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Rechtsvorschlag

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Erklärung des Rechtsvorschlag (Betreibungsverfahren)

Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl

Ist der Schuldner mit einem Bestandteil des Zahlungsbefehls nicht einverstanden, kann er auf folgende Art und aus folgenden Gründen Rechtsvorschlag erheben:

Erklärung des Rechtsvorschlags

Möglichkeiten des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben sind:

  • Die Erklärung anlässlich der Uebergabe des Zahlungsbefehls durch den Zustellbeamten, welcher den Rechtsvorschlag eintragen muss.
  • Schriftlich innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls (5 Tage in der Wechselbetreibung) an das Betreibungsamt, unter genauer Angabe der Betreibung, für welche Rechtsvorschlag erhoben wird. Das Datum des Poststempels ist massgebend.

Begründung des Rechtsvorschlags

Der Schuldner muss seinen Rechtsvorschlag nicht begründen, ausser in folgenden Fällen:

  • Will er eine Forderung nur teilweise bestreiten, muss er den genauen Betrag, den er bestreiten oder anerkennen will, angeben, sonst gilt die ganze Forderung als bestritten.
  • Beruht die Betreibung auf einem Konkursverlustschein und bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären, andernfalls gilt der Rechtsvorschlag nur für den Forderungsbetrag.
    Beispiel: « ich erhebe Rechtsvorschlag, weil ich zu keinem neuen Vermögen gekommen bin » (der Schuldner anerkennt die Forderung und bestreitet das neue Vermögen).
  • Handelt es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung und bestreitet der Schuldner nur die Forderung oder das Bestehen des Pfandes, muss er im Rechtsvorschlag den Bestreitungsgrund angeben; andernfalls wird angenommen, er bestreite Forderung und Pfandrecht.
  • Handelt es sich um eine Wechselbetreibung, muss der Schuldner seinen Rechtsvorschlag begründen, indem er durch Urkunden beweist, dass die Schuld bezahlt, nachgelassen oder gestundet ist oder er muss glaubhaft machen, dass der Titel gefälscht ist (Inhalt oder Unterschrift). Möglich ist auch eine wechselrechtliche Einrede, wie Formfehler, Unregelmässigkeit in der Indossierung oder dass der Wechsel auf eine andere Person als den Schuldner ausgestellt oder indossiert wurde.

Wirkungen des Rechtsvorschlags

Der Rechtsvorschlag schiebt die Fortsetzung der Betreibung auf. Ein unbegründeter Rechtsvorschlag kann durch das nachfolgende Rechtsöffnungsverfahren hohe Kosten verursachen!

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Herausgegeben von Betreibungsämter und Konkursamt

Letzte Änderung: 10.12.2024

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