Jede Schuldnerin und jeder Schuldner, die oder der die gegen sie oder ihn eingeleitete Betreibung für ungerechtfertigt hält und wünscht, dass sie nicht mehr im Betreibungsregister erscheint, kann beim zuständigen Betreibungsamt die Nichtbekanngabe beantragen.
Ihr oder sein Antrag kann frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Ablauf der Einsichtsfrist für Dritte gestellt werden, jedoch nur für Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde.
Mit der Einreichung des Antrags erklärt die Schuldnerin oder der Schuldner, dass ihr oder ihm weder ein Rechtsöffnungsbegehren noch eine Klage auf Schuldanerkennung im Zusammenhang mit der Betreibung bekannt ist oder dass diesen nicht stattgegeben wurde (in diesem Fall ist das Urteil mit der Rechtskraftbescheinigung beizufügen). Die Pauschalgebühr für diese Leistung beträgt 40 Franken. Das Amt kommt dem Antrag nach, sobald der Betrag eingegangen ist.
Erfüllt der Antrag alle Voraussetzungen, fordert das Betreibungsamt die Gläubigerin oder den Gläubiger auf, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags nachzuweisen, dass sie oder er die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragt, eine Klage eingereicht (und diese nicht abgelehnt wurde) oder die Betreibung vollständig beglichen hat.
Hat die Gläubigerin oder der Gläubiger keine solchen Schritte unternommen, wird das Gesuch um Nichtbekanntgabe genehmigt und die Betreibung wird Dritten nicht mehr bekanntgegeben. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird in jedem Fall über das Ergebnis ihres oder seines Gesuchs informiert.
Wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger nach einem Gesuch um Nichtbekanntgabe die Rechtsöffnung verlangt oder eine Klage auf Schuldanerkennung einreicht und dies dem Betreibungsamt mitteilt, wird die betreffende Betreibung ohne weitere Benachrichtigung erneut Dritten bekannt gegeben.
Wie geht man vor ?
Per Post
Füllen Sie das nachstehende Formular aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es an das zuständige Betreibungsamt.
Nach Eingang Ihres Antrags ist eine Pauschalgebühr zu entrichten, die Sie über den Ihnen zugesandten QR-Code bezahlen können.
Am Schalter
Begeben Sie sich zum Betreibungsamt, das die Betreibung eingeleitet hat, um dort das entsprechende Formular auszufüllen und die verlangte Gebühr zu entrichten.
Online über den virtuellen Schalter des Staates
Diese Leistung wird im Laufe des Jahres 2026 verfügbar sein.