Allgemeine Fragen
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Zusammenfassung der Ereignisse von 2025:
18.02.2025:Nach dem in der Zentralschweiz, Thurgau und Schaffhausen Ende des Jahres 2024 mehrere Fälle von hochpathogener Vogelgrippe H5N1 bei Wildvögeln diagnostiziert wurden, wurden Anfangs 2025 zwei Silbermöwen im Kanton Thurgau, ein Höckerschwan im Kanton Bern, und dann bei einer Tafelente im Gros-de-Vaud positiv getestet. Am 14. Februar 2025 wurde in der Region Galmiz ein Weissstorch mit dem Virus diagnostiziert. Für Hausgeflügelhaltungen im Umkreis von 1 km um den Fundort wurden Schutzmassnahmen ergriffen. Die nationalen Massnahmen bleiben in Kraft und es wird dringend empfohlen, sie anzuwenden.
25.03.2025Wachsamkeit nach dem Auslaufen der dringlichen Verordnung
Seit Mitte Februar 2025 sind in der Schweiz keine Fälle von Vogelgrippe mehr aufgetreten. Daher läuft die dringliche Verordnung zum Schutz vor der Vogelgrippe am 31. März 2025 aus. Danach können die Kantone regionale Schutzmassnahmen anordnen, sollte die Situation dies erfordern. Geflügelhaltende müssen weiterhin wachsam sein und Krankheitssymptome einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden. Anzeichen sind zum Beispiel übermässige Krankheits- oder Todesfälle, abnehmende Legeleistung oder verminderte Wasser- und Futteraufnahme.
4.11.2025Vogelgrippe bei einem Wildvogel im Kanton Bern festgestellt
Am 4. November 2025 ist in der Gemeinde Vinelz (BE) bei einem Wildvogel (Graugans) das in Europa bereits weit verbreitete Vogelgrippevirus nachgewiesen worden. Um eine Weiterverbreitung des Virus zu verhindern, erlässt das BLV am 6. November 2025 eine entsprechende Verordnung. Sie gilt bis Ende März 2026. Das BLV ruft alle Geflügelhalterinnen und -halter dazu auf, die vorgegebenen Präventions- und Biosicherheitsmassnahmen konsequent umzusetzen.
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Hühnervögel Zum Beispiel: Hühner, Truthähne, Fasane, Wachteln, Perlhühner, Pfauen, Rebhühner
Gänsevögel Enten und Gänse, Schwan
Laufvögel Strauss, Emu
- Die Massnahmen gelten für alle Geflügelhaltungen in der Schweiz.
Nicht betroffene Arten: Tauben, Turteltauben, Papageien, Sittiche, exotische Vögel wie Kanarienvögel und Sperlingsvögel.
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Personen, die tote Vögel finden, werden gebeten, diese nicht zu berühren.
Die Entdeckung von toten oder kranken Wildvögeln innerhalb von 24 Stunden am selben Ort (1 Schwan, 2 oder mehr Wasservögel oder Raubvögel, 5 oder mehr andere Wildvögel) muss unverzüglich dem Wildhüter des betreffenden Aufsichtsbezirks gemeldet werden.
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Wenn in der Schweiz ein Fall einer hochansteckenden Krankheit bei Wildtieren festgestellt wird, legt das BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in Bern) eine geographische Region fest, in der Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Geflügelhaltungseinheiten vor der Krankheit zu schützen.
Da die gesamte Schweiz als Kontrollgebiet gilt, müssen die aktuellen Massnahmen von allen Geflügelhaltern in der Schweiz ergriffen werden.
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Die Schutz- und Überwachungszonen sind geografische Gebiete, die vom BLV um einen positiven Fall herum festgelegt wurden. Die Schutzzone hat normalerweise einen Durchmesser von 3 km und die Überwachungszone einen Durchmesser von 10 km um den ersten Ausbruch. In jeder Zone werden zusätzlich zur nationalen Kontrollregion Verbringungssperren erlassen.
