3.12.2025
Erster bestätigter Fall im Kanton Freiburg
Am 3. Dezember 2025 wurde bei einem in Grengspitz gefundenen Haubentaucher das Vogelgrippevirus nachgewiesen. Gemäss Art. 7 und 8 der Verordnung BLV HPAI hat das LSVW eine Kontrollzone von 1 km um den Fundort festgelegt. Das LSVW ruft alle Geflügelhalterinnen und -halter dazu auf, die vorgegebenen Präventions- und Biosicherheitmassnahmen konsequent umzusetzen.
21.11.2025
Ausweitung der Präventionsmassnahmen auf die ganze Schweiz
Nach dem Nachweis des Vogelgrippevirus am 21. November 2025 bei Enten und einem auf dem Stadtweiher in Wil (SG) und angesichts der starken Zirkulation des Virus in Europa verstärkt das BLV die Prävention und weitet die Massnahmen auf die ganze Schweiz aus. Ziel ist es, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und Geflügelbestände zu schützen.
12.11.2025
Neuer bestätigter Fall im Kanton Zürich
Am 12. November 2025 wurde das Vogelgrippevirus bei einer Graugans in Männedorf im Kanton Zürich nachgewiesen. Dieser neue Fall ist ausserhalb der derzeit geltenden Beobachtungsgebiete und einige Tage nach dem Auffinden eines ersten infizierten Wildvogels im Kanton Bern aufgetreten. Um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) seine Verordnung vom 6. November 2025 angepasst und neue Beobachtungsgebiete festgelegt, in denen Schutzmassnahmen obligatorisch sind.
Die Beobachtungsgebiete wurden auf alle Seen und grossen Flüsse des Mittellandes ausweiten werden.
Die angepasste Verordnung gilt bis am 31. März 2026. Das BLV ruft alle Geflügelhalterinnen und -halter dazu auf, die vorgegebenen Präventions- und Biosicherheitmassnahmen konsequent umzusetzen.
4.11.2025
Vogelgrippe bei einem Wildvogel im Kanton Bern festgestellt
Am 4. November 2025 ist in der Gemeinde Vinelz (BE) bei einem Wildvogel (Graugans) das in Europa bereits weit verbreitete Vogelgrippevirus nachgewiesen worden. Um eine Weiterverbreitung des Virus zu verhindern, erlässt das BLV am 6. November 2025 eine entsprechende Verordnung. Sie gilt bis Ende März 2026. Das BLV ruft alle Geflügelhalterinnen und -halter dazu auf, die vorgegebenen Präventions- und Biosicherheitsmassnahmen konsequent umzusetzen.
Nachdem in Europa und insbesondere in Deutschland in den letzten Wochen mehrere Ausbrüche der Vogelgrippe bei Wildvögeln festgestellt worden waren, kommt der am 4. November 2025 bestätigte Fall in der Schweiz nicht überraschend. Aufgrund dieses Falls werden gemäss der neuen Verordnung des BLV Beobachtungsgebiete eingerichtet. Diese umfassen aktuell in einem drei Kilometer breiten Streifen die Ufer von Bielersee (einschliesslich Zihlkanal), Murtensee und Neuenburgersee (einschliesslich Broye-Kanal). In diesen Gebieten gelten besondere Schutz- und Hygienemassnahmen für Geflügelhaltungen, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern und jeglichen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden.
Die folgenden Massnahmen treten in der gesamten Schweiz und im gesamten Kanton Freiburg in Anwendung der Tierseuchenverordnung TSV (SR 916.401) und der Tierseuchenverordnung TiersV vom 8. April 2014 (SGF 914.10.11) ab dem kommenden Montag, dem 10. November 2025, bis Ende März 2026 in der gesamten Schweiz und im Kanton Freiburg.
Massnahmen
In den Beobachtungsgebieten müssen Halter von 50 oder mehr Vögeln, von denen mindestens ein Tier zur Ordnung der Galliformes (Galliformes), Anseriformes (Anseriformes, Anatidae - Gänse, Enten, Schwäne) oder Struthioniformes (Struthioniformes - Strausse) gehört, eine der folgenden Massnahmen ergreifen. Für Hobbyhalter von weniger als 50 Vögeln werden diese Massnahmen dringend empfohlen:
- Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
- Sie stellen sicher, dass die Fütterungs- und Tränkplätze im Aussenklimabereich für Wildvögel nicht zugänglich sind und dass die Auslaufbereiche und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen das Eindringen von Wildvögeln geschützt sind.
- Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
Hinweise für die Bevölkerung
Wir erinnern daran, dass jeder Fund von toten Laridae (Möwen und Seeschwalben) und Stelzvögeln dem Wildhüter-Fischereiaufseher des Sektors gemeldet werden muss. Spaziergängern wird empfohlen, das Tier nicht zu berühren. Unter folgendem Link finden Sie die Kontakte der Wildhüter-Fischereiaufseher nach Sektoren: Wildhüter und Fischereiaufseher.
Wer Geflügel hält (auch als Hobby), muss sich unverzüglich in Grangeneuve, Sektion Landwirtschaft, melden (Registrierungspflicht).
Weitere Informationen :
Weitere Informationen über die Vogelgrippe finden Sie auf der Website des BLV.
Verwandte Dokumente
- Vogelgrippe : Massnahmen im Beobachtungsgebiet in der Schweiz und im Kanton Freiburg (24.11.2025) PDF, 248.71k
- Vogelgrippe: Ausweitung der Präventionsmassnahmen auf die ganze Schweiz 21.11.2025 PDF, 586.9k
- Vogelgrippe: neuer bestätigter Fall im Kanton Zürich 12.11.2025 PDF, 129.95k
- Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza PDF, 186.38k
- Änderung der Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza PDF, 284.14k
- LSVW Massnahmen Kontrollgebiet info e-mail PDF, 112.79k
- Hygieneschleusen für Hausgeflügel-Kleinhaltungen PDF, 719.19k
Frage
Wir beantworten Ihre Fragen zur Vogelgrippe montags bis freitags von 8:00 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 17:00 Uhr Telefon: 026 305 80 70. Ausserhalb dieser Zeiten richten Sie Ihre Anfragen bitte an saav-sa@fr.ch.