- Feste innerliche Überzeugung, nicht dem Geschlecht anzugehören, das bisher im Personenstandsregister eingetragen ist
- Wohnsitz in der Schweiz
- Mindestalter von 5 Jahren
- Urteilsfähigkeit
- Wunsch, den Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich oder umgekehrt zu ändern. Änderungen auf ein drittes oder auf gar kein Geschlecht sind nicht möglich.
Für die Erklärung ist weder ein medizinischer Eingriff noch ein ärztliches Zeugnis erforderlich.
Die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung ist erforderlich für Personen, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder unter umfassender Beistandschaft stehen.