Für die Geflügelhalter
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Melden Sie die Haltung beim Landwirtschaftssektor Grangeneuve :
- Gewerbliche oder Hobbyhalter von Geflügel müssen ihre Tierhaltung in Grangeneuve melden. Wenn Ihre Tierhaltung noch nicht bei diesem Amt gemeldet ist, bitten wir Sie, jetzt Kontakt mit diesem Amt aufzunehmen (E-Mail: grangeneuve-agriculture@fr.ch / T: 026 305 58 00).
Kontrolle des Gesundheitszustands der Tiere :
- Kontrollieren Sie den Gesundheitszustand des Geflügels und melden Sie jedes Tier mit verdächtigen Symptomen ihrem Tierarzt, der das LSVW informieren wird.
- Verdächtige Symptome sind :
- Akute respiratorische Symptome ;
- Ein Rückgang der Legeleistung um mehr als 20% über einen Zeitraum von drei Tagen;
- Eine Verringerung der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20%;
- Ein Anstieg der Sterblichkeitsrate um mehr als 3% innerhalb einer Woche.
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Zu ergreifende Massnahmen :
(gemäss der Tierseuchenverordnung TSV, der Verordnung vom 8. April 2014 (TiersV, SGF 914.10.11) und der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Aviären Influenza).
Auslauf und Haltung der Tiere :
Im Kontrollgebiet (= Schweiz) müssen die Tierhalter ihre Tierhaltung gegen die Einschleppung der Vogelgrippe schützen. Zu diesem Zweck ergreifen sie eine der folgenden Massnahmen:
- Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich, dessen Netz eine Maschenweite höchsten 4 cm hat.
- Sie stellen sicher, dass in dem Aussenklimabereich die Fütterungs- und Tränkstellen für Wildvögel nicht zugänglich sind und dass die Auslaufbereiche und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen das Eindringen von Wildvögeln geschützt sind.
- Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
Trennung der verschiedenen Arten :
Gänsevögel und Laufvögel (Enten, Gänse, Schwäne, Strausse usw.) müssen getrennt von Hühnervögeln (Hühnern) gehalten werden.
Wenden Sie Hygienemassnahmen an, um die Einschleppung des Virus in den Betrieb zu verhindern:
- Beschränkung des Zugangs von Personen auf ein absolutes Minimum;
- Einrichten einer Hygieneschleuse;
- Alle Personen, die Zugang zu der Tierhaltung haben, müssen Kleidung und Schuhe tragen, die ausschliesslich für die in der Tierhaltung ausgeführten Aufgaben bestimmt sind;
- Stiefel regelmässig reinigen und desinfizieren;
- Hände waschen und desinfizieren, bevor sie den Stall betreten und nachdem sie ihre Arbeit erledigt haben.
Des Weiteren:
Halter von mehr als 100 Stück Geflügel sind zusätzlich verpflichtet, verendete Tiere und besondere Krankheitsanzeichen zu dokumentieren und dies bei mehr als 2 Todesfällen innerhalb einer Woche einem praktizierenden Tierarzt zu melden.
Geflügelmärkte und -ausstellungen sind in der gesamten Schweiz verboten.
Diese Massnahmen gelten für alle Geflügelhalter, auch für Hobbyhalter.
Weitere Informationen: https://www.blv.admin.ch/blv/fr/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/ai.html
Kurz zusammengefasst:
- Hausgeflügel darf nicht mehr ungeschützt im Freien gehalten werden.
- Biosicherheit und Hygiene: Kleidungswechsel, Reinigung von Werkzeugen, Stiefeln, Futter- und Wassertrögen + Hände (Seife und warmes Wasser).
- Trennung der verschiedenen Vogelarten
- Melden Sie dem praktizierenden Tierarzt, wenn die Tiere Krankheitssymptome aufweisen.
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Es ist verboten, Geflügel auf Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen auszustellen.
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Der Tierhalter muss jedes Krankheitssymptom sofort seinem Tierarzt melden, der die notwendigen Massnahmen ergreift und den Veterinärdienst informiert.
