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Öffentliche Gaststätten

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Präsentation der verschiedenen Patente der öffentlichen Gaststätten

Tätigkeiten, die dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten unterstellt sind

Dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten sind folgende Tätigkeiten unterstellt:

  • die entgeltliche Abgabe oder der entgeltliche Verkauf an die Öffentlichkeit von Speisen und Getränken, die an Ort und Stelle konsumiert werden können
  • die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Traiteur
  • die geschäftsmässige Beherbergung von Gästen
  • die entgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen zum Campieren
  • die Organisation von öffentlichen Tanzveranstaltungen

Externe Links

  • Firmen (oder Personen), die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausführen, müssen dies den kantonalen Vollzugsbehörden melden(LSVW).
  • Kantonspolizei: Sicherheitsunternehmen
  • Bundesamt für Justiz: Strafregister
  • Gesetz über die öffentlichen Gaststätten vom 24. September 1991 (ÖGG)
  • Ausführungsreglement über die öffentlichen Gaststätten vom 16. November 1992 (ÖGR)
  • Richtlinien vom 11. Dezember 2012 für den Bau und die Einrichtung von öffentlichen Gaststätten
  • Freiburger Tourismusverband
  • Alkoholkonsum bei Jugendlichen: Präventionswerkzeug

Arten von Verfahren in Zusammenhang mit öffentlichen Gaststätten

  • Eröffnung einer öffentlichen Gaststätte

    Das Verfahren bezieht sich auf die Einrichtungen und das persönliche Dossier der Betriebsführerin oder des Betriebsführers. Vorgängig muss ein Baubewilligungsgesuch eingereicht werden.
  • Übernahme einer öffentlichen Gaststätte

    Das Verfahren bezieht sich ausschliesslich auf das persönliche Dossier des Betriebsführers. Das Dossier muss 60 Tage vor der Betriebsaufnahme eingereicht werden.
  • Wechsel des Namens einer öffentlichen Gaststätte

    Das Verfahren bezieht sich einzig auf den Vorschlag des neuen Namens der Gaststätte.
  • Erweiterung des Aufnahmevermögens einer öffent­lichen Gast­stätte

    Das Verfahren bezieht sich auf den Umbau eines bestehenden Betriebes, der Auswirkungen auf das Aufnahmevermögen der der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten hat. Vorgängig muss ein Baubewilligungs­gesuch eingereicht werden.



    DIE FÜR JEDES VERFAHREN EINZUREICHENDEN DOKUMENTE UND AUSKÜNFTE SIND IM ENTSPRE­CHENDEN FORMULAR FÜR DAS PATENT IHRER WAHL AUFGEFÜHRT

Gewerbepolizei in anderen Kantonen

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031 633 57 50

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Interne Links

  • Bau- und Raumplanungsamt (BRPA)
  • Amt für Umwelt (AfU)
  • Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW)
  • Amt für Gemeinden (GemA)

Dokumente

  • Einstellung der Tätigkeit als Leiter/in einer öffentlichen Gaststätte PDF, 47.03k
  • Umbenennung einer öffentlichen Gaststätte PDF, 27.17k
  • Gesuch um eine Patenterweiterung (mit Ausnahme von Patent G) PDF, 58.05k
  • Amt für Gewerbepolizei
  • Geldspiele
  • Patent A für das Hotelleriegewerbe
  • Patent B für einen Betrieb mit Alkohol
  • Patent C für einen Betrieb ohne Alkohol
  • Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett
  • Patent F für durchgehende Restauration
  • Patent G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist
  • Patent K für eine kurze Dauer
  • Patent U für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist
  • Patent V für eine fahrende Küche
  • Reisende
  • Traiteurpatent
  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gewerbepolizei

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 01.09.2016

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