Adoption
Für das Adoptionsverfahren sind verschiedene Ämter zuständig, unter anderem das Jugendamt und das Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen (IAEZA). Nach Abschluss eines 6 bis 8 Monate dauernden Verfahrens entscheidet die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft über die Adoption.
Da es sich um ein sehr komplexes Verfahren handelt, möchten wir Sie für genauere Auskünfte an das Jugendamt oder der IAEZA verweisen.
Die Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, hat folgende Änderungen zur Folge:
- Öffnung der Stiefkindadoption für faktische Lebensgemeinschaften und Personen in eingetragener Partnerschaft
- Herabsetzung und Flexibilisierung der Adoptionsvoraussetzungen, insbesondere der Dauer der Hausgemeinschaft (3 Jahre) sowie des Mindestalters (28 Jahre) und des Altersunterschiedes zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind (mindestens 16, höchstens 45 Jahre)
- Volljährigenadoption auch bei eigenen Nachkommen des Adoptierenden
- Lockerung des Adoptionsgeheimnisses zugunsten leiblicher Eltern und Geschwistern sowie die Möglichkeit für die adoptierte Person zur Suche nach Geschwistern
- Regelung zur offenen Adoption
Für weitere Informationen vgl. Homepage des Bundesamtes für Justiz.