Verdächtige Symptome sind :
- Akute respiratorische Symptome;
- Ein Rückgang der Legeleistung um mehr als 20% über einen Zeitraum von drei Tagen;
- Ein Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20%;
- Ein Anstieg der Sterblichkeitsrate um mehr als 3% innerhalb einer Woche.
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Mit Handschuhen aufheben, in eine Plastiktüte, einen Karton oder einen Eimer geben, verschließen und dann den Wildhüter in Ihrer Region anrufen.
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Die Direktzahlungsverordnung (DZV) sieht Beiträge für die freiwilligen Tierschutzprogramme "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) und "Regelmässiger Auslauf im Freien" (RAUS) vor. Die Anforderungen des RAUS-Programms bilden die Grundlage für die biologische Tierhaltung in der Schweiz. Darüber hinaus basieren die Programme verschiedener privatrechtlicher Labels auf den BTS- und RAUS-Programmen.
Art. 72 Abs. 4 DZV sieht vor, dass die Tierwohlbeiträge nicht gekürzt werden, wenn eine der in Art. 74 (BTS-Beitrag) oder 75 (RAUS-Beitrag) oder in Anhang 6 genannten Anforderungen aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht erfüllt werden kann.
Dies bedeutet, dass die Beschränkungen des Zugangs zum Auslaufbereich, die durch die Verordnung auferlegt werden, keine Kürzung der Tierwohlbeiträge zur Folge haben.
Die Massnahmen haben daher keinen Einfluss auf die Bezeichnung "Freilandhaltung", die in der Geflügelkennzeichnungsverordnung geregelt ist (siehe Anhang, Ziff. 4.2, Buchstabe b).
Krankheit
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Die Vogelgrippe wird durch das Influenzavirus verursacht.
Alle Vogelarten sind betroffen, insbesondere Hühner und Truthähne.
Wasservögel, wie Enten und Gänse, sowie Laufvögel sind weniger anfällig für die Krankheit, und wenn sie eine Krankheit entwickeln, ist sie weniger stark ausgeprägt. Sie können jedoch den Erreger verbreiten. Um das Geflügel zu schützen, müssen die Arten getrennt werden.
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In Bezug auf die HPAI-Stämme, die derzeit in Europa zirkulieren, gibt es keine Hinweise auf ein Übertragungsrisiko auf den Menschen. Hygienemassnahmen dienen jedoch auch dem Schutz des Menschen, da immer mit Mutationen der Vogelgrippe zu rechnen ist. Aus diesem Grund können die Kantone den Zugang von Personen zu Gewässern beschränken, wenn sie dies für notwendig erachten.
Bei engem Kontakt mit krankem Geflügel kann eine geringe Übertragung des Virus auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden. Schützen Sie sich mit FFP2-Masken, Handschuhen und Brille.
Geflügelprodukte wie Hühnerfleisch und Eier können bedenkenlos verzehrt werden.
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Die Vogelgrippe bei Geflügel ist mit Atembeschwerden verbunden. Die Legeleistung der Hennen nimmt ab und die Sterblichkeit ist hoch. Die Eierschalen werden dünn oder fehlen ganz. Schwellungen im Bereich des Kopfes können beobachtet werden. Die Tiere sind lethargisch. Bei Wasservögeln sind meist keine Symptome zu beobachten, aber sie können die Krankheit übertragen.
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Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt zwischen den Tieren über die Atemwege (Schleim, Sekrete, kontaminierter Staub) und indirekt über kontaminierte Utensilien, Kot, Fahrzeuge und Menschen.
Betroffene Tiere können das Virus mehrere Wochen lang ausscheiden, hauptsächlich über den Kot und über Aerosole (Nasen-, Rachen- und Augensekrete).
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Diese Krankheit wird gemäss der Tierseuchenverordnung als "hochansteckende Tierseuche" eingestuft.
Wenn ein Fall in einem Betrieb festgestellt wird, müssen die infizierten Tiere sowie der gesamte Bestand getötet werden und es ist keine Behandlung möglich.
Die Verwendung von Impfstoffen gegen Vogelgrippe ist in der Schweiz verboten.