale Behörde ausnahmsweise die Probezeit maximal auf 6 Monate vor Ablauf verlängern.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 55 Stunden nicht überschreiten. Sie umfasst auch die für die berufliche Ausbildung und den Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit. Der/die Lernende hat Anspruch auf 1 ½ arbeitsfreieTage pro Woche.
Bis zum Alter von 20 Jahren haben Lernende Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr. Ab dem 20. Lebensjahr beträgt der jährliche Ferienanspruch 4 Wochen.
Der Arbeitgeber erstellt eine monatliche Lohnabrechnung, die die Überstunden, arbeitsfreie Tage und Ferien ausweist und von beiden Parteien unterzeichnet wird.
Einzureichende Dokumente
Um die Registrierung des Lehrvertrags abschliessen zu können, bitten wir Sie, den drei Exemplaren des Vertrags folgende Unterlagen beizulegen:
- Kopie der Noten der OS (letztes Schuljahr) für Jugendliche, die gerade ihre Schulausbildung abgeschlossen haben
- Kopie des ersten EFZ für Lernende in Zweitausbildung
- Noten der Berufsfachschule und Bestätigungen der überbetrieblichen Kurse des 1. bzw. 2. Lehrjahres für Lernende, die ihre Ausbildung – oder einen Teil davon – ausserhalb des Kantons Freiburg absolviert haben
Um die Lohnabrechnung Ihres/Ihrer Lernenden zu erleichtern, stellen wir eine Excel-Datei zur Verfügung, mit der diese Berechnung einfach und effizient durchgeführt werden kann.Die Datei enthält ein erstes Blatt zur Eingabe der persönlichen Daten des/der Lernenden sowie zwölf Monatsabrechnungsblätter (von August bis August des Folgejahres).
Bitte füllen Sie zunächst das Blatt mit den persönlichen Daten aus. Die eingegebenen Informationen werden automatisch auf die Monatsabrechnungsblätter übernommen.
Bei Fragen zur elektronischen Lohnabrechnung können Sie sich an folgende Personen wenden:
- Herr Laurent Monney – 026 304 13 70
- Frau Franziska Remy – 026 305 55 93
Zum Ausbilden von Lernenden ist eine Genehmigung der Lehraufsichtskommission des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe erforderlich.
Damit ein Betrieb im Kanton Freiburg als Lehrbetrieb anerkannt wird, muss er folgende Anforderungen erfüllen:
- Einreichen eines schriftlichen Gesuchs in Form eines Motivationsschreibens an das Berufsbildungsamt bis zum 30. April des laufenden Jahres
- Verfügen über einen eidgenössischen Fachausweis (ab 2000), ein eidgenössisches Meisterdiplom oder über einen Hochschulabschluss (höhere Fachschule HF, Fachhochschule FH) mit mindestens 2 Jahren Berufserfahrung, gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Grundbildung
- Besuch des Kurses für neue Berufsbildner (5 Tage) in den kommenden 5 Jahren, gemäss Art. 44 OFPr
- Besuch des agriTOP-Kurses, gemäss den Richtlinien der EKAS 6508.
Hinweise:
- Schwerpunkt Biolandbau: Der Lehrbetrieb muss gemäss der Verordnung über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 1997 anerkannt sein. Während der Übergangsphase wird er nicht als Bio-Betrieb anerkannt.
Die Lehraufsichtskommission meldet den neuen Lehrbetrieb bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) und beantragt eine Kontrolle der Arbeitssicherheit auf dem Betrieb.
Nach Vereinbarung eines Termins besuchen zwei Mitglieder der Lehraufsichtskommission den Betrieb, prüfen die Unterkünfte und besprechen die Rechte und Pflichten des Berufsbildners sowie alle Fragen zum Lehrvertrag und zur Ausbildung selbst.
Nach dem Besuch wird der Betrieb für eine vorläufige Dauer von drei Jahren als Lehrbetrieb anerkannt. Die Anerkennung wird nach dieser Probezeit offiziell, sofern keine besonderen Probleme festgestellt wurden.
Untenstehend finden Sie die Unterlagen zur Bildungbewilligung sowie die Beschreibung des Lehrbetriebs.Diese sind auszufüllen und bis zum 30. April des laufenden Jahres zu senden an:
Berufsbildungsamt für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe
Herr Laurent MonneyRte de Grangeneuve 311725 Posieux
T. 026 304 13 70Laurent.Monney@fr.ch
Die Lehraufsichtskommission hat die Aufgabe, die landwirtschaftliche Ausbildung zu fördern, sie besucht die Lernenden und deren Berufsbildner, informiert über Probleme bei der Qualität der Ausbildung und behandelt alle besonderen Situationen in Bezug auf das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe.
Kontaktpersonen:Eric Mauron, PräsidentTel. 079 595 83 59ericaty.mauron@bluewin.ch
Peter Liem, Vize-PräsidentTel. 079 566 99 65liem-buesser@bluewin.ch
Unten finden Sie das Programm der überbetrieblichen Kurse (Ük) :
Die Berufsbildner·innen sind verpflichtet, den Bildungsstand des·der Lernenden am Ende jedes Semesters in einem Bildungsbericht festzuhalten. Bei einem Wechsel des Lehrbetriebs kann der zweite Bildungsbericht des Ausbildungsjahres bereits Ende Mai erstellt werden, damit die Lernziele noch vor Semesterende überprüft werden können. Hierfür ist das Formular der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz zu verwenden. Zur Vorbereitung ist es sinnvoll, die Erläuterungen zum Bildungsbericht durchzulesen.
Kontaktieren Sie uns
GrangeneuveBerufsbildungsamt für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren BerufeHerr Laurent Monney (französisch)Route de Grangeneuve 311725 Posieux
T +41 26 304 13 70Laurent.Monney@fr.ch
Herr Christian Cotting (deutsch)Route de Grangeneuve 311725 Posieux
T +41 26 305 55 92Christian.cotting@fr.ch