FAQ Strukturverbesserung
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Die Beiträge werden für Einzelmassnahmen (Mindestbetriebsgrösse 1,0 SAK oder 0,6 SAK bei Massnahmen in BZ III oder IV) oder Kollektivmassnahmen (mindestens 2 Betriebe mit mindestens 1,0 SAK) gewährt.
Folgende Massnahmen sind möglich:
- Umfassende Bodenverbesserungen, Güterzusammenlegungen, Fusionierungen von Pachtflächen.
- Sanierungen, Instandsetzungen oder periodische Instandhaltungen (PWI) von landwirtschaftlichen Bauwerken (Landwirtschaftswege, Alpwege, Seilbahnen, Monorails, Entwässerungen oder Bodenverbesserungen, Wasser-, Strom- und Telekommunikationsnetze, Bewässerungsnetze, Wasserversorgungssysteme für Alpen usw.) gemäss Art. 14 OAS.
- Weitere ökologische Ausgleichsmassnahmen oder Massnahmen zur Förderung der Biodiversität, sofern mit einer der oben genannten Massnahmen verbunden.
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Bei Schäden an landwirtschaftlichen Infrastrukturen aufgrund von Unwettern ist ebenfalls Unterstützung möglich.
Der fortwährende Unterhalt kann nicht unterstützt werden.
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Durch regelmässige Massnahmen lässt sich die Lebensdauer von Infrastrukturen erheblich verlängern. Daher können Massnahmen wie die Oberflächenbehandlung von asphaltierten Wegen oder der Austausch der Deckschicht von Schotterwegen als periodische Instandsetzung PWI gefördert werden.
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Der Ablauf eines BV-Projekts ist im folgenden Verfahren dargestellt (Link). Die Voranmeldung erfolgt mit dem beigefügten Formular (Link).
Bevor die antragstellende Person ein solches Projekt in Angriff nimmt oder ein Ingenieurbüro beauftragt, wird empfohlen, sich beim Kanton (Grangeneuve, Sektor Strukturverbesserung grangeneuve-as-sv@fr.ch) über das Verfahren und die Voraussetzungen für die Bewilligung zu informieren.
Der Kanton ist für die Beantragung von Bundesbeiträgen zuständig. Bundesbeiträge werden nur gewährt, wenn sich der Kanton ebenfalls zur Gewährung von Beiträgen verpflichtet.
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Die Investitionshilfen für Strukturverbesserungen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen und/oder Investitionskrediten gewährt.
Die Höhe der Beiträge hängt von der Art der Massnahme (individuell, kollektiv oder kollektiv mit grosser Tragweite) und vom landwirtschaftlichen Produktionsgebiet ab.
Grangeneuve, Sektor Strukturverbesserung, grangeneuve-as-sv@fr.ch, kann Ihnen hierzu Auskunft erteilen.
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Um die Fördermittel zu erhalten, darf der Antragsteller erst nach Erhalt der schriftlichen Förderzusage von Grangeneuve und nach Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung mit dem Projekt beginnen. Unter „Beginn“ versteht man die Aufnahme der Arbeiten (auch vorbereitender Art), die Bestellung oder den Kauf von Material usw. Ein vorzeitiger Beginn der Arbeiten schliesst jegliche Förderung aus. Die Baugenehmigung allein ist keine Garantie für den Beginn der Arbeiten, wenn BV-Zuschüsse beantragt werden.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Grangeneuve, Sektor Strukturverbesserung, grangeneuve-as-sv@fr.ch.
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine vorzeitige Baubewilligung erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind im Rundschreiben des BLW unter folgendem Link genau beschrieben: (a30fe9e7-3c19-4015-8b94-29933089d967.pdf ).
Der Antrag auf vorzeitige Baubewilligung ist schriftlich an Grangeneuve, Sektor Strukturverbesserung, zu richten, zusammen mit einer Kostenschätzung und einem Lageplan im Massstab 1:25'000.
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Nach Erhalt der Förderungszusage können vom Bund und vom Kanton je nach Projektfortschritt Vorauszahlungen geleistet werden. Gegebenenfalls kann ein Beitrag von den betroffenen Eigentümern erhoben werden.
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Die vom Bund und vom Kanton unterstützten Bauwerke unterliegen einem Verbot der Zweckentfremdung und Zerstückelung sowie einer Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen besteht eine Rückzahlungspflicht.
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- Auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW: Allgemeine Informationen zu Strukturverbesserungsmassnahmen
- In der Broschüre „Strukturverbesserungen im ländlichen Raum“: 2daf3c84-4357-4415-ac13-b6781e79c62e.pdf