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Meldung einer Fehlgeburt

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Das Zivilstandsamt stellt auf Antrag eine Bestätigung aus, wenn der Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt.

Das angegangene Zivilstandsamt stellt auf Antrag eine Bestätigung aus, wenn der  Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt. In der Bestätigung wird als Mutter die Frau eingetragen, die die Fehlgeburt erlitten hat. Als Vater wird der Mann eingetragen, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein. Das Fehlgeborene kann in der Bestätigung auf Wunsch der meldenden Person mit Name und Vornamen eingetragen werden.

Antragsberechtigt ist die Person, die die Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, Erzeuger zu sein. Die Meldung muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten.

Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weder ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm noch ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.

Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet (Ausnahme: Wenn sich  die Fehlgeburt im Rahmen einer beurkundungspflichtigen Mehrlingsgeburt ereignet und die Eltern die Fehlgeburt mittels des vorliegenden Formulars dem Zivilstandsamt des Geburtsortes melden).

Für die Meldung

Antragsformular
Hauptbild
Schmetterling
Schmetterling © Alle Rechte vorbehalten - Pixabay/CCO
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Amt für Zivilstand und Einbürgerung

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Zivilstand und Einbürgerung

Letzte Änderung: 08.06.2020

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