• Startseite
  • Navigation
  • Inhalt
  • Kontakt
  • Suche

Kopfbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage
  • Arbeit und Unternehmen
  • Bildung und Schulen
  • Steuern
  • Raum, Planung und Bau
  • Polizei und Sicherheit
  • Alltag
  • Energie, Landwirtschaft und Umwelt
  • Staat und Recht
  • Gesundheit
  • Mobilität und Verkehr
  • Sport und Freizeit
  • Kultur und Tourismus
Leistungen
  • Zivilstandsurkunden
  • Betreibungsauszug
  • Friac
  • Pass und Identitätskarte
  • Handelsregister
  • Grundbuch
  • News
  • Organisation des Staates
  • Stellenangebote
  • Kontakt
  • FR
  • DE ((Aktive Sprache))
Standard
Hell
Dunkel
  • Home
  • Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
  • Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen
  • Zivilstandsereignisse im Ausland

Zivilstandsereignisse im Ausland

Lead

Wenn Sie im Ausland heiraten, ein Kind zur Welt bringen, sich scheiden lassen oder ein anderes Zivilstandsereignis haben, müssen Sie das Ereignis in der Schweiz anerkennen lassen, damit es hier rechtsgültig ist.

Ein Zivilstandsereignis im Ausland ist in der Schweiz nicht automatisch rechtsgültig (z.B. Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Kindesanerkennung, Namensänderung, usw.). Ein Ereignis im Ausland wird für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt:

  • wenn es nach dem ausländischen Recht vor Ort gültig zustande gekommen ist.
  • wenn die Verfahrensrechte gewahrt wurden.
  • wenn Sie das Ereignis nicht mit der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt haben, die Vorschriften des schweizerischen Rechts zu umgehen.
  • wenn es nicht im Widerspruch zum schweizerischen Rechtsempfinden steht.

 

SO GEHEN SIE VOR

  1. Wenden Sie sich an ihre Schweizer Vertretung vor Ort (Botschaft oder Konsulat). Die Mitarbeitenden geben Ihnen Auskunft über die erforderlichen Dokumente und andere Formalitäten geben, die je nach Land zu erledigen sind.    

                 Schweizer Vertretungen im Ausland

  1. Reichen Sie ihre Dokumente bei der Schweizer Vertretung ein. Geben Sie dabei immer ihren Heimatort und ihren Wohnort bekannt. Diese Angaben sind wichtig, damit ihr Anliegen an die richtige Stelle weitergeleitet wird.
  2. Sobald das Dossier vollständig ist und die Dokumente von der Schweizer Vertretung beglaubigt wurden, leitet diese es auf diplomatischem Weg an die zuständige Bundesbehörde in Bern weiter, die die Dossiers an die verschiedenen Kantone zur Prüfung und Beurkundung im schweizerischen Personenregister weiterleitet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Bei Personen mit Heimatort im Kanton Freiburg und deren ausländischen Familienangehörigen ist die Aufsichtsbehörde im Kanton Freiburg zuständig.
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen ist die Aufsichtsbehörde des Kantons zuständig, in dem die Person wohnt.
  1. Sobald das Zivilstandsereignis im schweizerischen Register eingetragen ist, wird eine Mitteilung  an die Einwohnerkontrolle ihrer Heimatgemeinde gesendet.

 

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

  • Art. 45 abs. 1 und 2 Ziff. 4 des schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB; RS 210)
  • Art. 23 und 39 der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2)
  • Art. 17, 25-32 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 281)

 

 

  • Bestellung von Zivilstandsurkunden
  • Einbürgerungen
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen

Letzte Änderung: 23.11.2023

Teilen auf:

Fußbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Medienzentrum
Folgen Sie uns auf: