Finanzielle Unterstützung für Pflegeheimaufenthalte
Angesichts der hohen Kosten eines Pflegeheimaufenthalts können nur wenige Personen die Rechnungen vollständig aus eigenen Mitteln bezahlen.
Die öffentliche Hand hat folgende Finanzhilfen vorgesehen:
- Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV
- Hilflosenentschädigung (HE)
- Beiträge an die Betreuungskosten (BBK) – nur für Aufenthalte in anerkannten Pflegeheimen
Für weitere Informationen und Abklärungen kann man sich an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (KSVA) wenden:
Link: Ergänzungsleistungen
Schenkung oder Verkauf zu einem Vorzugspreis – was bedeutet das für die Ergänzungsleistungen?
Es ist wichtig, dass man sich bewusst ist, dass eine übermässige Reduktion des eigenen Vermögens Auswirkungen auf ein späteres Gesuch für Ergänzungsleistungen und Beiträge an Betreuungskosten haben kann.
Einerseits wird ein übermässiger Verbrauch vom Finanzvermögen überprüft. Andererseits wird auch eine allfällige Liegenschaftsveräusserung untersucht. Mit anderen Worten: Es wird überprüft, ob Liegenschaften unter ihrem Wert übergeben wurden.
Folgende Situationen gelten als Vermögensverzicht und können sich entscheidend auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auswirken:
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Übergabe des landwirtschaftlichen Gewerbes zu einem Vorzugspreis:
Wenn das landwirtschaftliche Gewerbe unter dem höchstzulässigen Preis übergeben wird und der Betrieb nicht selbst bewirtschaftet wird (fehlender Selbstbewirtschafter gemäss Art. 9 BGBB), gilt dies als Vermögensverzicht. Wird das landwirtschaftliche Gewerbe an einen Selbstbewirtschafter unter dem Ertragswert verkauft, wird dies ebenfalls als Vermögensverzicht gewertet.
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Übergabe des landwirtschaftlichen Grundstücks zu einem Vorzugspreis:
Wird ein landwirtschaftliches Grundstück unter dem höchstzulässigen Preis oder doppelten Ertragswert gemäss Art.21 BGBB übergeben, löst dies einen Vermögensverzicht aus.
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Übermässiger Vermögensverbrauch:
Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt vor, wenn eine Person im betrachteten Zeitraum mehr als 10 % ihres Vermögens pro Jahr verbraucht hat. Bei einem Vermögen bis 100 000 Franken gilt eine jährliche Grenze von Fr. 10'000.-. Erhalten die Kinder z.B. bei der Hofübergabe einen Teil des Gewinns als Schenkung, kann dies ab einer gewissen Höhe als Vermögensverzicht gewertet werden.
Es empfiehlt sich, die notariellen Beurkundungen und seine Steuerveranlagungen sorgfältig aufzubewahren, um bei Bedarf nachweisen zu können, dass alles regelkonform erfolgte.
Für Personen mit einer Altersrente der AHV beginnt der zu betrachtende Zeitraum 10 Jahre vor dem Rentenanspruch. Der zu betrachtende Zeitraum beginnt jedoch frühestens am 1. Januar 2021.
Der angerechnete Vermögensverzicht reduziert sich jährlich um Fr. 10'000.- er nimmt somit nur langsam ab. Diese Reduktion gilt unabhängig davon, ob der ursprüngliche Verzichtsbetrag aus mehreren Vorgängen stammt; die Verminderung erfolgt immer nur einmal jährlich.
Wird der Hof unter seinem Wert übergeben oder ein wesentlicher Teil des Vermögens verschenkt oder verbraucht, kann dies dazu führen, dass das Gesuch um Ergänzungsleistungen abgelehnt oder die Leistungen entsprechend gekürzt werden.
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