Heute wird verlangt, dass die Beleuchtung auf das strikte Minimum reduziert wird. Diese Regel gilt für die öffentliche Beleuchtung wie für Leuchtreklamen.
Öffentliche Beleuchtung
Die Gemeinden müssen ihre öffentliche Beleuchtung anpassen, wobei Suffizienz und Qualität anzustreben sind. Sie müssen also möglichst wenig und möglichst zweckmässig beleuchten. Um den Gemeinden die Anpassung zu erleichtern, wurde das Merkblatt öffentliche Beleuchtung: Möglichkeiten, Rechte und Pflichten der Gemeinden für sie ausgearbeitet. Dieses Dokument leitet sie bei der Anwendung der Gesetze an und gibt Empfehlungen ab.
Die sieben generellen Grundsätze betreffen namentlich die Helligkeit, die auf das Nötigste reduziert werden muss, sowie die Platzierung der Leuchten, damit keine unnötige Abstrahlung in die Umgebung erfolgt.
Die Gesetzesbestimmungen über die öffentliche Beleuchtung (Art. 5 Abs. 7 EnGe , Art. 34a EnR ) verlangen namentlich, dass die Gemeinden zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens die öffentliche Beleuchtung vollständig oder dynamisch abschalten (mit Einschaltung durch Bewegungsmelder).
Das Merkblatt bietet Entscheidungshilfen bei der Wahl der Beleuchtung und beschreibt die Schritte für die Ausarbeitung der Mobilitätsinfrastrukturpläne.
Leuchtreklamen
Die Bestimmung über die Leuchtreklamen befindet sich im Energiegesetz (Art. 15a Abs. 6 EnGe ). Sie schreibt vor, dass Leuchtreklamen und Beleuchtungen in Geschäften und Ausstellungen sowie auf Baustellen von Mitternacht bis 5 Uhr ausgeschaltet werden. Den Gemeinden steht es frei, strengere Regelungen auf Gemeindeebene zu erlassen.
Nützliche Links
Merkblatt öffentliche Beleuchtung: Möglichkeiten, Rechte und Pflichten der Gemeinden