Kommunaler Energieplan
Gestützt auf Artikel 8 EnGe sind die Gemeinden verpflichtet, einen kommunalen Energieplan (KEP) aufzustellen. Dafür müssen die Gemeinden folgende Aufgaben ausführen:
- eine Bestandesaufnahme der bestehenden Infrastrukturen aufstellen,
- das Potenzial zur Nutzung der verfügbaren Energiequellen analysieren,
- die Möglichkeiten zur rationellen Energienutzung analysieren,
- danach einen Aktionsplan aufstellen, der es ihnen erlaubt, ihre Ziele im Energiebereich zu erreichen.
Der kommunale Energieplan ist ein Planungsinstrument und nur für die Gemeindebehörden verbindlich. Er hat für Privatpersonen keine obligatorische Wirkung.
Der kommunale Energieplan umfasst die territorialen Aspekte für die Umsetzung der energetischen Ziele der Gemeinde, insbesondere die Einteilung der Gebiete, die in energetischer Hinsicht ähnliche Merkmale aufweisen. Es gibt drei Arten von Gebieten:
- Gebiete, die sich für Wärmenetze eignen
- Sie entsprechen in der Regel dicht besiedelten Gebieten mit hohem Wärmeverbrauch.
- Gebiete, die sich für erneuerbare Energien eignen
- Sie entsprechen in der Regel schwach bis mittel besiedelten Gebieten.
- Gebiete mit Bedarf nach hohen Temperaturen für Industrieprozesse
- Sie entsprechen Gebieten, in denen bei Bedarf fossile Energien eingesetzt werden können.
Andere territoriale Aspekte können ebenfalls erwähnt werden, wie etwa die Standorte, die sich für Windparks, Kleinwasserkraftwerke usw. eignen.
Massnahmen des kommunalen Energieplans, die die Gemeinden verbindlich erklären möchten, müssen in die ortsplanerischen Instrumente aufgenommen werden (Gemeinderichtplan, Zonennutzungsplan und Gemeindebaureglement).
Der kommunale Energieplan kann gemeinsam von mehreren Gemeinden oder von einer Region für ihr Gebiet aufgestellt werden. Jede betroffene Gemeinde muss ihn jedoch formell in ihre eigene Planung aufnehmen.
Kommunale Energiekommission
Die Gemeinden müssen eine beratende Energiekommission aufstellen. Diese kann an eine bestehende Kommission angeschlossen werden oder eine solche erweitern.Regionale Kommissionen, die mehrere kommunale Kommissionen vertreten, können von den betroffenen Gemeinden ebenfalls eingesetzt werden.
Besondere Gemeindevorschriften für Grundeigentümer
Um ihre Energieziele zu erreichen, können die Gemeinden gestützt auf Artikel 9 Energiegesetz in ihrem Zonennutzungsplan und im Gemeindebaureglement konkrete Vorschriften für Grundeigentümer im Bereich der Energienutzung erlassen. Diese beinhalten beispielsweise die Pflicht, Sonnenenergie für die Brauchwassererwärmung zu nutzen, beim Bau eines Hauses mindestens den Minergie®-Standard einzuhalten, oder ein Haus an ein Fernwärmenetz anzuschliessen.
Das Amt für Energie hat einen Leitfaden zuhanden der Gemeindebehörden ausgearbeitet, um ihnen die entsprechenden Gesetzesbestimmungen in Erinnerung zu rufen und Denkanstösse für die Umsetzung und einige allgemeine Ratschläge zu geben. Zum Verfahren für die Ausarbeitung und Anpassung der Raumplanungsinstrumente wird auf die Arbeitshilfe für die Ortsplanung verwiesen, die von der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) veröffentlicht wurde.